Das Fassen eines Tatentschlusses, einen anderen unter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu täuschen und ihm Waren herauszulocken, bedeutet jedoch nur, daß der Täter eine Täuschungshandlung setzen, dadurch beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen und ihn zu der gewünschten Vermögensverfügung verleiten will; hingegen besagt ein solcher Tatentschluß nichts darüber, ob der Täter wußte, hiedurch einen Vermögensschaden eines anderen zu bewirken, oder ob er bezüglich einer solchen Schadenszufügung (nur) dolo eventuali handelte. Für die Verwirklichung sämtlicher Tatbildmerkmale des Betruges genügt aber bedingter Vorsatz, sodaß es im Urteil letztlich als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben konnte, mit welcher Vorsatzform der Angeklagte den strafgesetzwidrigen Erfolg - die Vermögensschädigung seiner Lieferanten - herbeiführte.
Den Beschwerdeausführungen zuwider stellt es auch keine offenbar nur unzureichende Begründung dar, wenn das Schöffengericht seine Annahme eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten auf dessen reumütiges Geständnis und die übrigen Verfahrensergebnisse stützte. Richtig ist zwar, daß es für eine Deliktsbegehung mit bedingtem Vorsatz nicht genügt, daß der Täter die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung erkennt und als naheliegend ansieht, sondern weiters erfordert wird, daß er dennoch handelt, weil er den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist, und daß der wesentliche Unterschied zwischen bewußter Fahrlässigkeit und dolus eventualis sonach in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses gelegen ist (vgl ÖJZ-LSK 1975/18Den Beschwerdeausführungen zuwider stellt es auch keine offenbar nur unzureichende Begründung dar, wenn das Schöffengericht seine Annahme eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten auf dessen reumütiges Geständnis und die übrigen Verfahrensergebnisse stützte. Richtig ist zwar, daß es für eine Deliktsbegehung mit bedingtem Vorsatz nicht genügt, daß der Täter die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung erkennt und als naheliegend ansieht, sondern weiters erfordert wird, daß er dennoch handelt, weil er den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist, und daß der wesentliche Unterschied zwischen bewußter Fahrlässigkeit und dolus eventualis sonach in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses gelegen ist vergleiche ÖJZ-LSK 1975/18
und 48, 1976/189 ua). Im vorliegenden Fall gab der in der Hauptverhandlung sich voll im Sinn der Anklage schuldig bekennende Angeklagte A jedoch nicht nur zu, eine Schädigung der Gläubiger für möglich gehalten zu haben, nachdem er im Frühjahr 1979 wirtschaftlich am Ende und seine finanzielle Lage aussichtslos geworden war und er eine überlebenschance nur in einem großen Kredit gesehen hatte, für den er eine fixe Kreditzusage nicht besaß (und auch nicht mit Grund erwarten konnte), sondern brachte mit der daran anschließenden Frage 'Was hätte ich tun sollen, als weitermachen ?' (vgl Band III, S 233 d.A) zum Ausdruck, daß er sich mit dem Eintritt eines - bei Warenverkäufen unter den Einkaufspreisen (vgl Band II, S 987, Band III, S 233 d.A) geradezu zwangsläufig zu erwartenden - Vermögensschadens positiv abfand. Schon aus der Verantwortung des Angeklagten konnte das Erstgericht daher sowohl die Wissens-, als auch die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes schlüssig ableiten.und 48, 1976/189 ua). Im vorliegenden Fall gab der in der Hauptverhandlung sich voll im Sinn der Anklage schuldig bekennende Angeklagte A jedoch nicht nur zu, eine Schädigung der Gläubiger für möglich gehalten zu haben, nachdem er im Frühjahr 1979 wirtschaftlich am Ende und seine finanzielle Lage aussichtslos geworden war und er eine überlebenschance nur in einem großen Kredit gesehen hatte, für den er eine fixe Kreditzusage nicht besaß (und auch nicht mit Grund erwarten konnte), sondern brachte mit der daran anschließenden Frage 'Was hätte ich tun sollen, als weitermachen ?' vergleiche Band römisch drei, S 233 d.A) zum Ausdruck, daß er sich mit dem Eintritt eines - bei Warenverkäufen unter den Einkaufspreisen vergleiche Band römisch zwei, S 987, Band römisch drei, S 233 d.A) geradezu zwangsläufig zu erwartenden - Vermögensschadens positiv abfand. Schon aus der Verantwortung des Angeklagten konnte das Erstgericht daher sowohl die Wissens-, als auch die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes schlüssig ableiten.
Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10
des § 281 Abs 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung des (schweren) Betruges. In diesem Zusammenhang vermißt er zu Unrecht eindeutige Tatsachenfeststellungen über eine Verübung der Betrugshandlungen in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch die wiederholte Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Daß die Handlungsweise des Angeklagten von vornherein auf die Gewinnung regelmäßiger Einnahmen aus der Wiederholung gleichartiger Betrugshandlungen abzielte und er sich die fortlaufenden Einnahmen jeweils 'in Verwirklichung seines verbrecherischen Planes', also in auf die Erschließung einer Einkommensquelle von längerer Dauer gerichteter Absicht verschaffte, wurde vom Erstgericht nämlich ohnedies festgestellt (vgl Band III, S 243, 248 in Verbindung mit S 238 d.A).des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung des (schweren) Betruges. In diesem Zusammenhang vermißt er zu Unrecht eindeutige Tatsachenfeststellungen über eine Verübung der Betrugshandlungen in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich durch die wiederholte Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Daß die Handlungsweise des Angeklagten von vornherein auf die Gewinnung regelmäßiger Einnahmen aus der Wiederholung gleichartiger Betrugshandlungen abzielte und er sich die fortlaufenden Einnahmen jeweils 'in Verwirklichung seines verbrecherischen Planes', also in auf die Erschließung einer Einkommensquelle von längerer Dauer gerichteter Absicht verschaffte, wurde vom Erstgericht nämlich ohnedies festgestellt vergleiche Band römisch drei, S 243, 248 in Verbindung mit S 238 d.A).
Ebensowenig kann der Ansicht des Beschwerdeführers, der Umstand, daß eine strafbare Handlung (in Ansehung des Grundtatbestandes bloß) mit dolus eventualis verübt wurde, schließe schon begrifflich die Annahme gewerbsmäßiger Begehung aus, beigepflichtet werden: Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit stellt nur darauf ab, ob der Täter die Erzielung einer ständigen Einnahme geradezu zum Zweck seines deliktischen Handelns machte. Ein solches Handeln mit Bereicherungstendenz muß aber nicht notwendigerweise mit einer vom Täter besonders gewollten Vermögensschädigung einhergehen. Absichtliches Handeln mit dem Ziel, sich unrechtmäßig zu bereichern und sich durch wiederholte Deliktsbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, impliziert daher nicht, daß es dem Täter dabei auch darauf ankommen muß (§ 5 Abs 2 StGB), einen anderen an seinem Vermögen (um den Wert der erzielten Bereicherung) zu schädigen, oder daß er den Eintritt des Schadens als gewiß voraussetzen muß.Ebensowenig kann der Ansicht des Beschwerdeführers, der Umstand, daß eine strafbare Handlung (in Ansehung des Grundtatbestandes bloß) mit dolus eventualis verübt wurde, schließe schon begrifflich die Annahme gewerbsmäßiger Begehung aus, beigepflichtet werden: Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit stellt nur darauf ab, ob der Täter die Erzielung einer ständigen Einnahme geradezu zum Zweck seines deliktischen Handelns machte. Ein solches Handeln mit Bereicherungstendenz muß aber nicht notwendigerweise mit einer vom Täter besonders gewollten Vermögensschädigung einhergehen. Absichtliches Handeln mit dem Ziel, sich unrechtmäßig zu bereichern und sich durch wiederholte Deliktsbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, impliziert daher nicht, daß es dem Täter dabei auch darauf ankommen muß (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), einen anderen an seinem Vermögen (um den Wert der erzielten Bereicherung) zu schädigen, oder daß er den Eintritt des Schadens als gewiß voraussetzen muß.
So gesehen steht der Umstand der Begehung eines Betruges mit (bloß) bedingtem Schädigungsvorsatz der Annahme gewerbsmäßigen Handelns keineswegs entgegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, den hohen Schaden und die mehrfache Qualifikation (des Betruges), als mildernd das reumütige Geständnis und die wirtschaftliche Zwangslage des Angeklagten.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte aber eine Reduzierung des Strafausmaßes an. Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und auch vollständig angeführt.
Selbst wenn man berücksichtigt, daß das Vorleben des Angeklagten nur unwesentlich getrübt ist, erscheint bei dem außerordentlich hohen Schaden und der Vielzahl der Tathandlungen eine dreijährige Freiheitsstrafe nicht überhöht. Sie reicht aber anderseits auch aus, den Unrechtsgehalt der Tat und die Schwere der Schuld des Täters voll zu erfassen.
Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.