Der letztgenannte Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt nach dem Gesagten das Gesetz in der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 BedVG. Denn bei der gegebenen Sachlage wäre richtigerweise entweder mit einem auf die Vorschrift des § 3 Abs 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung gestützten Widerruf des bedingten Aufschubes der Vollstreckung vorzugehen gewesen - wozu sich das Landesgericht für Strafsachen Wien nach der Begründung des in Rede stehenden Beschlusses aber nicht veranlaßt sah -Der letztgenannte Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt nach dem Gesagten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BedVG. Denn bei der gegebenen Sachlage wäre richtigerweise entweder mit einem auf die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung gestützten Widerruf des bedingten Aufschubes der Vollstreckung vorzugehen gewesen - wozu sich das Landesgericht für Strafsachen Wien nach der Begründung des in Rede stehenden Beschlusses aber nicht veranlaßt sah -
oder es wäre eine - keiner konstitutiven Beschlußfassung bedürfenden (vgl 10 Os 117-119/78) - Verlängerung der Probezeit bis 13. Februar 1977 (dem Zeitpunkt des Ablaufes der im Verfahren 7 c E Vr 9319/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestimmten Probezeit) gemäß dem letzten Absatz des § 3 Abs 2 BedVG eingetreten.oder es wäre eine - keiner konstitutiven Beschlußfassung bedürfenden vergleiche 10 Os 117-119/78) - Verlängerung der Probezeit bis 13. Februar 1977 (dem Zeitpunkt des Ablaufes der im Verfahren 7 c E römisch fünf r 9319/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestimmten Probezeit) gemäß dem letzten Absatz des Paragraph 3, Absatz 2, BedVG eingetreten.
2.) Josef A wurde in der Folge insgesamt dreimal wegen solcher Straftaten rechtskräftig verurteilt, die er durchwegs innerhalb der ursprünglichen Probezeit des Urteils vom 25. Oktober 1973, 15 b E Vr 7759/73-8, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (30. Oktober 1973 bis 30. Oktober 1976) begangen hatte, nämlich a) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 1974, GZ 2 a E Vr 5991/74-25, wegen des Verbrechens des Diebstahles nach den §§ 171, 173, 174 I lit d, II lit a StG (Tatzeiten: 21. 5. 1974 und 1. 7. 1974) zu fünf Monaten schwerem Kerker, b) mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 22. Jänner 1976, GZ 8 U 69/76-3, (rechtskräftig seit 10. Februar 1976) wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (Tatzeit: 11. 3. 1975) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu 100 S (im Nichteinbringungsfalle 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und c) mit sofort rechtskräftig gewordenem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. April 1976, GZ 20 U 113/76-6, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs 1 StGB (Tatzeit: 1.1.1975 bis 31.8.1975) zu drei Wochen Freiheitsstrafe (gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen).2.) Josef A wurde in der Folge insgesamt dreimal wegen solcher Straftaten rechtskräftig verurteilt, die er durchwegs innerhalb der ursprünglichen Probezeit des Urteils vom 25. Oktober 1973, 15 b E römisch fünf r 7759/73-8, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (30. Oktober 1973 bis 30. Oktober 1976) begangen hatte, nämlich a) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 1974, GZ 2 a E römisch fünf r 5991/74-25, wegen des Verbrechens des Diebstahles nach den Paragraphen 171, 173, 174, römisch eins Litera d,, römisch zwei Litera a, StG (Tatzeiten: 21. 5. 1974 und 1. 7. 1974) zu fünf Monaten schwerem Kerker, b) mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 22. Jänner 1976, GZ 8 U 69/76-3, (rechtskräftig seit 10. Februar 1976) wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB (Tatzeit: 11. 3. 1975) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu 100 S (im Nichteinbringungsfalle 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und c) mit sofort rechtskräftig gewordenem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. April 1976, GZ 20 U 113/76-6, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Tatzeit: 1.1.1975 bis 31.8.1975) zu drei Wochen Freiheitsstrafe (gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen).
Erst am 8. November 1978 stellte die Staatsanwaltschaft - nachdem inzwischen auch die oben unter Punkt b) und c) erwähnten neuen Verurteilungen des Josef A aktenkundig geworden waren - den Antrag auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht (S 107 dA). Nach Anhörung des Verurteilten (§ 495 Abs 3 StPO), der sich gegen den Widerrufsantrag aussprach (ON 33), widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 14. Dezember 1978, ON 34, die bedingte Nachsicht der über Josef A mit dem am 25. Oktober 1973 gefällten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 15 b E Vr 7759/73-8, verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten und ordnete den Vollzug der Strafe an. Gegen diesen Beschluß erhob der Verurteilte fristgerecht Beschwerde (ON 36), welche dem Oberlandesgericht Wien am 24. Jänner 1979 zur Entscheidung vorgelegt wurde (ON 37). Eine Entscheidung dieses Gerichtes ist noch nicht ergangen.Erst am 8. November 1978 stellte die Staatsanwaltschaft - nachdem inzwischen auch die oben unter Punkt b) und c) erwähnten neuen Verurteilungen des Josef A aktenkundig geworden waren - den Antrag auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht (S 107 dA). Nach Anhörung des Verurteilten (Paragraph 495, Absatz 3, StPO), der sich gegen den Widerrufsantrag aussprach (ON 33), widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 14. Dezember 1978, ON 34, die bedingte Nachsicht der über Josef A mit dem am 25. Oktober 1973 gefällten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 15 b E römisch fünf r 7759/73-8, verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten und ordnete den Vollzug der Strafe an. Gegen diesen Beschluß erhob der Verurteilte fristgerecht Beschwerde (ON 36), welche dem Oberlandesgericht Wien am 24. Jänner 1979 zur Entscheidung vorgelegt wurde (ON 37). Eine Entscheidung dieses Gerichtes ist noch nicht ergangen.
3.) Die dem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Mai 1974, 15 b E Vr 7759/73-16, anhaftende Gesetzesverletzung ist geeignet, sich zum Nachteil des Verurteilten auszuwirken, da allein mit Rücksicht auf die hiedurch bewirkte Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 19783.) Die dem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Mai 1974, 15 b E römisch fünf r 7759/73-16, anhaftende Gesetzesverletzung ist geeignet, sich zum Nachteil des Verurteilten auszuwirken, da allein mit Rücksicht auf die hiedurch bewirkte Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 1978
der Widerrufsbeschluß vom 14. Dezember 1978, 15 b E Vr 7759/73-34, noch rechtzeitig im Sinne der Fristsetzung des § 56 StGB erging. Es war sohin in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.der Widerrufsbeschluß vom 14. Dezember 1978, 15 b E römisch fünf r 7759/73-34, noch rechtzeitig im Sinne der Fristsetzung des Paragraph 56, StGB erging. Es war sohin in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.