In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit b) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe es keineswegs als gesichert angesehen, dass aus der Situation des Angeklagten auch ein kräftiger Stoß, der Einsatz eines Glases als Drohmittel oder ein Faustschlag den Angriff des Simon Se***** sofort und endgültig abgewehrt hätte.In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe es keineswegs als gesichert angesehen, dass aus der Situation des Angeklagten auch ein kräftiger Stoß, der Einsatz eines Glases als Drohmittel oder ein Faustschlag den Angriff des Simon Se***** sofort und endgültig abgewehrt hätte.
Dem kommt Berechtigung zu.
Nach herrschender Meinung und ständiger Judikatur darf sich der Angegriffene bei Vorliegen einer Notwehrsituation jener Verteidigung bedienen, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden, rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut verlässlich, das heißt sofort und endgültig abzuwehren. Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des abzuwehrenden Angriffes, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln. Gerechtfertigt sind daher nur jene Verteidigungshandlungen, die das schonendste Mittel zur verlässlichen Abwehr des Angriffes darstellen; dem Angegriffenen sind zwar keine besonderen Überlegungen über die Art und Weise der Verteidigung, die größtmöglichen Schutz bei gleichzeitig möglichster Schonung des Angreifers bieten, zuzumuten, doch darf er nicht Abwehrhandlungen setzen, die für ihn klar erkennbar eine größere Gefahr als die unbedingt nötige für den Angreifer heraufbeschwören (Leukauf/Steininger Komm3 § 3 RN 81 ff).Nach herrschender Meinung und ständiger Judikatur darf sich der Angegriffene bei Vorliegen einer Notwehrsituation jener Verteidigung bedienen, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden, rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut verlässlich, das heißt sofort und endgültig abzuwehren. Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des abzuwehrenden Angriffes, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln. Gerechtfertigt sind daher nur jene Verteidigungshandlungen, die das schonendste Mittel zur verlässlichen Abwehr des Angriffes darstellen; dem Angegriffenen sind zwar keine besonderen Überlegungen über die Art und Weise der Verteidigung, die größtmöglichen Schutz bei gleichzeitig möglichster Schonung des Angreifers bieten, zuzumuten, doch darf er nicht Abwehrhandlungen setzen, die für ihn klar erkennbar eine größere Gefahr als die unbedingt nötige für den Angreifer heraufbeschwören (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 81 ff).
Das Schöffengericht hat keine ausreichenden Konstatierungen über die Situation unmittelbar vor dem (präventiven) Angriff des Angeklagten getroffen. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände beziehen sich auf das Geschehen vor dem bereits abgeschlossenen Angriff des Simon Se*****, mit welchem er Kurt S***** auf seinen Sitz zurückgestoßen hatte. Zur rechtlichen Beurteilung, ob für den Nichtigkeitswerber eine Notwehrsituation vorlag und welche Abwehrhandlungen dann geeignet waren, einen befürchteten Angriff endgültig abzuwehren, wären aber ausreichende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, welche Situation am Tatort unmittelbar vor der angeblichen Abwehrhandlung gegeben war. Da solche von den Tatrichtern nicht getroffen worden sind, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich und somit eine neue Hauptverhandlung nicht zu umgehen. Daher war das Urteil bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
Im übrigen ist auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht tragfähig, weil die zu einer verlässlichen Abwehr geeigneten Mittel nicht zweifelsfrei ("unter Umständen" - US 7) bezeichnet werden.
Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht den Sachverhalt (auch in subjektiver Richtung) umfassend zu klären und diesen sodann einer widerspruchsfreien rechtlichen Würdigung im Sinne der aufgezeigten Rechtslage zu unterziehen haben.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.