Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Einwendungen einer Mängelrüge, die sich nicht auf entscheidende Tatsachen beziehen oder nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen und die Beweisergebnisse nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, müssen erfolglos bleiben (RIS-Justiz RS0119370), weil es genügt, wenn im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden und schlüssig begründet wird, warum die Tatrichter von der Richtigkeit einer Annahme überzeugt sind, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 43).Einwendungen einer Mängelrüge, die sich nicht auf entscheidende Tatsachen beziehen oder nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen und die Beweisergebnisse nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, müssen erfolglos bleiben (RIS-Justiz RS0119370), weil es genügt, wenn im Urteil in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden und schlüssig begründet wird, warum die Tatrichter von der Richtigkeit einer Annahme überzeugt sind, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 43).
Daher stellt sich das Vorbringen der Beschwerde, das Erstgericht sei nicht ausführlich genug auf Aussagen der Zeugen Patricia S***** und Stejpan J***** sowie zweier Polizeibeamter eingegangen, etwa jene, dass sich der Angeklagte vom Tatort „nicht rasch", sondern normalen Schrittes entfernt hätte oder dass bei Verständigung der Polizei von einer „Rauferei" und nicht einem Sexualdelikt die Rede gewesen wäre, bloß als Versuch dar, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.
Indem der Nichtigkeitswerber - unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Gründe - isoliert und überdies kontextentkleidet herausgegriffene Passagen in Zeugenaussagen zitiert, vermag er kein formales Begründungsdefizit aufzuzeigen, zumal das Erstgericht mängelfrei begründet (US 4 f) hat, weswegen es der Verantwortung des Angeklagten, nicht er habe Barbara K***** attackiert, sondern sei vielmehr seinerseits grundlos von ihr mit einer Flasche „überfallen" und beraubt worden, nicht folgte.
Die vom Angeklagten überreichten eigenen Schreiben waren unbeachtlich, weil sie gegen den von § 285 Abs 1 erster Satz StPO verlangten Grundsatz der Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen (RIS-Justiz RS0100152).Die vom Angeklagten überreichten eigenen Schreiben waren unbeachtlich, weil sie gegen den von Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO verlangten Grundsatz der Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen (RIS-Justiz RS0100152).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.