Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Indem die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Feststellungen der Tatrichter zu dem vom Betroffenen gegen T***** gerichteten Messer (US 6), zum Bedeutungsinhalt der gefährlichen Drohung (US 6), zur Wahrnehmbarkeit des Messers für Z***** (US 5) und zum Vorsatz, diese zum Verlassen des Spielplatzes durch eine Drohung mit dem Tod zu nötigen (US 5), stünden im „Widerspruch“ (gemeint offenbar im Sinn der Z 5 dritter Fall) mit den Angaben der genannten Opfer, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen getroffene Feststellungen sprechen, ist unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der auf Widersprüche zwischen zwei Urteilsaussagen abzielt, unbeachtlich (RIS-Justiz RS0119089 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Feststellungen der Tatrichter zu dem vom Betroffenen gegen T***** gerichteten Messer (US 6), zum Bedeutungsinhalt der gefährlichen Drohung (US 6), zur Wahrnehmbarkeit des Messers für Z***** (US 5) und zum Vorsatz, diese zum Verlassen des Spielplatzes durch eine Drohung mit dem Tod zu nötigen (US 5), stünden im „Widerspruch“ (gemeint offenbar im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall) mit den Angaben der genannten Opfer, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen getroffene Feststellungen sprechen, ist unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der auf Widersprüche zwischen zwei Urteilsaussagen abzielt, unbeachtlich (RIS-Justiz RS0119089 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439).
Dass der Schöffensenat bei der Würdigung der Angaben der Zeuginnen und der Einlassung des Betroffenen (US 7 f) gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte verstoßen hätte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446 ff), wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen folgend, waren die Tatrichter dabei nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt dieser Aussagen in jedem Detail zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778). Soweit die Rüge vermeint, dass der Betroffene während der Vorfälle auf einer Bank sitzen blieb und sich nicht auf die Opfer, zubewegte (US 5), stünde der Annahme von Todesdrohungen entgegen, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455). Gleiches gilt, wenn sie aus Details der Angaben der Opfer für den Betroffenen günstigere Schlussfolgerungen einfordert (RIS-Justiz RS0098400).Dass der Schöffensenat bei der Würdigung der Angaben der Zeuginnen und der Einlassung des Betroffenen (US 7 f) gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte verstoßen hätte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446 ff), wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen folgend, waren die Tatrichter dabei nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt dieser Aussagen in jedem Detail zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778). Soweit die Rüge vermeint, dass der Betroffene während der Vorfälle auf einer Bank sitzen blieb und sich nicht auf die Opfer, zubewegte (US 5), stünde der Annahme von Todesdrohungen entgegen, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455). Gleiches gilt, wenn sie aus Details der Angaben der Opfer für den Betroffenen günstigere Schlussfolgerungen einfordert (RIS-Justiz RS0098400).
Aus welchem Grund die konstatierte Drohung mit dem Messer bei gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs nicht geeignet sein sollte, den Opfern begründete Besorgnis einzuflößen, der Betroffene sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 27 und 32), legt die Beschwerde (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a; vgl RIS-Justiz RS0092448, RS0092538) nicht dar. Mit ihrer Behauptung, der Beschwerdeführer hätte lediglich die – als Anlasstaten nach § 21 Abs 1 StGB nicht geeigneten – Vergehen nach (jeweils) § 107 Abs 1 StGB begangen (der Sache nach erneut Z 9 lit a; vgl RIS-Justiz RS01322762), orientiert sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Aus welchem Grund die konstatierte Drohung mit dem Messer bei gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs nicht geeignet sein sollte, den Opfern begründete Besorgnis einzuflößen, der Betroffene sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 74, Rz 27 und 32), legt die Beschwerde (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,; vergleiche RIS-Justiz RS0092448, RS0092538) nicht dar. Mit ihrer Behauptung, der Beschwerdeführer hätte lediglich die – als Anlasstaten nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht geeigneten – Vergehen nach (jeweils) Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen (der Sache nach erneut Ziffer 9, Litera a,; vergleiche RIS-Justiz RS01322762), orientiert sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Erwachsenenvertreterin des Betroffenen hat zwar fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 31 S 26), binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift aber keine Ausführung der Beschwerdegründe überreicht. Weil auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund einzeln und bestimmt bezeichnet wurde, war auf ihre Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Die Erwachsenenvertreterin des Betroffenen hat zwar fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 31 S 26), binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift aber keine Ausführung der Beschwerdegründe überreicht. Weil auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund einzeln und bestimmt bezeichnet wurde, war auf ihre Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285d Abs 1, 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 i, StPO).