Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO, der Sache nach auch auf Z 9 lit a leg cit StPO gestützte Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, der Sache nach auch auf Ziffer 9, Litera a, leg cit StPO gestützte
Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Da die konkrete Ursache für das Zerbrechen des Bierglases – was auch nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen (US 3) von Nicole Sch***** zu verantworten ist – keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende (RIS-Justiz RS0117264; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 ff) Tatsache betrifft, geht das Vorbringen der einen Widerspruch behauptenden Mängelrüge (nominell Z 5 dritter Fall, der Sache nach auch Z 5 vierter Fall) diesbezüglich fehl (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 443).Da die konkrete Ursache für das Zerbrechen des Bierglases – was auch nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen (US 3) von Nicole Sch***** zu verantworten ist – keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende (RIS-Justiz RS0117264; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399 ff) Tatsache betrifft, geht das Vorbringen der einen Widerspruch behauptenden Mängelrüge (nominell Ziffer 5, dritter Fall, der Sache nach auch Ziffer 5, vierter Fall) diesbezüglich fehl (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 443).
Die Konstatierung, der Angeklagte habe Sch***** mit einer „reflexartigen“ unkontrollierbaren Aufwärtsbewegung, welche er „aufgrund seines erheblichen Schrecks in diesem Moment nicht beherrschen“ habe können, ohne dies zu wollen oder es auch nur für möglich zu halten, mit dem in der rechten Hand gehaltenen zerbrochenen Glas im Gesichtsbereich verletzt, schließt die Feststellungen betreffend das Hochfahren des Angeklagten mit dem zwischen zwei Fingern der rechten Hand eingeklemmten unteren Teil des zerbrochenen Bierglases in einer Drehbewegung nach links aus seiner bereits nach links gedrehten Sitzposition unter Berücksichtigung seiner Beinverletzung, des Abstützens mit der linken Hand sowie der – objektiv festgestellten – Verletzung des Opfers (jeweils US 3) nicht aus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f), sodass der behauptete nichtigkeitsbegründende Widerspruch nicht vorliegt.Die Konstatierung, der Angeklagte habe Sch***** mit einer „reflexartigen“ unkontrollierbaren Aufwärtsbewegung, welche er „aufgrund seines erheblichen Schrecks in diesem Moment nicht beherrschen“ habe können, ohne dies zu wollen oder es auch nur für möglich zu halten, mit dem in der rechten Hand gehaltenen zerbrochenen Glas im Gesichtsbereich verletzt, schließt die Feststellungen betreffend das Hochfahren des Angeklagten mit dem zwischen zwei Fingern der rechten Hand eingeklemmten unteren Teil des zerbrochenen Bierglases in einer Drehbewegung nach links aus seiner bereits nach links gedrehten Sitzposition unter Berücksichtigung seiner Beinverletzung, des Abstützens mit der linken Hand sowie der – objektiv festgestellten – Verletzung des Opfers (jeweils US 3) nicht aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f), sodass der behauptete nichtigkeitsbegründende Widerspruch nicht vorliegt.
Dass der Beschwerdeführerin die Urteilsbegründung nicht ausreichend überzeugend erscheint und aus ihrer Sicht aus den äußeren Abläufen des Geschehens (vgl US 3) auch andere, für den Standpunkt der Anklage günstigere Schlussfolgerungen denkbar gewesen wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit mängelfreier Begründung) für eine dem Angeklagten günstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auch aus Z 5 vierter Fall nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0098400; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450 f).Dass der Beschwerdeführerin die Urteilsbegründung nicht ausreichend überzeugend erscheint und aus ihrer Sicht aus den äußeren Abläufen des Geschehens vergleiche US 3) auch andere, für den Standpunkt der Anklage günstigere Schlussfolgerungen denkbar gewesen wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit mängelfreier Begründung) für eine dem Angeklagten günstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auch aus Ziffer 5, vierter Fall nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0098400; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450 f).
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) reklamiert zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Alkoholisierung des Angeklagten, des vorangegangenen Streits mit dem Opfer sowie einer angeblichen Äußerung des Angeklagten („Kumm her, du blede Sau, i stich di o“) nach der Tat eine unvollständige Berücksichtigung von Beweismitteln; sie verkennt jedoch, dass dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen folgend eine Untersuchung des vollständigen Inhalts aller Aussagen sowie sämtlicher Beweisergebnisse im Einzelnen, inwieweit sie für oder gegen eine Sachverhaltsvariante sprechen, ebensowenig erforderlich ist, wie eine Auseinandersetzung mit allen denkbaren Schlussfolgerungen (RIS-Justiz RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Im Gegenstand gründet die behauptete Äußerung des Angeklagten (lediglich) auf den Angaben der Zeugin Perinne F***** vor der Polizei (ON 2 S 39; ON 14 S 39), deren Aussage nach umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter den Feststellungen zum Geschehensablauf jedoch nicht zu Grunde gelegt werden konnte (US 5), während das Opfer keine Erinnerungen dazu deponierte (ON 14 S 12).Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamiert zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Alkoholisierung des Angeklagten, des vorangegangenen Streits mit dem Opfer sowie einer angeblichen Äußerung des Angeklagten („Kumm her, du blede Sau, i stich di o“) nach der Tat eine unvollständige Berücksichtigung von Beweismitteln; sie verkennt jedoch, dass dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen folgend eine Untersuchung des vollständigen Inhalts aller Aussagen sowie sämtlicher Beweisergebnisse im Einzelnen, inwieweit sie für oder gegen eine Sachverhaltsvariante sprechen, ebensowenig erforderlich ist, wie eine Auseinandersetzung mit allen denkbaren Schlussfolgerungen (RIS-Justiz RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Im Gegenstand gründet die behauptete Äußerung des Angeklagten (lediglich) auf den Angaben der Zeugin Perinne F***** vor der Polizei (ON 2 S 39; ON 14 S 39), deren Aussage nach umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter den Feststellungen zum Geschehensablauf jedoch nicht zu Grunde gelegt werden konnte (US 5), während das Opfer keine Erinnerungen dazu deponierte (ON 14 S 12).
Die Beschwerdeausführungen, es widerspräche den allgemeinen Gesetzen der Physik und der Lebenserfahrung (Z 5 vierter Fall), dass der Angeklagte, der das Glas beim Zerbrechen nach den tatrichterlichen Konstatierungen in der rechten Hand hielt, mit Bier bespritzt und von Glassplittern getroffen worden wäre, weil die Glassplitter dergestalt nicht in „eine Flugbahn in Richtung des Angeklagten“ gebracht werden könnten und die festgestellte Reaktion des Angeklagten erfordere eine „Konzentrationsfähigkeit, die mit einer reflexartigen Bewegung eines Alkoholisierten unvereinbar“ sei, bekämpfen bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer nur im einzelrichterlichen Verfahren gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (US 3).Die Beschwerdeausführungen, es widerspräche den allgemeinen Gesetzen der Physik und der Lebenserfahrung (Ziffer 5, vierter Fall), dass der Angeklagte, der das Glas beim Zerbrechen nach den tatrichterlichen Konstatierungen in der rechten Hand hielt, mit Bier bespritzt und von Glassplittern getroffen worden wäre, weil die Glassplitter dergestalt nicht in „eine Flugbahn in Richtung des Angeklagten“ gebracht werden könnten und die festgestellte Reaktion des Angeklagten erfordere eine „Konzentrationsfähigkeit, die mit einer reflexartigen Bewegung eines Alkoholisierten unvereinbar“ sei, bekämpfen bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer nur im einzelrichterlichen Verfahren gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (US 3).
Die (aus Z 5) erfolglos bekämpften Feststellungen (US 3) stehen einem anklagekonformen Schuldspruch des Angeklagten entgegen. Dem behaupteten Feststellungsmangel (Z 9 lit a) ist damit die Grundlage entzogen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593).Die (aus Ziffer 5,) erfolglos bekämpften Feststellungen (US 3) stehen einem anklagekonformen Schuldspruch des Angeklagten entgegen. Dem behaupteten Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) ist damit die Grundlage entzogen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 593).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.