Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Francis O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2017, GZ 17 Hv 50/17d-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Francis O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2017, GZ 17 Hv 50/17d-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Francis O***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (II) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Francis O***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch eins) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 10. März 2017 in K***** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 621,4 Gramm Kokain (Reinsubstanz 271 Gramm Cocain-Base),Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 10. März 2017 in K***** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 621,4 Gramm Kokain (Reinsubstanz 271 Gramm Cocain-Base),
(I) aus- und eingeführt, indem er es aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich transportierte;(römisch eins) aus- und eingeführt, indem er es aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich transportierte;
(II) mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es von der österreichischen Staatsgrenze nach K***** transportierte.(römisch zwei) mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es von der österreichischen Staatsgrenze nach K***** transportierte.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen den Strafausspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Nur gegen den Strafausspruch wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Mit dem Argument, die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht (§ 43a Abs 4 StGB) sei zu Unrecht unterblieben, erstattet sie nur ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0100032; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Mit dem Argument, die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht (Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB) sei zu Unrecht unterblieben, erstattet sie nur ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0100032; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00119.17K.1017.000
Dokumentnummer
JJT_20171017_OGH0002_0110OS00119_17K0000_000