Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO. Wann genau der Beschwerdeführer das nach Ansicht der Tatrichter von ihm zur Tatzeit getragene Intimpiercing (US 6 bis 8) entfernen ließ, betrifft weder eine entscheidende Tatsache noch im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Tatzeit und körperlicher Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen (S 291) einen erheblichen, sohin erörterungsbedürftigen Umstand, weshalb die darauf bezogene Mängelrüge (Z 5) ins Leere geht.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO. Wann genau der Beschwerdeführer das nach Ansicht der Tatrichter von ihm zur Tatzeit getragene Intimpiercing (US 6 bis 8) entfernen ließ, betrifft weder eine entscheidende Tatsache noch im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Tatzeit und körperlicher Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen (S 291) einen erheblichen, sohin erörterungsbedürftigen Umstand, weshalb die darauf bezogene Mängelrüge (Ziffer 5,) ins Leere geht.
Die Aussagen des Zeugen Vladimir C***** (des Bruders des Nichtigkeitswerbers) zur Frage, ob der Angeklagte ein Intimpiercing hatte, erschöpften sich in Mutmaßungen („ist sicher nicht der Mensch, der sich so was machen lässt") und eingeräumt unvollständigen („will mich nicht äußern zu solchen Fragen") Negativwahrnehmungen (S 187); Sie mussten daher entgegen der Mängelrüge nicht gesondert im Urteil berücksichtigt werden, um dem Bestimmtheitsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu genügen.Die Aussagen des Zeugen Vladimir C***** (des Bruders des Nichtigkeitswerbers) zur Frage, ob der Angeklagte ein Intimpiercing hatte, erschöpften sich in Mutmaßungen („ist sicher nicht der Mensch, der sich so was machen lässt") und eingeräumt unvollständigen („will mich nicht äußern zu solchen Fragen") Negativwahrnehmungen (S 187); Sie mussten daher entgegen der Mängelrüge nicht gesondert im Urteil berücksichtigt werden, um dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu genügen.
Zu nicht vorgefundenen Spuren eines Intimpiercings am Geschlechtsteil des Rechtsmittelwerbers stellt dieser letztlich eigenständig beweiswürdigende Spekulationen an, ohne eine Formalnichtigkeit auch nur ansatzweise zur Darstellung zu bringen.
Auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) thematisiert der Beschwerdeführer nicht entscheidende Tatsachen, nämlich die Intensität der Kontakte zwischen ihm, dem späteren Vergewaltigungsopfer und dessen damaligem Lebensgefährten.Auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) thematisiert der Beschwerdeführer nicht entscheidende Tatsachen, nämlich die Intensität der Kontakte zwischen ihm, dem späteren Vergewaltigungsopfer und dessen damaligem Lebensgefährten.
Rein hypothetisch erweist sich weiters die Konstruktion eines Zusammenhanges zwischen den innerfamiliären Problemen L*****s (US 6, 7), der Tat und der - vom Angeklagten als falsch vermuteten - Identifikation seiner Person als Täter (vgl S 59).Rein hypothetisch erweist sich weiters die Konstruktion eines Zusammenhanges zwischen den innerfamiliären Problemen L*****s (US 6, 7), der Tat und der - vom Angeklagten als falsch vermuteten - Identifikation seiner Person als Täter vergleiche S 59).
Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken vermögen schließlich die in der Mängelrüge ausgesprochenen Aspekte zum Intimpiercing des Beschwerdeführers und dessen abstrakte Überlegungen zum Aussageverhalten seiner früheren Lebensgefährtin Beate S***** in Bezug auf die Herkunft eines Mobiltelefones, das er nach der Überzeugung der Tatrichter - die darin eines von mehreren Indizien für dessen Täterschaft ersahen (US 12 f) - Desiree L***** im Tausch gegeben hatte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.