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Entscheidung 11 Os 12/01×

Entscheidung 11 Os 12/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os12/01

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Chung L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. September 2000, GZ 24 römisch fünf r 329/00-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, und des Verteidigers Dr. Novotny, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Chung L***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr einunddreißigjährige, aus Vietnam stammende österreichische Staatsangehörige Chung L***** wegen verschiedener Suchtgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Ende Februar 1998 bis zu seiner Festnahme am 25. Februar 2000 gewerbsmäßig Suchtgift in übergroßer Menge, nämlich ca 250 Gramm braunes Heroin von Tschechien nach Österreich eingeführt (A römisch eins 1 des Urteilssatzes), den gesondert verfolgten Thomas W***** zum Schmuggel weiteren, von ihm in Tschechien bestellten Heroins (insgesamt ca 304 Gramm) in Teilmengen bestimmt (A römisch eins 2), mit W***** für 28. Februar 2000 die gemeinsame Einfuhr von mindestens 100 Gramm Heroin verabredet (C), in Linz und anderen Orten insgesamt 366 bis 396 Gramm Heroin und zwei bis drei Ecstasy-Tabletten in Verkehr gesetzt (A römisch zwei 1 bis 3) und Heroin, Kokain und Amphetamin in unbekannten Mengen zum Eigenkonsum erworben und besessen (B).

Für das dadurch teilweise als Bestimmungstäter begangene Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A), das Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB (C) und das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach Paragraph 28, StGB, Paragraph 28, Absatz 4, SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.

Der gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Durch die - im Ergebnis - strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass im Umfeld des Angeklagten ein Todesfall einer ihm bekannten Suchtgiftkonsumentin aufgetreten war, der mit seinen Straftaten in keinem ursächlichen Zusammenhang stand und ihm daher auch nicht zurechenbar ist, wurde nicht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen. Denn das Schöffengericht hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte, dem die Gefährlichkeit des Suchtgiftkonsums bekannt war, ungeachtet dieses Todesfalls weiterhin Suchtgift schmuggelte, was eine ablehnende oder doch zumindest gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erschließen lässt und sich daher auf das Gewicht der personalen Täterschuld auswirkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen und den langen Tatzeitraum, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis des Angeklagten.

Mit seiner Berufung zielt der Angeklagte auf eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe und deren bedingte oder zumindest teilbedingte Nachsicht ab.

Auch die Berufung ist nicht im Recht.

Zutreffend hat das Erstgericht den Angeklagten auch als gewissenlosen Suchtgiftdealer bezeichnet, hat er doch Thomas W***** mit immer größeren Mengen von Drogen versorgt und diesen dadurch finanziell von ihm abhängig gemacht, sodass der Genannte letztlich dazu bereit war, die dem Angeklagten selbst zu riskant erscheinenden Geschäfte des Schmuggels und des Verkaufs größerer Mengen von Heroin zu übernehmen.

Da das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe vollständig angeführt und im Ergebnis auch zutreffend gewürdigt hat, konnte dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht nähergetreten werden.

Der zur Gänze bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe steht deren Ausmaß, einer bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der Umstand entgegen, dass die dafür erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nach Lage des Falls nicht angenommen werden kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E63022 11D00121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00012.01.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0110OS00012_0100000_000