Entscheidung 11 Os 12/26p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 15 StGB, AZ 25 Hv 149/25p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 13. Jänner 2026 (ON 36) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 15, StGB, AZ 25 Hv 149/25p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 13. Jänner 2026 (ON 36) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Jänner 2026, GZ 25 Hv 149/25p-36, verletzt im Ausspruch, dass von den über * P* und * L* verhängten Freiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten jeweils ein Teil im Ausmaß von vier Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB.Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Jänner 2026, GZ 25 Hv 149/25p-36, verletzt im Ausspruch, dass von den über * P* und * L* verhängten Freiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten jeweils ein Teil im Ausmaß von vier Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB.
Dieses Urteil, das sonst unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die bedingte Nachsicht jeweils eines Teils der über * P* und * L* verhängten Freiheitsstrafen aufgehoben und es wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird jeweils ein Teil im Ausmaß von vier Monaten und drei Wochen der über * P* und * L* jeweils verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird jeweils ein Teil im Ausmaß von vier Monaten und drei Wochen der über * P* und * L* jeweils verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Text
Gründe:
[1] Mit – unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem – Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Jänner 2026, GZ 25 Hv 149/25p-36, wurden * P* und * L* jeweils des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 128 Abs 1 StGB jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde hinsichtlich beider Angeklagter ein Teil der jeweiligen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit – unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem – Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Jänner 2026, GZ 25 Hv 149/25p-36, wurden * P* und * L* jeweils des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde hinsichtlich beider Angeklagter ein Teil der jeweiligen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
[2] Der unbedingte Strafteil wird aktuell jeweils vollzogen (ON 39, 40).
Rechtliche Beurteilung
[3] Das genannte Urteil verletzt – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – das Gesetz.
[4] Gemäß § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf bei Gewährung bedingter Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe nicht mehr als ein Drittel der verhängten Freiheitsstrafe betragen. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB darf bei Gewährung bedingter Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe nicht mehr als ein Drittel der verhängten Freiheitsstrafe betragen.
[5] Ausgehend von der hier jeweils aktuellen Freiheitsstrafe von sieben Monaten wurde durch die Bestimmung des jeweils unbedingten Teiles der Strafe mit jeweils drei Monaten diese Obergrenze zum Nachteil der beiden Verurteilten überschritten (zur dadurch bewirkten Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43a Rz 13; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 671 [zweiter Punkt]). Ausgehend von der hier jeweils aktuellen Freiheitsstrafe von sieben Monaten wurde durch die Bestimmung des jeweils unbedingten Teiles der Strafe mit jeweils drei Monaten diese Obergrenze zum Nachteil der beiden Verurteilten überschritten (zur dadurch bewirkten Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO vergleiche Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 43 a, Rz 13; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 671 [zweiter Punkt]).
[6] Die Feststellung dieser Gesetzesverletzung war demnach mit konkreter Wirkung in Form einer dem Gesetz entsprechenden Anpassung der Relation zwischen dem zu vollstreckenden unbedingten und dem bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0091988 [T1, T10, T13 bis T15]; zum Lauf der Probezeit vgl RIS-Justiz RS0118011). Die Feststellung dieser Gesetzesverletzung war demnach mit konkreter Wirkung in Form einer dem Gesetz entsprechenden Anpassung der Relation zwischen dem zu vollstreckenden unbedingten und dem bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0091988 [T1, T10, T13 bis T15]; zum Lauf der Probezeit vergleiche RIS-Justiz RS0118011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00012.26P.0210.000
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20260210_OGH0002_0110OS00012_26P0000_000