Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der kroatische Staatsangehörige Milan V***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 15 StGB (A) sowie der Vergehen der versuchten Freiheitsentziehung nach §§ 15, 99 Abs 1 StGB (B), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (C) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der kroatische Staatsangehörige Milan V***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 15 StGB (A) sowie der Vergehen der versuchten Freiheitsentziehung nach Paragraphen 15, 99, Absatz eins, StGB (B), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (C) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (D) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er am 26. November 1996 in Götzis
(zu A) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Silvia St***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auf die zu 1) und 2) des Urteilstenors detailliert angeführte Weise zur Duldung des Beischlafes genötigt und zu nötigen versucht,(zu A) außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Silvia St***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auf die zu 1) und 2) des Urteilstenors detailliert angeführte Weise zur Duldung des Beischlafes genötigt und zu nötigen versucht,
(zu B) dadurch, daß er seine Wohnungstüre versperrte und den Schlüssel abzog, Martina R*****, die schließlich aus dem WC-Fenster der im zweiten Stock gelegenen Wohnung kletterte, widerrechtlich gefangenzuhalten versucht und
(zu C) sie durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Aufsuchen seines Schlafzimmers zu nötigen versucht, indem er ihr erklärte, daß sie sofort zu ihm kommen solle, ansonsten er sie zusammenschlagen werde, sowie
(zu D) Silvia St***** am Körper verletzt, indem er ihr drei Schläge ins Gesicht versetzte, sodaß sie gegen ein Waschbecken stieß, wodurch sie eine Schwellung im Bereich der linken Wange erlitt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 2 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 2 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.