Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert, der Angeklagte habe sich am entfachten Feuer nur „erwärmen“ wollen, er sei suchtkrank, würde sich an die Taten nicht erinnern und sein Verhalten könne „nicht ernst genommen werden“, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Indem sie weiters kritisiert, es sei unverständlich, dass das Gericht von einer „eingeschränkten“ anstelle einer „stark verminderten“ Zurechnungsfähigkeit ausgehe, und aufgrund der diametral voneinander abweichenden Sachverständigengutachten – was zur Einholung eines (den Feststellungen zugrunde gelegten) Obergutachtens führte (s dazu US 10 ff) – hätte „in dubio pro reo“ von gegebener Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen werden müssen, werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen nicht erweckt. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionserheblichen) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). [4] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert, der Angeklagte habe sich am entfachten Feuer nur „erwärmen“ wollen, er sei suchtkrank, würde sich an die Taten nicht erinnern und sein Verhalten könne „nicht ernst genommen werden“, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Indem sie weiters kritisiert, es sei unverständlich, dass das Gericht von einer „eingeschränkten“ anstelle einer „stark verminderten“ Zurechnungsfähigkeit ausgehe, und aufgrund der diametral voneinander abweichenden Sachverständigengutachten – was zur Einholung eines (den Feststellungen zugrunde gelegten) Obergutachtens führte (s dazu US 10 ff) – hätte „in dubio pro reo“ von gegebener Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen werden müssen, werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen nicht erweckt. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionserheblichen) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
[5] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Beschwerdekritik, das Erstgericht hätte weder zur subjektiven noch zur objektiven Tatseite die erforderlichen Feststellungen getroffen, entbehrt jeder Erklärung, welche weiteren Feststellungen (über die im Urteil enthaltenen und in der Beschwerde im Übrigen wiedergegebenen Annahmen hinaus – US 6 f) insofern vermisst werden (RIS-Justiz RS0099620, RS0116565). Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell auch Z 9 lit a) vermeint, die getroffenen Feststellungen ließen „nur – wenn überhaupt – den Schluss zu, dass der Angeklagte – bedingt – vorsätzlich den Brand legte; die Folgen aber, nämlich das Entstehen eines entfesselten Schadenfeuers bezogen auf die Schuldform hätte – den Feststellungen folgend – nur die fahrlässige Herbeiführung indiziert“, bestreitet sie bloß die erstgerichtlichen Konstatierungen. [6] Die Beschwerdekritik, das Erstgericht hätte weder zur subjektiven noch zur objektiven Tatseite die erforderlichen Feststellungen getroffen, entbehrt jeder Erklärung, welche weiteren Feststellungen (über die im Urteil enthaltenen und in der Beschwerde im Übrigen wiedergegebenen Annahmen hinaus – US 6 f) insofern vermisst werden (RIS-Justiz RS0099620, RS0116565). Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell auch Ziffer 9, Litera a,) vermeint, die getroffenen Feststellungen ließen „nur – wenn überhaupt – den Schluss zu, dass der Angeklagte – bedingt – vorsätzlich den Brand legte; die Folgen aber, nämlich das Entstehen eines entfesselten Schadenfeuers bezogen auf die Schuldform hätte – den Feststellungen folgend – nur die fahrlässige Herbeiführung indiziert“, bestreitet sie bloß die erstgerichtlichen Konstatierungen.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.