Entscheidung 11 Os 119/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.07.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 13 Vr 1.503/87 anhängigen Strafsache gegen Karl N* über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten Karl N* gegen die Anordnung des Strafvollzuges nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In seiner unmittelbar beim Obersten Gerichtshof (eingelangt: 23. Juli 1993) eingebrachten Grundrechtsbeschwerde behauptet Karl N*, er sei mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. März 1988, AZ 13 Vr 1.503/87, zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Durch die Anordnung des Vollzuges dieser Freiheitsstrafe erachte er sich in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit beeinträchtigt. Diese Vollzugsanordnung sei § 70 ARHG zuwider ergangen, weil die Bewilligung seiner Auslieferung aus Italien nicht auch den Vollzug der urteilsgegenständlichen Freiheitsstrafe umfaßt habe.In seiner unmittelbar beim Obersten Gerichtshof (eingelangt: 23. Juli 1993) eingebrachten Grundrechtsbeschwerde behauptet Karl N*, er sei mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. März 1988, AZ 13 Vr 1.503/87, zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Durch die Anordnung des Vollzuges dieser Freiheitsstrafe erachte er sich in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit beeinträchtigt. Diese Vollzugsanordnung sei Paragraph 70, ARHG zuwider ergangen, weil die Bewilligung seiner Auslieferung aus Italien nicht auch den Vollzug der urteilsgegenständlichen Freiheitsstrafe umfaßt habe.
Gemäß § 1 Abs 1 des am 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Grundrechtsbeschwerdegesetzes (BGBl. 1992/864) steht wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Der zweite Absatz dieser Gesetzesstelle schließt jedoch die Geltung dieser Bestimmung für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aus.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des am 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Grundrechtsbeschwerdegesetzes (BGBl. 1992/864) steht wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Der zweite Absatz dieser Gesetzesstelle schließt jedoch die Geltung dieser Bestimmung für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aus.
Da die vom Beschwerdeführer bekämpfte Haft nach seinem eigenen Vorbringen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe steht, war die Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es der vorherigen Durchführung des nach § 3 Abs 2 GRBG vorgesehenen Verfahrens zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden Verteidigerunterschrift bedürfte.Da die vom Beschwerdeführer bekämpfte Haft nach seinem eigenen Vorbringen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe steht, war die Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es der vorherigen Durchführung des nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG vorgesehenen Verfahrens zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden Verteidigerunterschrift bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:E34502
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023
Dokumentnummer
JJT_19930728_OGH0002_0110OS00119_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung