Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 119/21s×

Entscheidung 11 Os 119/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os119/21s

Entscheidungsdatum

02.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** L***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 1. Juli 2021, GZ 34 Hv 2/21y-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** L***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in St. M*****

römisch eins./ am 15. Juni 2020 andere am Körper verletzt, indem er nachgenannten Personen jeweils einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, und zwar

1./ dem ***** W***** (Nasenbeinbruch, Hämatome und Schwellung im Gesichtsbereich);

2./ der ***** P***** (Nasenbeinbruch, Hämatome und Schwellung im Gesichtsbereich);

römisch zwei./ am 16. Juni 2020 an einer fremden Sache, nämlich dem Gebäude des Malereibetriebes des ***** Z***** mit angeschlossener Wohnung ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er ein offenes Feuer durch Anzünden von Papier und Karton entfachte, woraufhin die Flammen über den Vollwärmeschutz auf das gesamte Gebäude übergriffen und einen Schaden von ca 1.000.000 Euro verursachten.

[3]           

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert, der Angeklagte habe sich am entfachten Feuer nur „erwärmen“ wollen, er sei suchtkrank, würde sich an die Taten nicht erinnern und sein Verhalten könne „nicht ernst genommen werden“, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Indem sie weiters kritisiert, es sei unverständlich, dass das Gericht von einer „eingeschränkten“ anstelle einer „stark verminderten“ Zurechnungsfähigkeit ausgehe, und aufgrund der diametral voneinander abweichenden Sachverständigengutachten – was zur Einholung eines (den Feststellungen zugrunde gelegten) Obergutachtens führte (s dazu US 10 ff) – hätte „in dubio pro reo“ von gegebener Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen werden müssen, werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen nicht erweckt. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionserheblichen) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[5]           Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

[6] Die Beschwerdekritik, das Erstgericht hätte weder zur subjektiven noch zur objektiven Tatseite die erforderlichen Feststellungen getroffen, entbehrt jeder Erklärung, welche weiteren Feststellungen (über die im Urteil enthaltenen und in der Beschwerde im Übrigen wiedergegebenen Annahmen hinaus – US 6 f) insofern vermisst werden (RIS-Justiz RS0099620, RS0116565). Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell auch Ziffer 9, Litera a,) vermeint, die getroffenen Feststellungen ließen „nur – wenn überhaupt – den Schluss zu, dass der Angeklagte – bedingt – vorsätzlich den Brand legte; die Folgen aber, nämlich das Entstehen eines entfesselten Schadenfeuers bezogen auf die Schuldform hätte – den Feststellungen folgend – nur die fahrlässige Herbeiführung indiziert“, bestreitet sie bloß die erstgerichtlichen Konstatierungen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00119.21S.1102.000

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20211102_OGH0002_0110OS00119_21S0000_000