Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 12/00×

Entscheidung 11 Os 12/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os12/00

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Radovan K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und als Mitglied einer Bande begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 130, zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. November 1999, GZ 14 römisch fünf r 296/99-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radovan K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und als Mitglied einer Bande begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 130, zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom 29. Mai bis 12. Oktober 1997 in Horn und anderen Orten in mindestens 78 Angriffen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung des weiteren Bandenmitgliedes Radoslav N***** jeweils in einem der Religionsübung dienenden Raum, nämlich Pfarrkirchen, Bargeld von insgesamt rund 19.600 S zum Nachteil der betroffenen Pfarrgemeinden weggenommen, wobei er die schweren Diebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 4, 5 und 9 a (gemeint wohl: Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet, das Erstgericht habe nicht alle möglichen Beweisquellen ausgeschöpft und das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.

Die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt aber unabdingbar voraus, dass in der Hauptverhandlung ein Antrag gestellt wurde, über den nicht oder nicht in dem Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat aber keine Beweisanträge gestellt, sodass die Anfechtung schon aus diesem Grund erfolglos ist. Unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO fehlt es diesem Vorbringen aber an der konkreten Bezeichnung jener Umstände, die Nichtigkeit bewirken könnten.

Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht begründet. Die Tatrichter haben sich mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und den Schuldspruch insbesondere auf die ihnen glaubwürdig erscheinenden Angaben des in diesem Verfahren als Zeuge vernommenen Mittäters N*****, die Aussage des Zeugen Z*****, der den Angeklagten am 12. November 1997 in der Kirche von Gföhl gesehen und ihn dann auf einem Lichtbild wiedererkannt hatte, sowie auf die Beobachtung von Zeugen gestützt, die das Auto des Angeklagten im fraglichen Zeitraum in Aggsbach und Weissenkirchen gesehen hatten (US 6/7). Diese Begründung entspricht den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Die behaupteten "Feststellungsmängel" bewirken schon deswegen keine Unvollständigkeit, weil sie, soweit das Vorbringen nicht überhaupt nur spekulative Erwägungen enthält, alle keine entscheidenden, also für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsachen betreffen. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände aufzuzeigen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen N***** sprechen. Damit wird aber nur unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft. Auch der Einwand, das Erstgericht habe sich damit begnügt "fast wortwörtlich die Anklageschrift abzuschreiben" ist unbegründet. Abgesehen davon, dass dies an sich noch keinen formellen Begründungsmangel darstellt, ist das Vorbringen auch unrichtig, was sich schon daraus ergibt, dass die Begründung der Anklageschrift rund zwei Seiten beträgt und die Urteilsgründe etwa fünf Seiten umfassen. Das Vorbringen schließlich, die Feststellung über ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen N***** beruhe auf einer "unauffindbaren Textstelle aus irgendeinem Protokoll" ist nicht aktengetreu, findet sich doch die entsprechende Aussage in der Niederschrift über die Vernehmung des Ladislav N***** bei der Gendarmerie (S 601 römisch zwei).

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in welcher der Beschwerdeführer ausschließlich Feststellungsmängel behauptet, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln erfordert die Darlegung, dass die tatsächlich getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, a E 5).

Die Beschwerde behauptet aber nur, es seien näher angeführte Feststellungen unterlassen worden, ohne darzutun, inwieweit sich dadurch die rechtliche Beurteilung ändern könnte. Sie läuft vielmehr neuerlich darauf hinaus, in unzulässiger Weise die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, weil sie durch die gewünschten Feststellungen nur die Glaubwürdigkeit des Mittäters N***** zu untergraben versucht, um dadurch der eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E57334 11d00120

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 2847 = Jus-Extra OGH-St 2849 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00012..0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0110OS00012_0000000_000