Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Angeklagten * P* enthält, wurde * M* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Z 3 SMG (I./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG (II./B./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Angeklagten * P* enthält, wurde * M* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3, SMG (römisch eins./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG (römisch zwei./B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sich M* – neben dem unbekannten Täter „w*“, dem Angeklagten P* und zumindest einer weiteren unbekannten Person – als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, die zumindest seit mehreren Wochen bestand und die auf die fortgesetzte Begehung von Straftaten nach §§ 28 und 28a SMG ausgerichtet war und deren Mitglieder bei der fortgesetzten Durchführung von Suchtgiftgeschäften arbeitsteilig vorgingen, beteiligt und als Mitglied im Rahmen dieser kriminellen Vereinigung am 12. Juni 2022 in W* vorschriftswidrig Suchtgift [2] Danach hat sich M* – neben dem unbekannten Täter „w*“, dem Angeklagten P* und zumindest einer weiteren unbekannten Person – als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, die zumindest seit mehreren Wochen bestand und die auf die fortgesetzte Begehung von Straftaten nach Paragraphen 28 und 28 a SMG ausgerichtet war und deren Mitglieder bei der fortgesetzten Durchführung von Suchtgiftgeschäften arbeitsteilig vorgingen, beteiligt und als Mitglied im Rahmen dieser kriminellen Vereinigung am 12. Juni 2022 in W* vorschriftswidrig Suchtgift
I./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, und zwar römisch eins./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, und zwar
A./ dem P* (Punkt II./A./) 98,8 Gramm Heroin enthaltend die Wirkstoffe Codein (Reinheitsgehalt: rund 0,5 %, Reinsubstanz: rund 0,5 Gramm), Heroin (Reinheitsgehalt: zumindest 10,38 %, Reinsubstanz: zumindest 10,49 Gramm) und Monoacetylmorphin (Reinheitsgehalt: zumindest 0,6 %, Reinsubstanz: rund 0,6 Gramm); A./ dem P* (Punkt römisch zwei./A./) 98,8 Gramm Heroin enthaltend die Wirkstoffe Codein (Reinheitsgehalt: rund 0,5 %, Reinsubstanz: rund 0,5 Gramm), Heroin (Reinheitsgehalt: zumindest 10,38 %, Reinsubstanz: zumindest 10,49 Gramm) und Monoacetylmorphin (Reinheitsgehalt: zumindest 0,6 %, Reinsubstanz: rund 0,6 Gramm);
B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit P* als Mittäter (§ 12 StGB) nach den Anweisungen des unbekannten Täters „w*“ 352,3 Gramm Heroin enthaltend die Wirkstoffe Codein (Reinheitsgehalt: rund 0,8 %, Reinsubstanz: rund 2,7 Gramm), Heroin (Reinheitsgehalt: zumindest 15,18 %, Reinsubstanz: zumindest 53,5 Gramm) und Monoacetylmorphin (Reinheitsgehalt: rund 0,5 %, Reinsubstanz: rund 1,9 Gramm) einem verdeckten Ermittler zum Gesamtpreis von 6.300 Euro, indem M* das Suchtgift zunächst P* übergab und danach in der Nähe des Übergabeorts von einer Parkbank aus das nähere Umfeld beobachtete, während P* das Heroin in einem Auto dem verdeckten Ermittler übergab; B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit P* als Mittäter (Paragraph 12, StGB) nach den Anweisungen des unbekannten Täters „w*“ 352,3 Gramm Heroin enthaltend die Wirkstoffe Codein (Reinheitsgehalt: rund 0,8 %, Reinsubstanz: rund 2,7 Gramm), Heroin (Reinheitsgehalt: zumindest 15,18 %, Reinsubstanz: zumindest 53,5 Gramm) und Monoacetylmorphin (Reinheitsgehalt: rund 0,5 %, Reinsubstanz: rund 1,9 Gramm) einem verdeckten Ermittler zum Gesamtpreis von 6.300 Euro, indem M* das Suchtgift zunächst P* übergab und danach in der Nähe des Übergabeorts von einer Parkbank aus das nähere Umfeld beobachtete, während P* das Heroin in einem Auto dem verdeckten Ermittler übergab;
II./B./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen, und zwar 96,1 Gramm Heroin enthaltend die Wirkstoffe Codein (Reinheitsgehalt: zumindest 2,61 %, Reinsubstanz: zumindest 2,47 Gramm), Heroin (Reinheitsgehalt: zumindest 50,78 %, Reinsubstanz: zumindest 48,81 Gramm) und Monoacetylmorphin (Reinheitsgehalt: zumindest 1,34 %, Reinsubstanz: rund 1,28 Gramm), indem er es in einer Bunkerwohnung für den gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte. römisch zwei./B./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen, und zwar 96,1 Gramm Heroin enthaltend die Wirkstoffe Codein (Reinheitsgehalt: zumindest 2,61 %, Reinsubstanz: zumindest 2,47 Gramm), Heroin (Reinheitsgehalt: zumindest 50,78 %, Reinsubstanz: zumindest 48,81 Gramm) und Monoacetylmorphin (Reinheitsgehalt: zumindest 1,34 %, Reinsubstanz: rund 1,28 Gramm), indem er es in einer Bunkerwohnung für den gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte.