Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 1, 4, 5, 8, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese erweist sich schon, soweit wegen der (vom Erstgericht nicht erörterten) Nichtanwendung des § 42 StGB der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht wird, als berechtigt:Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer eins, 4, 5, 8, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese erweist sich schon, soweit wegen der (vom Erstgericht nicht erörterten) Nichtanwendung des Paragraph 42, StGB der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht wird, als berechtigt:
Die Zuerkennung des vom Beschwerdeführer für sich reklamierten sachlichen Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 Abs 1 StGB) setzt voraus, daß eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat vorliegt, die im Gesetz nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist; weiters, daß die Schuld des Täters gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung des Täters weder aus Gründen der Spezialprävention noch aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist.Die Zuerkennung des vom Beschwerdeführer für sich reklamierten sachlichen Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat (Paragraph 42, Absatz eins, StGB) setzt voraus, daß eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat vorliegt, die im Gesetz nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist; weiters, daß die Schuld des Täters gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung des Täters weder aus Gründen der Spezialprävention noch aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist.
Sämtliche dieser (kumulativen) Voraussetzungen liegen hier vor, zumal der Umstand, daß dem Angeklagten zwei strafbare Handlungen zur Last liegen, ein Vorgehen nach dem § 42 StGB (an sich) nicht ausschließt.Sämtliche dieser (kumulativen) Voraussetzungen liegen hier vor, zumal der Umstand, daß dem Angeklagten zwei strafbare Handlungen zur Last liegen, ein Vorgehen nach dem Paragraph 42, StGB (an sich) nicht ausschließt.
Zunächst eignen sich die von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und der Körperverletzung gemäß dem § 83 Abs 1 StGB nach den hiefür jeweils im Gesetz angedrohten Strafen (: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) für eine Anwendung des § 42 StGB. Ob die Schuld des Täters (jeweils) gering war, ist vor allem unter Zugrundelegung der schuldspezifischen Strafzumessungsgründe zu prüfen. Vorliegend lassen die festgestellten Begleitumstände der Taten - zur Sachbeschädigung kam es infolge 'Hänselns' des unter Alkoholeinfluß stehenden Angeklagten, eines fanatischen Rapid-Anhängers, durch Irene B wegen einer vorangegangenen Niederlage dieses Fußballvereines; der versuchten Körperverletzung des Josef C ging voraus, daß der Angeklagte in einen Raufhandel zwischen einem vom stark betrunkenen C attackierten Freund und C zunächst schlichtend eingreifen wollte, dann aber, als er selbst dabei verletzt wurde, wieder unter Alkoholeinfluß stehend, seinerseits gegen C Faustschläge führte (siehe S 151 ff d.A) -Zunächst eignen sich die von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB und der Körperverletzung gemäß dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB nach den hiefür jeweils im Gesetz angedrohten Strafen (: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) für eine Anwendung des Paragraph 42, StGB. Ob die Schuld des Täters (jeweils) gering war, ist vor allem unter Zugrundelegung der schuldspezifischen Strafzumessungsgründe zu prüfen. Vorliegend lassen die festgestellten Begleitumstände der Taten - zur Sachbeschädigung kam es infolge 'Hänselns' des unter Alkoholeinfluß stehenden Angeklagten, eines fanatischen Rapid-Anhängers, durch Irene B wegen einer vorangegangenen Niederlage dieses Fußballvereines; der versuchten Körperverletzung des Josef C ging voraus, daß der Angeklagte in einen Raufhandel zwischen einem vom stark betrunkenen C attackierten Freund und C zunächst schlichtend eingreifen wollte, dann aber, als er selbst dabei verletzt wurde, wieder unter Alkoholeinfluß stehend, seinerseits gegen C Faustschläge führte (siehe S 151 ff d.A) -
und die dem Angeklagten vom Erstgericht deshalb zutreffend zugebilligte 'gewisse Provokation in beiden Fakten' die Annahme geringer Schuld durchaus zu. Hinzu kommt noch, daß eine besondere Vorsatzintensität beim Angeklagten weder im Fall der Beschädigung des T-Shirts der Irene B noch bei den Tätlichkeiten gegen Josef C festgestellt wurde und auch nicht indiziert erscheint. Unter diesen Umständen kann daher seine Schuld im Sinn des § 42 Abs 1 Z 1 StGB (noch) als gering angesehen werden, zumal bezüglich der von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verlangten - hier zu bejahenden -und die dem Angeklagten vom Erstgericht deshalb zutreffend zugebilligte 'gewisse Provokation in beiden Fakten' die Annahme geringer Schuld durchaus zu. Hinzu kommt noch, daß eine besondere Vorsatzintensität beim Angeklagten weder im Fall der Beschädigung des T-Shirts der Irene B noch bei den Tätlichkeiten gegen Josef C festgestellt wurde und auch nicht indiziert erscheint. Unter diesen Umständen kann daher seine Schuld im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (noch) als gering angesehen werden, zumal bezüglich der von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verlangten - hier zu bejahenden -
Voraussetzung eines erheblichen Zurückbleibens des tatbildlichen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung (hier: § 125 bzw § 83 StGB) typisierten üblichen Unrechtsgehalt kein extrem strenger Maßstab anzulegen ist (vgl EvBl 1980/7). Im Fall der (leichten) Körperverletzung zog die (beim Versuch gebliebene) Tat des Angeklagten überhaupt keine Folgen (C trug keine objektivierbaren Verletzungen davon), im Fall der Sachbeschädigung nur ganz unbedeutende Folgen nach sich, sodaß der Angeklagte durch (freiwillige) Zahlung von 100 S an Irene B (siehe S 152 d.A) den zugefügten, ersichtlich geringen Sachschaden (siehe SSt 46/71) zur Gänze gutmachen konnte (s S 109 d.A).Voraussetzung eines erheblichen Zurückbleibens des tatbildlichen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung (hier: Paragraph 125, bzw Paragraph 83, StGB) typisierten üblichen Unrechtsgehalt kein extrem strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche EvBl 1980/7). Im Fall der (leichten) Körperverletzung zog die (beim Versuch gebliebene) Tat des Angeklagten überhaupt keine Folgen (C trug keine objektivierbaren Verletzungen davon), im Fall der Sachbeschädigung nur ganz unbedeutende Folgen nach sich, sodaß der Angeklagte durch (freiwillige) Zahlung von 100 S an Irene B (siehe S 152 d.A) den zugefügten, ersichtlich geringen Sachschaden (siehe SSt 46/71) zur Gänze gutmachen konnte (s S 109 d.A).
Schließlich sprechen auch angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels des in Berufsausbildung stehenden, sozialintegrierten (siehe Jugenderhebungen ON 13 und Bericht des Sozialarbeiters Wilfried D, S 147 d.A) und bisher unauffälligen Angeklagten, der geständig war und dessen urteilsgemäße Straftaten nach all dem als für seinen Charakter atypische Verfehlungen angesehen werden können, weder spezial- noch generalpräventive Aspekte gegen eine Heranziehung des § 42 StGB, zumal hiebei stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (SSt 47/55 am Ende). Vorliegend kann somit ohne Nachteil für die Rechtsordnung wie für den Angeklagten selbst - dem in zwei schöffengerichtlichen Hauptverhandlungen der Ernst der Situation eindringlich vor Augen geführt wurde - auf die strafgerichtliche Ahndung der ihm nach den Urteilsfeststellungen zur Last liegenden, an sich in die Kompetenz des Bezirksgerichtes fallenden Taten - mangels ihrer Strafwürdigkeit - verzichtet werden.Schließlich sprechen auch angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels des in Berufsausbildung stehenden, sozialintegrierten (siehe Jugenderhebungen ON 13 und Bericht des Sozialarbeiters Wilfried D, S 147 d.A) und bisher unauffälligen Angeklagten, der geständig war und dessen urteilsgemäße Straftaten nach all dem als für seinen Charakter atypische Verfehlungen angesehen werden können, weder spezial- noch generalpräventive Aspekte gegen eine Heranziehung des Paragraph 42, StGB, zumal hiebei stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (SSt 47/55 am Ende). Vorliegend kann somit ohne Nachteil für die Rechtsordnung wie für den Angeklagten selbst - dem in zwei schöffengerichtlichen Hauptverhandlungen der Ernst der Situation eindringlich vor Augen geführt wurde - auf die strafgerichtliche Ahndung der ihm nach den Urteilsfeststellungen zur Last liegenden, an sich in die Kompetenz des Bezirksgerichtes fallenden Taten - mangels ihrer Strafwürdigkeit - verzichtet werden.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und Gerhard A von den auch die (vorsätzliche) Beschädigung des T-Shirts der Irene B umfassenden (siehe ON 12, S 87 und 89 d.A) Anklagevorwürfen gemäß dem § 259 Z 4 StPO freizusprechen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und Gerhard A von den auch die (vorsätzliche) Beschädigung des T-Shirts der Irene B umfassenden (siehe ON 12, S 87 und 89 d.A) Anklagevorwürfen gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 4, StPO freizusprechen.
Mit seiner damit gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.