Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der Begriff der gewerbsmäßigen Begehung einer strafbaren Handlung erschöpft sich, wie aus der im § 70 StGB enthaltenen Legaldefinition erhellt, in der Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu verschaffen. Eine derartige innere Tendenz (auch) des Beschwerdeführers wurde vom Erstgericht vorliegend ausdrücklich festgestellt. Nach den Urteilskonstatierungen hatten die Angeklagten im Februar 1978 zu arbeiten aufgehört und waren in der Folge einkommenslos; bei ihren wiederholten diebischen Angriffen stahlen sie hauptsächlich Bargeld, um dadurch ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können (vgl. S. 354 d. A.).Der Begriff der gewerbsmäßigen Begehung einer strafbaren Handlung erschöpft sich, wie aus der im Paragraph 70, StGB enthaltenen Legaldefinition erhellt, in der Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu verschaffen. Eine derartige innere Tendenz (auch) des Beschwerdeführers wurde vom Erstgericht vorliegend ausdrücklich festgestellt. Nach den Urteilskonstatierungen hatten die Angeklagten im Februar 1978 zu arbeiten aufgehört und waren in der Folge einkommenslos; bei ihren wiederholten diebischen Angriffen stahlen sie hauptsächlich Bargeld, um dadurch ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können vergleiche S. 354 d. A.).
Diese Annahmen sind in der Verantwortung der Angeklagten, insbesondere jener des Beschwerdeführers, er habe (seiner vorgefaßten Absicht entsprechend) sich durch die Diebstähle eine zusätzliche Einnahme verschafft, voll gedeckt (vgl. S. 33, 328 f., 334 f. d.A.) und durch den Hinweis auf diese zureichend und aktengetreu begründet. Berücksichtigt man ferner, daß die Angeklagten nach ihren eigenen Angaben das erbeutete Bargeld jeweils teilten (vgl. S. 23 ff., 33 ff., 329 d.A.), so konnte das Schöffengericht aus den gesamten Verfahrensergebnissen denkfolgerichtig ableiten, daß ihre Absicht darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (/zum Teil schon für sich allein / schwerer Einbruchs-) Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ohne daß es weiterer Feststellungen über die Verwendung bzw. Verwertung der Diebsbeute im einzelnen und über die Ursachen ihrer Beschäftigungslosigkeit (vgl. hiezu jedoch S. 334 d.A.) bedurfte, und das Tatverhalten (auch) des Beschwerdeführers sohin frei von Rechtsirrtum der Qualifikation des § 130 StGB (zweiter Strafsatz) unterstellen.Diese Annahmen sind in der Verantwortung der Angeklagten, insbesondere jener des Beschwerdeführers, er habe (seiner vorgefaßten Absicht entsprechend) sich durch die Diebstähle eine zusätzliche Einnahme verschafft, voll gedeckt vergleiche S. 33, 328 f., 334 f. d.A.) und durch den Hinweis auf diese zureichend und aktengetreu begründet. Berücksichtigt man ferner, daß die Angeklagten nach ihren eigenen Angaben das erbeutete Bargeld jeweils teilten vergleiche S. 23 ff., 33 ff., 329 d.A.), so konnte das Schöffengericht aus den gesamten Verfahrensergebnissen denkfolgerichtig ableiten, daß ihre Absicht darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (/zum Teil schon für sich allein / schwerer Einbruchs-) Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ohne daß es weiterer Feststellungen über die Verwendung bzw. Verwertung der Diebsbeute im einzelnen und über die Ursachen ihrer Beschäftigungslosigkeit vergleiche hiezu jedoch S. 334 d.A.) bedurfte, und das Tatverhalten (auch) des Beschwerdeführers sohin frei von Rechtsirrtum der Qualifikation des Paragraph 130, StGB (zweiter Strafsatz) unterstellen.
Da dem Urteil demnach weder Begründungs- noch Feststellungsmängel bezüglich des angenommenen gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten Roman A anhaften, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Im Sinne des § 290 Abs. 1 StPO war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen, daß den Angeklagten Roman A und Helmut Oskar B beim erörterten Schuldspruch wegen Diebstahls rechtsirrig statt der Qualifikation nach dem § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB jene nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle angelastet wurde, obwohl der festgestellte Wert des Diebsgutes zwar 5.000 S, nicht jedoch 100.000 S überstieg. Dieser zum Nachteil der Angeklagten unterlaufene Subsumtionsfehler (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO) war wie im Spruch ersichtlich zu beheben.Da dem Urteil demnach weder Begründungs- noch Feststellungsmängel bezüglich des angenommenen gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten Roman A anhaften, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, StPO war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen, daß den Angeklagten Roman A und Helmut Oskar B beim erörterten Schuldspruch wegen Diebstahls rechtsirrig statt der Qualifikation nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB jene nach dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle angelastet wurde, obwohl der festgestellte Wert des Diebsgutes zwar 5.000 S, nicht jedoch 100.000 S überstieg. Dieser zum Nachteil der Angeklagten unterlaufene Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) war wie im Spruch ersichtlich zu beheben.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, nach dem 2.Strafsatz des § 130 StGB vorzunehmenden Neubemessung der Strafen wurden die Belastung der Angeklagten durch einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die mehrfache Qualifikation der Tathandlungen zum Verbrechen und der Wert der Diebsbeute nahe der Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB als erschwerend gewertet, die umfassenden Geständnisse der Angeklagten, deren Alter unter 21 Jahren und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd angesehen.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, nach dem 2.Strafsatz des Paragraph 130, StGB vorzunehmenden Neubemessung der Strafen wurden die Belastung der Angeklagten durch einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die mehrfache Qualifikation der Tathandlungen zum Verbrechen und der Wert der Diebsbeute nahe der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB als erschwerend gewertet, die umfassenden Geständnisse der Angeklagten, deren Alter unter 21 Jahren und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd angesehen.
Bei diesen Strafzumessungsgründen entsprechen die über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen in der Dauer von je 18 Monaten der jeweiligen tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB).Bei diesen Strafzumessungsgründen entsprechen die über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen in der Dauer von je 18 Monaten der jeweiligen tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB).
Mit ihren Berufungen waren Roman A und Helmut Oskar B auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.