Der Mängelrüge ist zunächst zu erwidern, daß ein Begründungsmangel nur dann Nichtigkeit bewirkt, wenn er eine entscheidende Tatsache betrifft; das ist eine solche, welche auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß zu üben vermag (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18 und 26).Der Mängelrüge ist zunächst zu erwidern, daß ein Begründungsmangel nur dann Nichtigkeit bewirkt, wenn er eine entscheidende Tatsache betrifft; das ist eine solche, welche auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß zu üben vermag (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18 und 26).
Entgegen der Beschwerde betrifft es kein wesentliches Faktum, ob der Angeklagte die Martina M***** außerhalb oder innerhalb einer Toiletteanlage angetroffen hat. Dieser nebensächliche örtliche Umstand hatte nämlich keinen Einfluß auf die erstgerichtlichen Schlußfolgerungen, die zu den Feststellungen des unmittelbaren Tatgeschehens führten. Alle Argumente gegen die Urteilsannahme über das Zusammentreffen vor der Anlage gehen somit wegen Bedeutungslosigkeit dieses Sachverhaltselements ins Leere.
Die weiteren sinngemäßen Einwände, wonach es "nicht denkunmöglich" sei, daß der Beschwerdeführer das Kind auf die Toilettemuschel gesetzt und sich dabei die "theoretische" Möglichkeit einer unabsichtlichen und fehlinterpretierten Berührung im Genitalbereich ergeben habe, erschöpfen sich ebenso in einer prozeßordnungswidrigen (und übrigens durch die Wortwahl eine Realitätsferne einräumende), im Nichtigkeitsverfahren in dieser Form unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz wie die Beschwerdeforderung, mangels eines eingeschüchterten Auftretens der Martina M***** beim Sachverständigen und in der Hauptverhandlung davon auszugehen, daß sie nicht Opfer eines Sexualdeliktes gewesen sei. Gleiches gilt für die unsubstantiierten Hinweise, wonach divergierende Aussagen gemacht und einseitige Feststellungen getroffen worden seien und ferner die Verlobung des Angeklagten keine entsprechende Erörterung gefunden habe. Solcherart wird insgesamt kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes bezeichnet, sondern nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiskraft von Zeugenaussagen bekämpft.
Die subjektive Tatseite wurde entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers im Urteilsspruch ohnedies ausdrücklich festgestellt und ergibt sich diese überdies zweifelsfrei aus der festgestellten Tathandlung.
Dem als Nichtigkeit nach der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ins Treffen geführten Vorbringen ist eine materiellrechtliche Behauptung nicht zu entnehmen. Vielmehr übergeht der Beschwerdeführer - unter Hervorhebung des Umstandes, daß eine "sofortige medizinische Untersuchung" der Martina M***** nach der Tat zwecks Beweissicherung unterblieben ist - die maßgeblichen Urteilsfeststellungen und will aus den Beweisergebnissen andere als von den Tatrichtern angenommene Schlußfolgerungen gezogen haben. Insoweit kommt weder der zitierte noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung.Dem als Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ins Treffen geführten Vorbringen ist eine materiellrechtliche Behauptung nicht zu entnehmen. Vielmehr übergeht der Beschwerdeführer - unter Hervorhebung des Umstandes, daß eine "sofortige medizinische Untersuchung" der Martina M***** nach der Tat zwecks Beweissicherung unterblieben ist - die maßgeblichen Urteilsfeststellungen und will aus den Beweisergebnissen andere als von den Tatrichtern angenommene Schlußfolgerungen gezogen haben. Insoweit kommt weder der zitierte noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung.
Auch die im Zusammenhang mit diesem Vorbringen (hilfsweise) erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) versagt, weil der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Gegebenheiten hinzuweisen vermag, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die maßgeblichen Urteilsannahmen hervorrufen.Auch die im Zusammenhang mit diesem Vorbringen (hilfsweise) erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt, weil der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Gegebenheiten hinzuweisen vermag, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die maßgeblichen Urteilsannahmen hervorrufen.
Entgegen der Subsumtionsrüge (Z 10) verwirklicht ein Täter, der (wie hier) ein unmündiges Tatopfer mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung nötigt, die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB in Idealkonkurrenz, weil wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter (Schutz der sexuellen Freiheit einerseits und der sittlichen Entwicklung Unmündiger andererseits) nur dadurch der gesamte Unrechtsgehalt der Tat erfaßt wird (Foregger/Kodek StPO4 Anm VIII; Leukauf/Steininger Komm3 RN 36, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 49, Pallin in WK ErgH Rz 7a jeweils zu § 201; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 207 E 19; Bertel/Schwaighofer BT II3 § 201 Rz 12 und § 207 Rz 10).Entgegen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verwirklicht ein Täter, der (wie hier) ein unmündiges Tatopfer mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung nötigt, die Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in Idealkonkurrenz, weil wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter (Schutz der sexuellen Freiheit einerseits und der sittlichen Entwicklung Unmündiger andererseits) nur dadurch der gesamte Unrechtsgehalt der Tat erfaßt wird (Foregger/Kodek StPO4 Anmerkung römisch acht; Leukauf/Steininger Komm3 RN 36, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 49, Pallin in WK ErgH Rz 7a jeweils zu Paragraph 201,; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 207, E 19; Bertel/Schwaighofer BT II3 Paragraph 201, Rz 12 und Paragraph 207, Rz 10).
Der in einer Passage der Entscheidungsgründe enthaltene offenkundige Schreibfehler (§ 208 statt § 207) verursacht keinerlei Unklarheit über die sachverhaltsmäßige oder rechtliche Tragweite des Schuldspruches, weshalb daraus ein Nichtigkeitsgrund nicht ableitbar ist.Der in einer Passage der Entscheidungsgründe enthaltene offenkundige Schreibfehler (Paragraph 208, statt Paragraph 207,) verursacht keinerlei Unklarheit über die sachverhaltsmäßige oder rechtliche Tragweite des Schuldspruches, weshalb daraus ein Nichtigkeitsgrund nicht ableitbar ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht verhängte über Hüseyin Y***** unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach § 201 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche es gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Jugendschöffengericht verhängte über Hüseyin Y***** unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen; als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen der Tat.
Gegen den Strafausspruch richten sich Berufungen des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf drei Monate anstrebt, und der Staatsanwaltschaft, welche das zu geringe Strafausmaß bekämpft und die Verhängung einer "den Strafzwecken gerecht werdenden Freiheitsstrafe" beantragt.
Den Ausführungen zur Subsumtionsrüge zufolge hat das Erstgericht zutreffend die Begehung von zwei Verbrechen als erschwerend angenommen (§ 33 Z 1 StGB).Den Ausführungen zur Subsumtionsrüge zufolge hat das Erstgericht zutreffend die Begehung von zwei Verbrechen als erschwerend angenommen (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB).
Unbesonnenheit kann - entgegen dem Rechtsmittel des Hüseyin Y***** - nicht als mildernd gewertet werden, weil diese nur dann vorliegt, wenn die Tathandlung auf einem Willensimpuls beruht, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 13). Der Angeklagte hat jedoch zunächst versucht, ein anderes Mädchen in die Toiletteanlage zu ziehen, und erst nach dessen Weigerung Martina M***** dorthin gezerrt und an ihr die Tat begangen (US 4/5). Damit liegt aber eine Unbesonnenheit im angeführten Sinne nicht vor.Unbesonnenheit kann - entgegen dem Rechtsmittel des Hüseyin Y***** - nicht als mildernd gewertet werden, weil diese nur dann vorliegt, wenn die Tathandlung auf einem Willensimpuls beruht, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 13). Der Angeklagte hat jedoch zunächst versucht, ein anderes Mädchen in die Toiletteanlage zu ziehen, und erst nach dessen Weigerung Martina M***** dorthin gezerrt und an ihr die Tat begangen (US 4/5). Damit liegt aber eine Unbesonnenheit im angeführten Sinne nicht vor.
Die bisherige Unbescholtenheit und damit den Milderungsgrund des § 34 Z 4 StGB hat das Jugendschöffengericht ohnedies angenommen.Die bisherige Unbescholtenheit und damit den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 4, StGB hat das Jugendschöffengericht ohnedies angenommen.
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend ausführt, wurde das Geständnis zu Unrecht als mildernd gewertet; hat doch der Angeklagte die Tat immer geleugnet und keinerlei Schuldeinsicht und Reue gezeigt.
Da die strafbare Handlung nicht einmal zwei Jahre vor der Verurteilung begangen wurde, liegt der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB nicht vor, weil hiefür das Verstreichen eines Zeitraumes erforderlich ist, der etwa der Rückfallsverjährung entspricht (Leukauf/Steininger aaO RN 27).Da die strafbare Handlung nicht einmal zwei Jahre vor der Verurteilung begangen wurde, liegt der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB nicht vor, weil hiefür das Verstreichen eines Zeitraumes erforderlich ist, der etwa der Rückfallsverjährung entspricht (Leukauf/Steininger aaO RN 27).
Ausgehend von den so korrigierten Strafzumessungsgründen und der Tatsache, daß die Tat an einem wegen seines Alters noch wehr- und hilflosen Kind begangen wurde, wird die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe weder dem Schuldgehalt der Tat noch spezial- und generalpräventiven Belangen gerecht. In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher die Freiheitsstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu erhöhen, wobei deren bedingte Nachsicht mangels präziser Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft aufrecht bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.