Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Juli 1998, GZ 29 Vr 1986/96-653, wurde Andreas K***** rechtskräftig des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 156, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 26. April 1996, GZ 15 E Vr 352/96-12, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich widerrief das Landesgericht Innsbruck mit einem gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluss gemäß §§ 55 Abs 1 StGB, 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Nachsicht der mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes St. Pölten über Andreas K***** verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Juli 1998, GZ 29 römisch fünf r 1986/96-653, wurde Andreas K***** rechtskräftig des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 156, 147, Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 26. April 1996, GZ 15 E römisch fünf r 352/96-12, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich widerrief das Landesgericht Innsbruck mit einem gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluss gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, StGB, 494a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Nachsicht der mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes St. Pölten über Andreas K***** verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Eine dem § 494a Abs 7 StPO entsprechende unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes St. Pölten vom erwähnten Widerruf der bedingten Strafnachsicht durch das Landesgericht Innsbruck unterblieb. Hiedurch konnte es geschehen, dass das Landesgericht St. Pölten in Unkenntnis der Widerrufsentscheidung am 16. März 2000 die endgültige Strafnachsicht beschloss.Eine dem Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO entsprechende unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes St. Pölten vom erwähnten Widerruf der bedingten Strafnachsicht durch das Landesgericht Innsbruck unterblieb. Hiedurch konnte es geschehen, dass das Landesgericht St. Pölten in Unkenntnis der Widerrufsentscheidung am 16. März 2000 die endgültige Strafnachsicht beschloss.
Nachdem das Landesgericht St. Pölten von der Widerrufsentscheidung des Landesgerichtes Innsbruck Kenntnis erlangt hatte, hob es mit Beschluss vom 16. August 2000 seine Entscheidung auf endgültige Strafnachsicht wieder auf.
Beide Beschlüsse des Landesgerichtes St. Pölten sind in Rechtskraft erwachsen.
Das Landesgericht Innsbruck wiederum vertrat die Auffassung, dass die vom Landesgericht St. Pölten beschlossene endgültige Nachsicht der betreffenden dreimonatigen Freiheitsstrafe deren Vollstreckung ausschloss. Deshalb übersandte es sowohl an das Strafregisteramt (unter Berufung auf § 2 [gemeint Abs 1 Z 5] StrafregisterG) als auch an den Verteidiger des Andreas K***** die mit 20. Juli 2000 datierte Mitteilung des Inhalts, "dass diese Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht mehr vollzogen werden kann, weil die endgültige Strafnachsicht in Rechtskraft erwachsen ist und eine Wiederaufnahme dieser Entscheidung nicht mehr möglich ist".Das Landesgericht Innsbruck wiederum vertrat die Auffassung, dass die vom Landesgericht St. Pölten beschlossene endgültige Nachsicht der betreffenden dreimonatigen Freiheitsstrafe deren Vollstreckung ausschloss. Deshalb übersandte es sowohl an das Strafregisteramt (unter Berufung auf Paragraph 2, [gemeint Absatz eins, Ziffer 5 ], StrafregisterG) als auch an den Verteidiger des Andreas K***** die mit 20. Juli 2000 datierte Mitteilung des Inhalts, "dass diese Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht mehr vollzogen werden kann, weil die endgültige Strafnachsicht in Rechtskraft erwachsen ist und eine Wiederaufnahme dieser Entscheidung nicht mehr möglich ist".
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen diese Vorgänge mit dem Gesetz nicht im Einklang: