Entgegen der Mängelrüge (Z 5) sind die Urteilsannahmen zur gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten beim Suchtmittelverbrechen zureichend und vollständig begründet. Die genannte, auch auf große Mengen (§ 28 Abs 6 SMG) bezogene Tendenz (§ 70 StGB) wurde aus dem Gesamtgeschehen, das durch die im Urteil beschriebenen Umstände der Lieferung des Suchtgiftes nach Linz, die besondere Verpackung, das vorübergehende Verstecken und die professionell organisierte, in den Entscheidungsgründen näher dargelegte Zusammenarbeit der beiden Angeklagten bei der Suchtgiftübergabe sowie Angaben über eheste Verfügbarkeit selbst großer Mengen gekennzeichnet ist, einwandfrei abgeleitet (US 12, 15, 21 f, auch 28 f). Für die als unbegründet bemängelte, im Übrigen nicht entscheidende Urteilsannahme, dass das Suchtgift für kurze Zeit vermutlich gemeinsam von beiden Angeklagten im Spülrand einer WC-Muschel versteckt wurde, hat das Erstgericht nachvollziehbar die nicht nur einander belastenden Angaben der Angeklagten herangezogen (US 9).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) sind die Urteilsannahmen zur gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten beim Suchtmittelverbrechen zureichend und vollständig begründet. Die genannte, auch auf große Mengen (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) bezogene Tendenz (Paragraph 70, StGB) wurde aus dem Gesamtgeschehen, das durch die im Urteil beschriebenen Umstände der Lieferung des Suchtgiftes nach Linz, die besondere Verpackung, das vorübergehende Verstecken und die professionell organisierte, in den Entscheidungsgründen näher dargelegte Zusammenarbeit der beiden Angeklagten bei der Suchtgiftübergabe sowie Angaben über eheste Verfügbarkeit selbst großer Mengen gekennzeichnet ist, einwandfrei abgeleitet (US 12, 15, 21 f, auch 28 f). Für die als unbegründet bemängelte, im Übrigen nicht entscheidende Urteilsannahme, dass das Suchtgift für kurze Zeit vermutlich gemeinsam von beiden Angeklagten im Spülrand einer WC-Muschel versteckt wurde, hat das Erstgericht nachvollziehbar die nicht nur einander belastenden Angaben der Angeklagten herangezogen (US 9).
Ob der Beschwerdeführer "ganz offensichtlich" einer im Raum Wien beheimateten Suchtgifthandelsorganisation zugehört (US 8), ist unerheblich, weil ihm die Qualifikation bandenmäßiger Begehung (§ 28 Abs 3 zweiter Fall SMG) nicht zur Last liegt.Ob der Beschwerdeführer "ganz offensichtlich" einer im Raum Wien beheimateten Suchtgifthandelsorganisation zugehört (US 8), ist unerheblich, weil ihm die Qualifikation bandenmäßiger Begehung (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG) nicht zur Last liegt.
Entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht entgegen der Beschwerdeauffassung nicht verhalten, sich mit allen Einzelheiten der insgesamt mit eingehender Begründung verworfenen Verantwortung der Angeklagten zu befassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 105). Den Erhebungsberichten zuwiderlaufende Angaben über die Vereinbarung der Suchtgiftübergabe mit dem vermeintlichen Abnehmer (vgl US 8) bedurften demnach keiner gesonderten Erörterung (US 14 ff).Entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht entgegen der Beschwerdeauffassung nicht verhalten, sich mit allen Einzelheiten der insgesamt mit eingehender Begründung verworfenen Verantwortung der Angeklagten zu befassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 105). Den Erhebungsberichten zuwiderlaufende Angaben über die Vereinbarung der Suchtgiftübergabe mit dem vermeintlichen Abnehmer vergleiche US 8) bedurften demnach keiner gesonderten Erörterung (US 14 ff).
Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Zu Recht macht der Beschwerdeführer jedoch (formal im Rahmen der Berufung, der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO) geltend, dass die ihm zu A II als vollendet angelastete Straftat beim Versuch geblieben ist: Die Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Fahnder der Polizei stellt im vorliegenden Fall, in welchem mit dem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium der Tat zugewartet wurde, ohne dass der verdeckte Fahnder bereits Alleingewahrsam am verfahrensverfangenen Suchtgift erlangt hatte (US 14; vgl S 9, 50), bloß versuchtes Inverkehrsetzen dar (SSt 59/40, 50/30).Zu Recht macht der Beschwerdeführer jedoch (formal im Rahmen der Berufung, der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) geltend, dass die ihm zu A römisch zwei als vollendet angelastete Straftat beim Versuch geblieben ist: Die Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Fahnder der Polizei stellt im vorliegenden Fall, in welchem mit dem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium der Tat zugewartet wurde, ohne dass der verdeckte Fahnder bereits Alleingewahrsam am verfahrensverfangenen Suchtgift erlangt hatte (US 14; vergleiche S 9, 50), bloß versuchtes Inverkehrsetzen dar (SSt 59/40, 50/30).
Weil der aufgezeichnete Subsumtionsfehler auch den Angeklagten Wole D***** belastet, der nur Berufung erhoben hat, war die damit gegebene Nichtigkeit (Z 10) gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auch zu Gunsten dieses Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen.Weil der aufgezeichnete Subsumtionsfehler auch den Angeklagten Wole D***** belastet, der nur Berufung erhoben hat, war die damit gegebene Nichtigkeit (Ziffer 10,) gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO auch zu Gunsten dieses Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen.
Für die von der Generalprokuratur vorgeschlagene Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO auch in Ansehung der vom Erstgericht in die Qualifikation einer großen Menge nach § 28 Abs 2 SMG einbezogenen, für sich allein dieses Ausmaß nicht erreichenden Teilmengen der Fakten A I 1 bis 3 des Schuldspruches sah sich der Oberste Gerichtshof hingegen nicht veranlasst. Zu Recht nämlich sah das Schöffengericht die (nur) im Zusammenhang mit dem Faktum A II erzielte Gesamtmenge als qualifikationsbegründend an, weil in einer Gesamtschau des festgestellten deliktischen Verhaltens des Angeklagten Wole D***** die unter A I angeführten Verkäufe von ersichtlich bloßen Testmengen an verdeckte Ermittler in Verbindung mit dem durch den anschließend (versuchten) Verkauf von 120 Gramm Kokain gesehen werden müssen. Diese Annahme findet in den - wenngleich vordergründig zur Frage der gewerbsmäßigen Begehensweise, so doch ihrem Inhalt nach auch zur fortgesetzten Begehung von Suchtgiftgeschäften und dem damit verbundenen Additionseffekt getroffenen - Feststellungen zur subjektiven Tatseite (s US 5, 7, 21 f, 28) hinreichend Deckung. Daraus ist der für die Zurechnung einer großen Menge erforderliche Vorsatz auf kontinuierliche Tatbegehung zur stufenweisen Inverkehrsetzung einer insgesamt großen Menge (von hier 15 Gramm Reinsubstanz) hinreichend deutlich zu entnehmen. Angesichts dessen kann der von der Generalprokuratur vorgenommenen isolierten Betrachtungsweise nicht beigetreten werden.Für die von der Generalprokuratur vorgeschlagene Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch in Ansehung der vom Erstgericht in die Qualifikation einer großen Menge nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG einbezogenen, für sich allein dieses Ausmaß nicht erreichenden Teilmengen der Fakten A römisch eins 1 bis 3 des Schuldspruches sah sich der Oberste Gerichtshof hingegen nicht veranlasst. Zu Recht nämlich sah das Schöffengericht die (nur) im Zusammenhang mit dem Faktum A römisch zwei erzielte Gesamtmenge als qualifikationsbegründend an, weil in einer Gesamtschau des festgestellten deliktischen Verhaltens des Angeklagten Wole D***** die unter A römisch eins angeführten Verkäufe von ersichtlich bloßen Testmengen an verdeckte Ermittler in Verbindung mit dem durch den anschließend (versuchten) Verkauf von 120 Gramm Kokain gesehen werden müssen. Diese Annahme findet in den - wenngleich vordergründig zur Frage der gewerbsmäßigen Begehensweise, so doch ihrem Inhalt nach auch zur fortgesetzten Begehung von Suchtgiftgeschäften und dem damit verbundenen Additionseffekt getroffenen - Feststellungen zur subjektiven Tatseite (s US 5, 7, 21 f, 28) hinreichend Deckung. Daraus ist der für die Zurechnung einer großen Menge erforderliche Vorsatz auf kontinuierliche Tatbegehung zur stufenweisen Inverkehrsetzung einer insgesamt großen Menge (von hier 15 Gramm Reinsubstanz) hinreichend deutlich zu entnehmen. Angesichts dessen kann der von der Generalprokuratur vorgenommenen isolierten Betrachtungsweise nicht beigetreten werden.
Der in der Stellungnahme der Generalprokuratur vertretenen Auffassung zuwider verblieben die in A I 1 bis 3 angeführten Verkäufe auch nicht im Versuchsstadium. Denn ein Suchtgift ist mit seiner Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler handelt.Der in der Stellungnahme der Generalprokuratur vertretenen Auffassung zuwider verblieben die in A römisch eins 1 bis 3 angeführten Verkäufe auch nicht im Versuchsstadium. Denn ein Suchtgift ist mit seiner Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler handelt.
Bei der demnach nach § 28 Abs 3 SMG vorzunehmenden Neubemessung der Strafen war als erschwerend bei Wole D***** das Zusammentreffen verschiedener Vergehen mit einem Verbrechen, bei Jude I***** nichts zu werten. Als mildernd war beiden Angeklagten neben ihrer bisherigen Unbescholtenheit der Umstand zugutezuhalten, dass die Suchtmitteldelikte (teilweise) nur versucht wurden, dem Angeklagten I***** zudem seine geständige Verantwortung.Bei der demnach nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG vorzunehmenden Neubemessung der Strafen war als erschwerend bei Wole D***** das Zusammentreffen verschiedener Vergehen mit einem Verbrechen, bei Jude I***** nichts zu werten. Als mildernd war beiden Angeklagten neben ihrer bisherigen Unbescholtenheit der Umstand zugutezuhalten, dass die Suchtmitteldelikte (teilweise) nur versucht wurden, dem Angeklagten I***** zudem seine geständige Verantwortung.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist bei D***** eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, bei I***** eine solche von zweieinhalb Jahren tat- und schuldgerecht.
Unter den gegebenen Umständen ist eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht dieser Strafen aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht angebracht.
Die Kostenenscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenenscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.