Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr einunddreißigjährige, aus Vietnam stammende österreichische Staatsangehörige Chung L***** wegen verschiedener Suchtgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Ende Februar 1998 bis zu seiner Festnahme am 25. Februar 2000 gewerbsmäßig Suchtgift in übergroßer Menge, nämlich ca 250 Gramm braunes Heroin von Tschechien nach Österreich eingeführt (A I 1 des Urteilssatzes), den gesondert verfolgten Thomas W***** zum Schmuggel weiteren, von ihm in Tschechien bestellten Heroins (insgesamt ca 304 Gramm) in Teilmengen bestimmt (A I 2), mit W***** für 28. Februar 2000 die gemeinsame Einfuhr von mindestens 100 Gramm Heroin verabredet (C), in Linz und anderen Orten insgesamt 366 bis 396 Gramm Heroin und zwei bis drei Ecstasy-Tabletten in Verkehr gesetzt (A II 1 bis 3) und Heroin, Kokain und Amphetamin in unbekannten Mengen zum Eigenkonsum erworben und besessen (B).Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Ende Februar 1998 bis zu seiner Festnahme am 25. Februar 2000 gewerbsmäßig Suchtgift in übergroßer Menge, nämlich ca 250 Gramm braunes Heroin von Tschechien nach Österreich eingeführt (A römisch eins 1 des Urteilssatzes), den gesondert verfolgten Thomas W***** zum Schmuggel weiteren, von ihm in Tschechien bestellten Heroins (insgesamt ca 304 Gramm) in Teilmengen bestimmt (A römisch eins 2), mit W***** für 28. Februar 2000 die gemeinsame Einfuhr von mindestens 100 Gramm Heroin verabredet (C), in Linz und anderen Orten insgesamt 366 bis 396 Gramm Heroin und zwei bis drei Ecstasy-Tabletten in Verkehr gesetzt (A römisch zwei 1 bis 3) und Heroin, Kokain und Amphetamin in unbekannten Mengen zum Eigenkonsum erworben und besessen (B).
Für das dadurch teilweise als Bestimmungstäter begangene Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (A), das Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (C) und das Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach § 28 StGB, § 28 Abs 4 SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.Für das dadurch teilweise als Bestimmungstäter begangene Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A), das Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB (C) und das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach Paragraph 28, StGB, Paragraph 28, Absatz 4, SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
Der gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) kommt keine Berechtigung zu.