Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 119/17k×

Entscheidung 11 Os 119/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os119/17k

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Francis O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2017, GZ 17 Hv 50/17d-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Francis O***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch eins) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 10. März 2017 in K***** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 621,4 Gramm Kokain (Reinsubstanz 271 Gramm Cocain-Base),

(römisch eins) aus- und eingeführt, indem er es aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich transportierte;

(römisch zwei) mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es von der österreichischen Staatsgrenze nach K***** transportierte.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Strafausspruch wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Mit dem Argument, die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht (Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB) sei zu Unrecht unterblieben, erstattet sie nur ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0100032; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00119.17K.1017.000

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20171017_OGH0002_0110OS00119_17K0000_000