Entscheidung 11 Os 119/07w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marcel S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 24. November 2006, GZ 33 Hv 130/06z-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marcel S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 24. November 2006, GZ 33 Hv 130/06z-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte hat gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil - mit dem er des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde - rechtzeitig „Nichtigkeitsbeschwerde, Schuld- und Strafberufung sowie Berufung gegen den Ausspruch über den Privatbeteiligtenzuspruch" angemeldet (ON 13).Der Angeklagte hat gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil - mit dem er des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde - rechtzeitig „Nichtigkeitsbeschwerde, Schuld- und Strafberufung sowie Berufung gegen den Ausspruch über den Privatbeteiligtenzuspruch" angemeldet (ON 13).
Rechtliche Beurteilung
Seine als „Berufung" bezeichnete Rechtsmittelausführung bekämpft ausdrücklich Feststellungen und Beweiswürdigung des Erstgerichtes und beantragt Urteilsaufhebung und Freispruch, in eventu Ergänzung des Beweisverfahrens und Entscheidung in der Sache selbst, allenfalls Zurückverweisung an das Erstgericht (ON 17).
Solcherart bringt der Angeklagte lediglich eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld zur Darstellung, ohne irgendeinen Nichtigkeitsgrund inhaltlich deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2 StPO).Solcherart bringt der Angeklagte lediglich eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld zur Darstellung, ohne irgendeinen Nichtigkeitsgrund inhaltlich deutlich und bestimmt zu bezeichnen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten anhaften (§§ 285d Abs 1 Z 1, 290 Abs 1 Satz 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten anhaften (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 290, Absatz eins, Satz 2 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der - wenngleich bisher nur angemeldeten - Berufung wegen Strafe und des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der - wenngleich bisher nur angemeldeten - Berufung wegen Strafe und des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E85843
11Os119.07w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00119.07W.1023.000
Dokumentnummer
JJT_20071023_OGH0002_0110OS00119_07W0000_000