Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde (ON 39).
Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0061004, RS0112012, RS0121605).
Demzufolge prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, also nicht oder nur offenbar unzureichend begründet, darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Vergleichsbasis des Willkürverbots sind – mit Blick auf § 173 Abs 2 StPO, der nur verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen – ausschließlich die der Prognoseentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen. Ein Haftbeschluss, der gegen die rechtliche Annahme eines Haftgrundes sprechende Umstände nicht berücksichtigt, ist demnach – außer den hier nicht relevanten Fällen des § 173 Abs 3 StPO – nicht willkürlich, also nicht rechtsfehlerhaft (RIS-Justiz RS0120458).Demzufolge prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, also nicht oder nur offenbar unzureichend begründet, darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Vergleichsbasis des Willkürverbots sind – mit Blick auf Paragraph 173, Absatz 2, StPO, der nur verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen – ausschließlich die der Prognoseentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen. Ein Haftbeschluss, der gegen die rechtliche Annahme eines Haftgrundes sprechende Umstände nicht berücksichtigt, ist demnach – außer den hier nicht relevanten Fällen des Paragraph 173, Absatz 3, StPO – nicht willkürlich, also nicht rechtsfehlerhaft (RIS-Justiz RS0120458).
Die Annahme der Fluchtgefahr gründete das Beschwerdegericht auf die vom Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina geäußerte Absicht, seinen bisherigen festen Wohnsitz im Inland aufzulösen und das von ihm bis zuletzt betriebene Unternehmen eines Paketzustelldienstes zu liquidieren, sowie auf den Umstand, dass Petar B***** verwandtschaftliche Beziehungen zu seinem Heimatstaat pflege und für ihn angesichts der im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs nach § 142 Abs 1 StGB zu erwartenden empfindlichen Strafe trotz der Möglichkeit, Unterkunft bei seinem Vater zu nehmen, keine die Flucht hemmende Notwendigkeit des Verbleibs in Österreich bestehe (ON 36 S 7 f).Die Annahme der Fluchtgefahr gründete das Beschwerdegericht auf die vom Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina geäußerte Absicht, seinen bisherigen festen Wohnsitz im Inland aufzulösen und das von ihm bis zuletzt betriebene Unternehmen eines Paketzustelldienstes zu liquidieren, sowie auf den Umstand, dass Petar B***** verwandtschaftliche Beziehungen zu seinem Heimatstaat pflege und für ihn angesichts der im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu erwartenden empfindlichen Strafe trotz der Möglichkeit, Unterkunft bei seinem Vater zu nehmen, keine die Flucht hemmende Notwendigkeit des Verbleibs in Österreich bestehe (ON 36 S 7 f).
Indem die Beschwerde diesen Erwägungen bloß eigene Auffassungen gegenüberstellt, über einen für den Beschuldigten besseren Zugang zu Sozialleistungen im Falle eines Verbleibs in Österreich spekuliert und aus der angestrebten Auflösung von Wohnsitz und Unternehmen für Petar B***** günstigere Schlüsse zieht, wird eine willkürliche Annahme des Haftgrundes nicht dargelegt.
Da bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde auf das Vorbringen zum – im Übrigen gleichfalls nicht zu beanstandenden – Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO einzugehen (RIS-Justiz RS0061196).Da bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde auf das Vorbringen zum – im Übrigen gleichfalls nicht zu beanstandenden – Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO einzugehen (RIS-Justiz RS0061196).
Der Einwand der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil die Beschwerde nicht erkennen lässt, worin dem diese verneinenden (ON 36 S 10) Oberlandesgericht insoweit ein Beurteilungsfehler unterlaufen sein soll (RIS-Justiz RS0116422).Der Einwand der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (Paragraph 173, Absatz 5, StPO) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil die Beschwerde nicht erkennen lässt, worin dem diese verneinenden (ON 36 S 10) Oberlandesgericht insoweit ein Beurteilungsfehler unterlaufen sein soll (RIS-Justiz RS0116422).
Beim elektronisch überwachten Hausarrest (§ 173a StPO) handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu dieser. Da die Bedingungen des Vollzugs der Untersuchungshaft nicht in den Schutzbereich des GRBG fallen (Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 54 vorletzter Anstrich), kann die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen, nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden (RIS-Justiz RS0126401).Beim elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 173 a, StPO) handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu dieser. Da die Bedingungen des Vollzugs der Untersuchungshaft nicht in den Schutzbereich des GRBG fallen (Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 54 vorletzter Anstrich), kann die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen, nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden (RIS-Justiz RS0126401).
Petar B***** wurde daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 8 GRBG.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 8, GRBG.