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Entscheidung 11 Os 12/17z×

Entscheidung 11 Os 12/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os12/17z

Entscheidungsdatum

09.02.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Petar B***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, AZ 28 HR 284/16p des Landesgerichts Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Petar B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30. Dezember 2016, AZ 7 Bs 374/16g (ON 36 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Petar B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Text

Gründe:

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Feldkirch, Zl 13 St 253/16m, gegen die Beschuldigten Petar und Mico B***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 26. November 2016 (ON 11) die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 173, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3, Litera a, StPO verhängt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 setzte der Haftrichter die über Petar B***** verhängte Untersuchungshaft aus denselben Haftgründen fort (ON 20).

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde dieses Beschuldigten (ON 25) gegen den letztgenannten Beschluss nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 173, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3, Litera a, StPO an (ON 36).

Dabei erachtete es (BS 7 in Verbindung mit BS 2; RIS-Justiz RS0122395, RS0119301) Petar B***** als dringend verdächtig, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mico B***** am 23. November 2016 in G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angelika L***** und Mile P***** fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht zu haben, indem sie (maskiert und unter Mitführen von Baseballschlägern) Angelika L***** – nachdem diese ihnen die Haustüre geöffnet hatte – zu Boden gestoßen, ihr den Mund zugehalten, sie trotz heftiger Gegenwehr mit Klebeband an Händen und Füßen gefesselt, ihr den Mund mit Klebeband zugeklebt und eine Papiertüte über den Kopf gezogen und anschließend das Haus nach Bargeld durchsucht haben. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Oberlandesgericht dieses Verhalten als Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde (ON 39).

Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0061004, RS0112012, RS0121605).

Demzufolge prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, also nicht oder nur offenbar unzureichend begründet, darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Vergleichsbasis des Willkürverbots sind – mit Blick auf Paragraph 173, Absatz 2, StPO, der nur verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen – ausschließlich die der Prognoseentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen. Ein Haftbeschluss, der gegen die rechtliche Annahme eines Haftgrundes sprechende Umstände nicht berücksichtigt, ist demnach – außer den hier nicht relevanten Fällen des Paragraph 173, Absatz 3, StPO – nicht willkürlich, also nicht rechtsfehlerhaft (RIS-Justiz RS0120458).

Die Annahme der Fluchtgefahr gründete das Beschwerdegericht auf die vom Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina geäußerte Absicht, seinen bisherigen festen Wohnsitz im Inland aufzulösen und das von ihm bis zuletzt betriebene Unternehmen eines Paketzustelldienstes zu liquidieren, sowie auf den Umstand, dass Petar B***** verwandtschaftliche Beziehungen zu seinem Heimatstaat pflege und für ihn angesichts der im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu erwartenden empfindlichen Strafe trotz der Möglichkeit, Unterkunft bei seinem Vater zu nehmen, keine die Flucht hemmende Notwendigkeit des Verbleibs in Österreich bestehe (ON 36 S 7 f).

Indem die Beschwerde diesen Erwägungen bloß eigene Auffassungen gegenüberstellt, über einen für den Beschuldigten besseren Zugang zu Sozialleistungen im Falle eines Verbleibs in Österreich spekuliert und aus der angestrebten Auflösung von Wohnsitz und Unternehmen für Petar B***** günstigere Schlüsse zieht, wird eine willkürliche Annahme des Haftgrundes nicht dargelegt.

Da bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde auf das Vorbringen zum – im Übrigen gleichfalls nicht zu beanstandenden – Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO einzugehen (RIS-Justiz RS0061196).

Der Einwand der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (Paragraph 173, Absatz 5, StPO) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil die Beschwerde nicht erkennen lässt, worin dem diese verneinenden (ON 36 S 10) Oberlandesgericht insoweit ein Beurteilungsfehler unterlaufen sein soll (RIS-Justiz RS0116422).

Beim elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 173 a, StPO) handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu dieser. Da die Bedingungen des Vollzugs der Untersuchungshaft nicht in den Schutzbereich des GRBG fallen (Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 54 vorletzter Anstrich), kann die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen, nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden (RIS-Justiz RS0126401).

Petar B***** wurde daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 8, GRBG.

Schlagworte

2 Alle Ob-Entscheidungen,22 Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E117326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00012.17Z.0209.000

Im RIS seit

17.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20170209_OGH0002_0110OS00012_17Z0000_000