Das Unterbleiben der in der Hauptverhandlung vom 28. September 1999 begehrten Beweisaufnahmen (Zeugenvernehmungen eines informierten Vertreters des Zollamtes Drasenhofen und des Abu A*****; S 133 f/III) macht der Beschwerdeführer zum Gegenstand seiner Verfahrensrüge (Z 4). Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist er allerdings mangels Wiederholung seiner Anträge weder in der nach § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Februar 2000 (ON 41) noch in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 7. März 2000 (ON 45) nicht legitimiert (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1).Das Unterbleiben der in der Hauptverhandlung vom 28. September 1999 begehrten Beweisaufnahmen (Zeugenvernehmungen eines informierten Vertreters des Zollamtes Drasenhofen und des Abu A*****; S 133 f/III) macht der Beschwerdeführer zum Gegenstand seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,). Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist er allerdings mangels Wiederholung seiner Anträge weder in der nach Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Februar 2000 (ON 41) noch in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 7. März 2000 (ON 45) nicht legitimiert (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1).
Eine Unvollständigkeit des Urteils (Z 5, inhaltlich Z 3) infolge Unterlassung einer hinreichenden Konkretisierung der Straftaten im Urteilsspruch liegt nicht vor; hat doch das Erstgericht durch den Hinweis auf die entsprechenden Seiten der Anzeige des Hauptzollamtes Wien vom 9. März 1999, die nicht nur dem Urteil angeschlossen, sondern in den mit dem Tenor eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen ausdrücklich zum integrierenden Urteilsbestandteil erklärt wurden (US 9), eine ausreichende Individualisierung der strafbaren Handlungen (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 260 Rz 2) vorgenommen.Eine Unvollständigkeit des Urteils (Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 3,) infolge Unterlassung einer hinreichenden Konkretisierung der Straftaten im Urteilsspruch liegt nicht vor; hat doch das Erstgericht durch den Hinweis auf die entsprechenden Seiten der Anzeige des Hauptzollamtes Wien vom 9. März 1999, die nicht nur dem Urteil angeschlossen, sondern in den mit dem Tenor eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen ausdrücklich zum integrierenden Urteilsbestandteil erklärt wurden (US 9), eine ausreichende Individualisierung der strafbaren Handlungen vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 260, Rz 2) vorgenommen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge eine unvollständige Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen Friedrich S*****, welcher die auch von der AMA unbeanstandeten Rechnungen als ordnungsgemäß erachtete, behauptet, übergeht er die diesbezügliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, die im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse auch zur Aussage des Zeugen S***** festhielt, dass die eingehenden Besprechungen sämtlicher buchhalterischer Vorgänge (entgegen der als Ausrede bezeichneten Verantwortung des Nichtigkeitswerbers) nicht stattfanden und der genannte Zeuge von der Zwischenschaltung einer slowakischen Vermittlerfirma erst durch das Strafverfahren Kenntnis erlangte (US 12). Anhaltspunkte dafür, dass die Malversationen allein aufgrund der vorgelegten Rechnungen Friedrich S***** (oder der AMA) hätten auffallen müssen, vermag nicht einmal die Beschwerde darzulegen.
Die vermissten Feststellungen (inhaltlich Z 9 lit a) über die Nichtbezahlung von Rechnungen sind wiederum für die Beurteilung der angelasteten Verkürzungen von Importausgleichen und Eingangsabgaben nicht von maßgeblicher Bedeutung.Die vermissten Feststellungen (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) über die Nichtbezahlung von Rechnungen sind wiederum für die Beurteilung der angelasteten Verkürzungen von Importausgleichen und Eingangsabgaben nicht von maßgeblicher Bedeutung.
Der Beschwerdeeinwand unzureichender Begründung (Z 5) der inneren Tatseite zitiert bloß isoliert einen Ausschnitt aus den Entscheidungsgründen, wonach sich die subjektive Tatseite, insbesondere das gewerbsmäßige Handeln schon aus der Vielzahl der Fakten sowie aus dem langen Deliktszeitraum und den "außergerichtlichen" (gemeint offenbar: außerordentlichen) Einkünften der Angeklagten ergebe (US 13). Dieser Passus ist jedoch im Zusammenhang mit den anderen, auf Verkürzung von Importausgleichen und Eingangsabgaben gerichteten Urteilsannahmen (US 3 f, 7 f, 9 f und 13 f) zu verstehen und reicht somit zur Begründung des vermissten "Hinterziehungsvorsatzes" aus, zumal ein solcher bereits aus dem konstatierten objektiven Geschehnisablauf zwanglos abzuleiten ist.Der Beschwerdeeinwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der inneren Tatseite zitiert bloß isoliert einen Ausschnitt aus den Entscheidungsgründen, wonach sich die subjektive Tatseite, insbesondere das gewerbsmäßige Handeln schon aus der Vielzahl der Fakten sowie aus dem langen Deliktszeitraum und den "außergerichtlichen" (gemeint offenbar: außerordentlichen) Einkünften der Angeklagten ergebe (US 13). Dieser Passus ist jedoch im Zusammenhang mit den anderen, auf Verkürzung von Importausgleichen und Eingangsabgaben gerichteten Urteilsannahmen (US 3 f, 7 f, 9 f und 13 f) zu verstehen und reicht somit zur Begründung des vermissten "Hinterziehungsvorsatzes" aus, zumal ein solcher bereits aus dem konstatierten objektiven Geschehnisablauf zwanglos abzuleiten ist.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Er versucht vielmehr durch Kritik der dem Zeugen Dr. Sabah S***** zuerkannten Glaubwürdigkeit in unzulässiger Art die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Er versucht vielmehr durch Kritik der dem Zeugen Dr. Sabah S***** zuerkannten Glaubwürdigkeit in unzulässiger Art die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungsmängel zur inneren Tatseite behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) negiert - wie bereits bei der Erledigung der Mängelrüge darauf hingewiesen - die diesbezüglichen mehrfachen und ausreichenden Konstatierungen (US 3 f, 7 f, 9 f und 13 f) und verfehlt demnach die Einhaltung der Verfahrensvorschriften.Die Feststellungsmängel zur inneren Tatseite behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) negiert - wie bereits bei der Erledigung der Mängelrüge darauf hingewiesen - die diesbezüglichen mehrfachen und ausreichenden Konstatierungen (US 3 f, 7 f, 9 f und 13 f) und verfehlt demnach die Einhaltung der Verfahrensvorschriften.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Akram A*****:
In der Abweisung der Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Atnan A*****, Mohamed A***** und Yilmaz I***** zum Beweis dafür, dass "sämtliche Geschäfte in der Tschechoslowakei über Betreiben und unter der eindeutigen Vorherrschaft des Erstangeklagten" abgewickelt worden sind, "der Zweitangeklagte tatsächlich nur einfache Angestelltendienste verrichtet hatte (S 393 iVm 135/III) und A***** in der internen Firmenstruktur des Unternehmens Aiden S***** keine führende Rolle gespielt hat, ferner auch an Gewinnen nicht beteiligt war und die Vorgänge der tatsächlichen Importe ordnungsgemäß in der Buchhaltung erfasst wurden" (S 393/III), erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Z 4). Eine solche liegt jedoch nicht vor; zielen doch die Beweisthemen darauf ab, lediglich die vorherrschende Stellung des Angeklagten S*****, nicht aber dessen ausschließliche Verantwortlichkeit für die angelasteten Tathandlungen unter Beweis zu stellen. Wie das Erstgericht in der - entgegen der Beschwerde - auch die genanntenIn der Abweisung der Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Atnan A*****, Mohamed A***** und Yilmaz I***** zum Beweis dafür, dass "sämtliche Geschäfte in der Tschechoslowakei über Betreiben und unter der eindeutigen Vorherrschaft des Erstangeklagten" abgewickelt worden sind, "der Zweitangeklagte tatsächlich nur einfache Angestelltendienste verrichtet hatte (S 393 in Verbindung mit 135/III) und A***** in der internen Firmenstruktur des Unternehmens Aiden S***** keine führende Rolle gespielt hat, ferner auch an Gewinnen nicht beteiligt war und die Vorgänge der tatsächlichen Importe ordnungsgemäß in der Buchhaltung erfasst wurden" (S 393/III), erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,). Eine solche liegt jedoch nicht vor; zielen doch die Beweisthemen darauf ab, lediglich die vorherrschende Stellung des Angeklagten S*****, nicht aber dessen ausschließliche Verantwortlichkeit für die angelasteten Tathandlungen unter Beweis zu stellen. Wie das Erstgericht in der - entgegen der Beschwerde - auch die genannten
Zeugen betreffenden ("zum ... Zeugen A***** ... genauso wie für alle anderen ... ", S 447/III) Abweisungsbegründung ausführte, ist bloß
von Relevanz, ob ein (wenn auch geringer) Beitrag zum Zustandekommen der unrichtigen Zolldeklarationen geleistet wurde. Aufgrund welcher Wahrnehmungen die beantragten Zeugen jeglichen Tatbeitrag des Angeklagten A***** zu den inkriminierten Tathandlungen ausschließen könnten, wird aber in der Antragstellung nicht dargetan.
Gleiches gilt für den Beweisantrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters des Zollamtes Drasenhofen zu den - durch das Beschwerdevorbringen nicht ergänzbaren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40, 41) - Beweisthemen "über den tatsächlichen Ablauf der Verzollung im Tatzeitraum" (S 393/III) sowie dafür, dass "bei der Einfuhr die Fahrzeuge gewogen und keine Gewichtsdifferenzen bei den deklarierten Ladungen festgestellt wurden" (S 135/III).Gleiches gilt für den Beweisantrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters des Zollamtes Drasenhofen zu den - durch das Beschwerdevorbringen nicht ergänzbaren (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40, 41) - Beweisthemen "über den tatsächlichen Ablauf der Verzollung im Tatzeitraum" (S 393/III) sowie dafür, dass "bei der Einfuhr die Fahrzeuge gewogen und keine Gewichtsdifferenzen bei den deklarierten Ladungen festgestellt wurden" (S 135/III).
Zum behaupteten Verstoß des Erstgerichtes gegen die Konkretisierungspflicht der einzelnen Tathandlungen im Urteilsspruch (Z 5, inhaltlich Z 3) ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung des gleichlautenden Einwandes des Mitangeklagten S***** zu verweisen.Zum behaupteten Verstoß des Erstgerichtes gegen die Konkretisierungspflicht der einzelnen Tathandlungen im Urteilsspruch (Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 3,) ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung des gleichlautenden Einwandes des Mitangeklagten S***** zu verweisen.
Dem (im Übrigen aktenwidrigen, vgl US 3, 7 bis 10) Beschwerdevorbringen über eine angebliche "Haupttäterschaft" des Nichtigkeitswerbers Akram A***** genügt es die rechtliche Gleichstellung aller Täterschaftsformen des § 12 StGB entgegenzuhalten.Dem (im Übrigen aktenwidrigen, vergleiche US 3, 7 bis 10) Beschwerdevorbringen über eine angebliche "Haupttäterschaft" des Nichtigkeitswerbers Akram A***** genügt es die rechtliche Gleichstellung aller Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB entgegenzuhalten.
Auch der Beschwerdevorwurf fehlender Begründung für die Täterschaft des Angeklagten geht ins Leere, weil er die Beweiserwägungen des Erstgerichtes, die es unter ausdrücklicher Ablehnung der jeweils leugnenden, einander gegenseitig belastenden Verantwortungen der Beschwerdeführer auf die Angaben des Zeugen Dr. Sabah S***** im Zusammenhalt mit den sichergestellten Rechnungen und sonstigen schriftlichen Unterlagen stützte, außer Acht lässt (US 10 bis 13).
Die weiteren Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5), in welchen aus dem Zusammenhang gelöste, nicht schuldspruch- oder strafsatzrelevante Aussagepassagen der Zeugen Roland S*****, Friedrich S***** und Dr. Sabah S***** zu Inhalten und Zeitpunkten verschiedener Gespräche über Unternehmens- und Gewinnbeteiligungen wiedergegeben und mit der Forderung nach gesonderter Erörterung verbunden werden, um "andere Möglichkeiten der Beweiswürdigung" aufzuzeigen, trachten lediglich in unzulässiger Art die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne tatsächlich unterlaufene formelle Begründungsmängel darzulegen. Der Beschwerdeführer übersieht vielmehr, dass das Erstgericht auch zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen berechtigt und sich bei mehreren möglichen Folgerungen auch für den Angeklagten nicht genehme Varianten entscheiden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147).Die weiteren Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,), in welchen aus dem Zusammenhang gelöste, nicht schuldspruch- oder strafsatzrelevante Aussagepassagen der Zeugen Roland S*****, Friedrich S***** und Dr. Sabah S***** zu Inhalten und Zeitpunkten verschiedener Gespräche über Unternehmens- und Gewinnbeteiligungen wiedergegeben und mit der Forderung nach gesonderter Erörterung verbunden werden, um "andere Möglichkeiten der Beweiswürdigung" aufzuzeigen, trachten lediglich in unzulässiger Art die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne tatsächlich unterlaufene formelle Begründungsmängel darzulegen. Der Beschwerdeführer übersieht vielmehr, dass das Erstgericht auch zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen berechtigt und sich bei mehreren möglichen Folgerungen auch für den Angeklagten nicht genehme Varianten entscheiden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147).
Demnach ist die bloß in einem pauschalen Hinweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge bestehende Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht geeignet, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachen zu erwecken.Demnach ist die bloß in einem pauschalen Hinweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge bestehende Ausführung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht geeignet, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachen zu erwecken.
Soweit der Nichtigkeitswerber den Vorwurf mangelhafter Feststellungen zur inneren Tatseite (Z 9 lit a) erhebt, übergeht er die diesbezüglichen ausdrücklichen Konstatierungen (US 3 f, 7 f, 9 f und 13 f) und unterlässt somit (prozessordnungswidrig) den gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.Soweit der Nichtigkeitswerber den Vorwurf mangelhafter Feststellungen zur inneren Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) erhebt, übergeht er die diesbezüglichen ausdrücklichen Konstatierungen (US 3 f, 7 f, 9 f und 13 f) und unterlässt somit (prozessordnungswidrig) den gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.