Entscheidung 11 Os 12/09p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Sonja H***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers Franz B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. November 2008, AZ 18 Bs 432/08y, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Sonja H***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers Franz B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. November 2008, AZ 18 Bs 432/08y, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie dem Beschwerdeführer ohnedies mitgeteilt, schließt § 196 Abs 1 letzter Halbsatz StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) jegliches Rechtsmittel aus.Wie dem Beschwerdeführer ohnedies mitgeteilt, schließt Paragraph 196, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens (Paragraph 195, StPO) jegliches Rechtsmittel aus.
Die Beschwerde des Fortführungswerbers gegen eine solche Entscheidung musste daher ohne Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E90025
11Os12.09p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00012.09P.0217.000
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJT_20090217_OGH0002_0110OS00012_09P0000_000