[2] Dagegen richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten R*. [2] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten R*.
[3] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 14. Juli 2021 gestellten Antrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (ON 93 S 54) in der Hauptverhandlung am 28. Oktober 2021 (ON 118 S 26). [3] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 14. Juli 2021 gestellten Antrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (ON 93 S 54) in der Hauptverhandlung am 28. Oktober 2021 (ON 118 S 26).
[4] Wird eine Hauptverhandlung – wie hier am 28. Oktober 2021 (ON 118 S 3) – gemäß § 276a zweiter Satz StPO wiederholt, verlieren Anträge, die in der früheren (hier: 14. Juli 2021 [ON 93]) gestellt wurden, ihre Gültigkeit. Als Hauptverhandlung gilt nämlich nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht (RIS-Justiz RS0099049 [T2], RS0117403; Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 1; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310). Unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung von Nichtigkeit aus Z 4 ist aber, dass der Antrag (gerade) in dieser Hauptverhandlung gestellt wurde (RIS-Justiz RS0099250; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302 und 309 ff). Die Erklärung, den in einer früheren Hauptverhandlung (hier: am 14. Juli 2021 [ON 93 S 54]) gestellten Antrag „aufrecht“ zu halten (ON 118 S 25), erfüllt diese Voraussetzung ebenso wenig wie dessen Verlesung (durch das Gericht [ON 118 S 26] – (RIS-Justiz RS0098869 [T1], RS0099049 [T3, T4, T12], RS0099099 [T13]; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310, 313). Dieser Mangel einer gehörigen Antragstellung wird auch durch das dennoch gefällte Zwischenerkenntnis (ON 118 S 26) nicht saniert (RIS-Justiz RS0098869 [T7], RS0099099 [T12]). [4] Wird eine Hauptverhandlung – wie hier am 28. Oktober 2021 (ON 118 S 3) – gemäß Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO wiederholt, verlieren Anträge, die in der früheren (hier: 14. Juli 2021 [ON 93]) gestellt wurden, ihre Gültigkeit. Als Hauptverhandlung gilt nämlich nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht (RIS-Justiz RS0099049 [T2], RS0117403; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 1; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310). Unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung von Nichtigkeit aus Ziffer 4, ist aber, dass der Antrag (gerade) in dieser Hauptverhandlung gestellt wurde (RIS-Justiz RS0099250; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302 und 309 ff). Die Erklärung, den in einer früheren Hauptverhandlung (hier: am 14. Juli 2021 [ON 93 S 54]) gestellten Antrag „aufrecht“ zu halten (ON 118 S 25), erfüllt diese Voraussetzung ebenso wenig wie dessen Verlesung (durch das Gericht [ON 118 S 26] – (RIS-Justiz RS0098869 [T1], RS0099049 [T3, T4, T12], RS0099099 [T13]; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310, 313). Dieser Mangel einer gehörigen Antragstellung wird auch durch das dennoch gefällte Zwischenerkenntnis (ON 118 S 26) nicht saniert (RIS-Justiz RS0098869 [T7], RS0099099 [T12]).
[5] Bleibt anzumerken, dass der in der Hauptverhandlung am 14. Juli 2021 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die von * R* erlittenen Verletzungen nicht schon aus medizinischer Sicht nicht von einem einzigen Faustschlag resultieren können, dies insbesondere zum Beweis dafür, dass insbesondere die Verantwortung des Erstangeklagten hierzu nicht glaubwürdig ist“ (ON 93 S 54), nicht darlegte, weshalb die begehrte Beweisaufnahme den damit primär angestrebten Nachweis der Täterschaft der Angeklagten (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erwarten ließ und solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f, 340), die noch dazu andere Beweisergebnisse (Videoaufzeichnungen – US 4 ff, ON 118 S 25) völlig ausblendete (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341). [5] Bleibt anzumerken, dass der in der Hauptverhandlung am 14. Juli 2021 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die von * R* erlittenen Verletzungen nicht schon aus medizinischer Sicht nicht von einem einzigen Faustschlag resultieren können, dies insbesondere zum Beweis dafür, dass insbesondere die Verantwortung des Erstangeklagten hierzu nicht glaubwürdig ist“ (ON 93 S 54), nicht darlegte, weshalb die begehrte Beweisaufnahme den damit primär angestrebten Nachweis der Täterschaft der Angeklagten (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erwarten ließ und solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f, 340), die noch dazu andere Beweisergebnisse (Videoaufzeichnungen – US 4 ff, ON 118 S 25) völlig ausblendete (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341).
[6] Das in der Rechtsmittelschrift zur Antragsfundierung erstattete weitere Vorbringen ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). [6] Das in der Rechtsmittelschrift zur Antragsfundierung erstattete weitere Vorbringen ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.