Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zum objektiven Tathergang aus den Angaben der Zeugen K***** und P***** in der Hauptverhandlung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zum objektiven Tathergang aus den Angaben der Zeugen K***** und P***** in der Hauptverhandlung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Dabei ließen die Tatrichter die Depositionen dieser Zeugen vor der Polizei und jene des Zeugen P***** vor der Staatsanwaltschaft nicht unerörtert (US 3 f), sodass auch der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht.Dabei ließen die Tatrichter die Depositionen dieser Zeugen vor der Polizei und jene des Zeugen P***** vor der Staatsanwaltschaft nicht unerörtert (US 3 f), sodass auch der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht.
Mit der Behauptung, die Feststellungen zum objektiven Tathergang stünden im Widerspruch zum Akteninhalt, wird kein Widerspruch in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO geltend gemacht (RIS-Justiz RS0119089).Mit der Behauptung, die Feststellungen zum objektiven Tathergang stünden im Widerspruch zum Akteninhalt, wird kein Widerspruch in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO geltend gemacht (RIS-Justiz RS0119089).
Ebensowenig zeigt das Vorbringen, die erwähnten Konstatierungen seien mit den Aussagen der Justizwachebeamten nicht in Einklang zu bringen, eine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) im Sinn eines Fehlzitats in den Entscheidungsgründen auf (vgl RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann auch unter dem Gesichtspunkt von Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).Ebensowenig zeigt das Vorbringen, die erwähnten Konstatierungen seien mit den Aussagen der Justizwachebeamten nicht in Einklang zu bringen, eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) im Sinn eines Fehlzitats in den Entscheidungsgründen auf vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann auch unter dem Gesichtspunkt von Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).
Insgesamt erweist sich die Mängelrüge bloß als Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld („Darstellung … zweifelhaft … nicht überzeugend“).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verweist lediglich auf die Argumente der Mängelrüge und vernachlässigt damit, dass die Nichtigkeitsgründe wesensmäßig verschieden sind und daher getrennt ausgeführt werden müssen (RIS-Justiz RS0115902). Jedenfalls gelingt es ihr dadurch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verweist lediglich auf die Argumente der Mängelrüge und vernachlässigt damit, dass die Nichtigkeitsgründe wesensmäßig verschieden sind und daher getrennt ausgeführt werden müssen (RIS-Justiz RS0115902). Jedenfalls gelingt es ihr dadurch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Bezugnahme auf das – den Urteilssachverhalt bekämpfende – Vorbringen der Mängelrüge das Vorliegen einer den objektiven Tatbestand erfüllenden Widerstandshandlung schlicht bestreitet, verabsäumt sie die gebotene (RIS-Justiz RS0099810) Ableitung dieser Rechtsbehauptung auf Basis der im Urteil festgestellten Tatsachen (US 3; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0094001, RS0095724, RS0095708).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Bezugnahme auf das – den Urteilssachverhalt bekämpfende – Vorbringen der Mängelrüge das Vorliegen einer den objektiven Tatbestand erfüllenden Widerstandshandlung schlicht bestreitet, verabsäumt sie die gebotene (RIS-Justiz RS0099810) Ableitung dieser Rechtsbehauptung auf Basis der im Urteil festgestellten Tatsachen (US 3; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0094001, RS0095724, RS0095708).
Auch die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) ist nicht an der Prozessordnung orientiert. Denn mit der aus Passagen des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen abgeleiteten Forderung nach einer bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865, RS0091489).Auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) ist nicht an der Prozessordnung orientiert. Denn mit der aus Passagen des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen abgeleiteten Forderung nach einer bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865, RS0091489).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).