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Entscheidung 11 Os 118/94×

Entscheidung 11 Os 118/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os118/94

Entscheidungsdatum

30.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Stefan G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 13. April 1994, GZ 19 römisch fünf r 514/93-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef G***** unter anderem der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A.1./ des Urteilsspruchs) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (A.2./) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 1.März 1993 in K*****

A.1./ mit der am 15.Mai 1979 geborenen, somit unmündigen Martina G***** den außerehelichen Beischlaf unternommen,

2./ die Genannte mit Gewalt, indem er ihr vier Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte und sie festhielt, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - ebenso wie die Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil - mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der schwerpunktmäßig den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen (A.1./) bekämpfenden Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Der sinngemäße Beschwerdevorwurf einer einseitigen Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen zum Nachteil des Angeklagten betreffend die Frage, ob sein Vorsatz auch die Unmündigkeit der mißbrauchten Person umfaßte, geht fehl. Denn abgesehen davon, daß sich das Erstgericht dazu auf die gleichlautenden Angaben des Tatopfers (79, 218, 287), die polizeilichen Angaben des Zeugen K***** (99), dessen Angaben in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen ohnedies miterwogen wurden (US 15), aber auch auf das Geständnis des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde (151) stützen konnte, setzt sich die Beschwerde auch über weitere, die Darstellung der Zeugin G***** bekräftigende Verfahrensergebnisse hinweg (Aussage des Zeugen P***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung - 111, 267; Feststellung des Schöffensenates in der Hauptverhandlung am 13.April 1994, daß G***** einen altersgemäßen, wenn nicht eher jüngeren Eindruck vermittle - 287).

Im gegebenen Sachzusammenhang kommt dem Umstand, daß die Zeugin G***** erst anläßlich ihrer zweiten Befragung durch die Polizei am 4. März 1993 angab, den Angeklagten selbst über ihr Alter unterrichtet zu haben vergleiche dazu die Angaben der Zeugin N***** - 258), ebensowenig entscheidendes Gewicht zu, wie der Frage, welche Fahrroute der Angeklagte wählte, um die Zeugin nach der Tat nach Hause zu bringen. Inwieweit die des Beischlafs mit G***** geständigen Zeugen K***** und P*****, die bekundeten, den Angeklagten über das Alter der Zeugin G***** informiert zu haben, dadurch versucht haben sollten, "die Verantwortung auf den Angeklagten abzuschieben", ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Sie erschöpft sich vielmehr insgesamt im Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Nichtanwendung der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB als Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO releviert wird, genügt es zu erwidern, daß damit der Sache nach bloß der Ermessensgebrauch durch das Erstgericht gerügt wird, der aber bloß der Anfechtung mit Berufung unterliegt und gemäß Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO bei deren Erledigung zu behandeln sein wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E36744

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00118.9406.0830.0

Dokumentnummer

JJT_19940830_OGH0002_0110OS00118_9400006_000