Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet, das Erstgericht habe nicht alle möglichen Beweisquellen ausgeschöpft und das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet, das Erstgericht habe nicht alle möglichen Beweisquellen ausgeschöpft und das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
Die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt aber unabdingbar voraus, dass in der Hauptverhandlung ein Antrag gestellt wurde, über den nicht oder nicht in dem Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat aber keine Beweisanträge gestellt, sodass die Anfechtung schon aus diesem Grund erfolglos ist. Unter dem Gesichtspunkt der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO fehlt es diesem Vorbringen aber an der konkreten Bezeichnung jener Umstände, die Nichtigkeit bewirken könnten.Die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt aber unabdingbar voraus, dass in der Hauptverhandlung ein Antrag gestellt wurde, über den nicht oder nicht in dem Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat aber keine Beweisanträge gestellt, sodass die Anfechtung schon aus diesem Grund erfolglos ist. Unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO fehlt es diesem Vorbringen aber an der konkreten Bezeichnung jener Umstände, die Nichtigkeit bewirken könnten.
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht begründet. Die Tatrichter haben sich mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und den Schuldspruch insbesondere auf die ihnen glaubwürdig erscheinenden Angaben des in diesem Verfahren als Zeuge vernommenen Mittäters N*****, die Aussage des Zeugen Z*****, der den Angeklagten am 12. November 1997 in der Kirche von Gföhl gesehen und ihn dann auf einem Lichtbild wiedererkannt hatte, sowie auf die Beobachtung von Zeugen gestützt, die das Auto des Angeklagten im fraglichen Zeitraum in Aggsbach und Weissenkirchen gesehen hatten (US 6/7). Diese Begründung entspricht den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht begründet. Die Tatrichter haben sich mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und den Schuldspruch insbesondere auf die ihnen glaubwürdig erscheinenden Angaben des in diesem Verfahren als Zeuge vernommenen Mittäters N*****, die Aussage des Zeugen Z*****, der den Angeklagten am 12. November 1997 in der Kirche von Gföhl gesehen und ihn dann auf einem Lichtbild wiedererkannt hatte, sowie auf die Beobachtung von Zeugen gestützt, die das Auto des Angeklagten im fraglichen Zeitraum in Aggsbach und Weissenkirchen gesehen hatten (US 6/7). Diese Begründung entspricht den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Die behaupteten "Feststellungsmängel" bewirken schon deswegen keine Unvollständigkeit, weil sie, soweit das Vorbringen nicht überhaupt nur spekulative Erwägungen enthält, alle keine entscheidenden, also für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsachen betreffen. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände aufzuzeigen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen N***** sprechen. Damit wird aber nur unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft. Auch der Einwand, das Erstgericht habe sich damit begnügt "fast wortwörtlich die Anklageschrift abzuschreiben" ist unbegründet. Abgesehen davon, dass dies an sich noch keinen formellen Begründungsmangel darstellt, ist das Vorbringen auch unrichtig, was sich schon daraus ergibt, dass die Begründung der Anklageschrift rund zwei Seiten beträgt und die Urteilsgründe etwa fünf Seiten umfassen. Das Vorbringen schließlich, die Feststellung über ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen N***** beruhe auf einer "unauffindbaren Textstelle aus irgendeinem Protokoll" ist nicht aktengetreu, findet sich doch die entsprechende Aussage in der Niederschrift über die Vernehmung des Ladislav N***** bei der Gendarmerie (S 601 II).Die behaupteten "Feststellungsmängel" bewirken schon deswegen keine Unvollständigkeit, weil sie, soweit das Vorbringen nicht überhaupt nur spekulative Erwägungen enthält, alle keine entscheidenden, also für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsachen betreffen. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände aufzuzeigen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen N***** sprechen. Damit wird aber nur unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft. Auch der Einwand, das Erstgericht habe sich damit begnügt "fast wortwörtlich die Anklageschrift abzuschreiben" ist unbegründet. Abgesehen davon, dass dies an sich noch keinen formellen Begründungsmangel darstellt, ist das Vorbringen auch unrichtig, was sich schon daraus ergibt, dass die Begründung der Anklageschrift rund zwei Seiten beträgt und die Urteilsgründe etwa fünf Seiten umfassen. Das Vorbringen schließlich, die Feststellung über ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen N***** beruhe auf einer "unauffindbaren Textstelle aus irgendeinem Protokoll" ist nicht aktengetreu, findet sich doch die entsprechende Aussage in der Niederschrift über die Vernehmung des Ladislav N***** bei der Gendarmerie (S 601 römisch zwei).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher der Beschwerdeführer ausschließlich Feststellungsmängel behauptet, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in welcher der Beschwerdeführer ausschließlich Feststellungsmängel behauptet, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln erfordert die Darlegung, dass die tatsächlich getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 5).Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln erfordert die Darlegung, dass die tatsächlich getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, a E 5).
Die Beschwerde behauptet aber nur, es seien näher angeführte Feststellungen unterlassen worden, ohne darzutun, inwieweit sich dadurch die rechtliche Beurteilung ändern könnte. Sie läuft vielmehr neuerlich darauf hinaus, in unzulässiger Weise die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, weil sie durch die gewünschten Feststellungen nur die Glaubwürdigkeit des Mittäters N***** zu untergraben versucht, um dadurch der eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.