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Entscheidung 11 Os 12/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os12/02

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christine O***** wegen des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. November 2001, GZ 19 Hv 1038/01i-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christine O***** des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB schuldig erkannt, weil sie sich am 14. Februar 2001 in Velden in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen ließ, ihren Ehegatten Matthias O***** durch einen mit einem Kleinkalibergewehr aus kurzer Entfernung abgegebenen Schuss in den Hinterkopf zu töten.

Rechtliche Beurteilung

Ihre gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 10 und “3a” StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Mit dem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag die Beschwerdeführerin aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken. Sie trachtet vielmehr durch Hinweis auf Passagen aus ihrer Verantwortung und aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. H***** ihrer vom Schöffengericht abgelehnten Tatversion, wonach sie ihren Ehegatten lediglich erschrecken wollte, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und die tatrichterliche Beweiswürdigung mit eigenständigen Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher die Nichtigkeitswerberin einen Schuldspruch bloß nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB anstrebt, übergeht den konstatierten Urteilssachverhalt, insbesondere den festgestellten bedingten Tötungsvorsatz bei der Schussabgabe (US 6). Indem die Beschwerde anderslautende Konstatierungen zur subjektiven Tatseite begehrt, verfehlen diese Ausführungen eine Ausrichtung an den Verfahrensvorschriften. Der Einwand hinwieder, der beweiswürdigende Hinweis, dass der objektive Tathergang zum Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz zwinge (US 9 oben) stelle nur eine Scheinbegründung dar (inhaltlich Ziffer 5,), greift nur einen zusammenfassenden Satz aus den Erwägungen des Erstgerichtes heraus und negiert die ausführliche Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit (US 7 bis 11).

Der zu Ziffer 3 a, (gemeint: 3) vorgetragenen Beschwerdekritik, wonach die Aussage des Christian O***** gegen den Widerspruch der Verteidigung zu Unrecht gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO verlesen wurde, weil keine kontradiktorische Vernehmung “im Sinne des Gesetzes” stattgefunden habe, ist zu erwidern, dass die Angeklagte laut dem mit ihren eigenen Angaben übereinstimmenden Protokoll (S 28/I in Verbindung mit ON 7 und S 169/II) bei dieser Vernehmung anwesend war und über ihr Fragerecht belehrt wurde. Die Behauptung, sie sei wegen ihres körperlichen und psychischen Erschöpfungszustandes nicht in der Lage gewesen, ihr Fragerecht “im Sinne einer geordneten Verteidigung” auszuüben, weshalb ein Verstoß gegen Artikel 6, MRK vorliege, widerspricht schon der Aussage des Untersuchungsrichters (S 157/II), aber auch dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. H***** (S 159/II). Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Auspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E65393 11Os12.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00012.02.0409.000

Dokumentnummer

JJT_20020409_OGH0002_0110OS00012_0200000_000