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Entscheidung 11 Os 119/07w×

Entscheidung 11 Os 119/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os119/07w

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marcel S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 24. November 2006, GZ 33 Hv 130/06z-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte hat gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil - mit dem er des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde - rechtzeitig „Nichtigkeitsbeschwerde, Schuld- und Strafberufung sowie Berufung gegen den Ausspruch über den Privatbeteiligtenzuspruch" angemeldet (ON 13).

Rechtliche Beurteilung

Seine als „Berufung" bezeichnete Rechtsmittelausführung bekämpft ausdrücklich Feststellungen und Beweiswürdigung des Erstgerichtes und beantragt Urteilsaufhebung und Freispruch, in eventu Ergänzung des Beweisverfahrens und Entscheidung in der Sache selbst, allenfalls Zurückverweisung an das Erstgericht (ON 17).

Solcherart bringt der Angeklagte lediglich eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld zur Darstellung, ohne irgendeinen Nichtigkeitsgrund inhaltlich deutlich und bestimmt zu bezeichnen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten anhaften (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 290, Absatz eins, Satz 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der - wenngleich bisher nur angemeldeten - Berufung wegen Strafe und des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E85843 11Os119.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00119.07W.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20071023_OGH0002_0110OS00119_07W0000_000