Gemäß dem § 238 StPO hat der Gerichtshof über im Laufe der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge (denen er nicht stattzugeben befindet) sofort zu entscheiden (Abs. 1) und die Gründe für sein Erkenntnis im Protokoll ersichtlich zu machen (Abs. 2). Die letztgenannte Prozeßvorschrift verfolgt unter anderem den Zweck, der Rechtsmittelinstanz im Fall der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO jene Erwägungen zur Kenntnis zu bringen, von denen der Gerichtshof erster Instanz ausging, und ihr solcherart die Prüfung zu ermöglichen, ob im Zwischenerkenntnis Verfahrensgrundsätze unrichtig angewendet wurden und welchen Einfluß die etwaige Formverletzung auf die Entscheidung übte oder üben konnte. Eine Begründung - wie hier - "wegen rechtlicher Irrelevanz" gibt der Rechtsmittelinstanz hiefür ebensowenig eine Grundlage wie das Unterbleiben einer begründeten Ablehnung überhaupt. Es ist daher schon deshalb nicht unzweifelhaft erkennbar, daß im vorliegenden Fall die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO).Gemäß dem Paragraph 238, StPO hat der Gerichtshof über im Laufe der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge (denen er nicht stattzugeben befindet) sofort zu entscheiden (Absatz eins,) und die Gründe für sein Erkenntnis im Protokoll ersichtlich zu machen (Absatz 2,). Die letztgenannte Prozeßvorschrift verfolgt unter anderem den Zweck, der Rechtsmittelinstanz im Fall der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO jene Erwägungen zur Kenntnis zu bringen, von denen der Gerichtshof erster Instanz ausging, und ihr solcherart die Prüfung zu ermöglichen, ob im Zwischenerkenntnis Verfahrensgrundsätze unrichtig angewendet wurden und welchen Einfluß die etwaige Formverletzung auf die Entscheidung übte oder üben konnte. Eine Begründung - wie hier - "wegen rechtlicher Irrelevanz" gibt der Rechtsmittelinstanz hiefür ebensowenig eine Grundlage wie das Unterbleiben einer begründeten Ablehnung überhaupt. Es ist daher schon deshalb nicht unzweifelhaft erkennbar, daß im vorliegenden Fall die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Überdies ist bei der gegebenen Sachlage und bei Berücksichtigung der für die Entscheidung in der Hauptsache angeführten Gründe die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß das Schöffengericht die wahre Zielrichtung der angebotenen Beweisführung verkannte, durch welche die Unglaubwürdigkeit der vom Schöffensenat als Feststellungsgrundlage herangezogenen Aussage des Zeugen Gerhard G*** (S 369 dA) in wesentlichen Punkten (besonders auch zu der vom Angeklagten behaupteten Ermächtigung, vereinnahmte Geldbeträge zur Abdeckung persönlich zustehender Forderungen verwenden zu können) dargetan werden sollte. Die Relevanz des Beweisthemas zum wahren Charakter des beim Ö*** C***-I*** eröffneten
Kontos Nr. 157-56.853 ergibt sich schon aus der Urteilsannahme, daß zumindest zwei der inkriminierten Geldtransaktionen in Form von Gutschriften auf dieses Konto vor sich gingen (S 365 f dA). Aus all dem folgt, daß die bekämpfte Entscheidung mit der geltend gemachten formellen Nichtigkeit behaftet ist. Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen
Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen. Die (Straf-)Berufung war zurückzuweisen, weil innerhalb der (gemäß dem § 294 Abs. 1 StPO maßgeblichen) Frist des § 284 StPO neben der Nichtigkeitsbeschwerde bloß eine - im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes unzulässige - Schuldberufung angemeldet wurde (ON 34 dA). Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht die besondere Problematik von Malversationen eines Sozietärs im Rahmen des Geschäftsbetriebes einer (Erwerbs-)Gesellschaft bürgerlichen Rechtes in den Kreis seiner Überlegungen miteinzubeziehen haben (s. dazu ua SSt. 51/28 = JBl. 1981, 105 = EvBl. 1981/78). In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu bedenken sein, daß "Anvertrauen" im Sinn des § 133 Abs. 1 StGB das Übertragen des Alleingewahrsams an einer Sache (Gut) an einen anderen mit Rückstellungs- oder Verwendungsverpflichtung bedeutet. Somit muß der Täter einer Veruntreuung die ihm anvertraute Sache auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses in seine alleinige Verfügungsgewalt mit der Verpflichtung erlangt haben, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht nur im Sinn des Gewaltgebers zu gebrauchen, wobei die Sache wirtschaftlich gesehen weiterhin zum Vermögen des Übergebers gehört (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2 RN 4 zu § 133 StGB).Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen. Die (Straf-)Berufung war zurückzuweisen, weil innerhalb der (gemäß dem Paragraph 294, Absatz eins, StPO maßgeblichen) Frist des Paragraph 284, StPO neben der Nichtigkeitsbeschwerde bloß eine - im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes unzulässige - Schuldberufung angemeldet wurde (ON 34 dA). Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht die besondere Problematik von Malversationen eines Sozietärs im Rahmen des Geschäftsbetriebes einer (Erwerbs-)Gesellschaft bürgerlichen Rechtes in den Kreis seiner Überlegungen miteinzubeziehen haben (s. dazu ua SSt. 51/28 = JBl. 1981, 105 = EvBl. 1981/78). In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu bedenken sein, daß "Anvertrauen" im Sinn des Paragraph 133, Absatz eins, StGB das Übertragen des Alleingewahrsams an einer Sache (Gut) an einen anderen mit Rückstellungs- oder Verwendungsverpflichtung bedeutet. Somit muß der Täter einer Veruntreuung die ihm anvertraute Sache auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses in seine alleinige Verfügungsgewalt mit der Verpflichtung erlangt haben, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht nur im Sinn des Gewaltgebers zu gebrauchen, wobei die Sache wirtschaftlich gesehen weiterhin zum Vermögen des Übergebers gehört vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2 RN 4 zu Paragraph 133, StGB).
Im vorliegenden Fall bedurfte es - wie im angefochtenen Urteil festgestellt wurde - nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag vom 5.März 1984 zur Übernahme von Kundenzahlungen der Kenntnis und Zustimmung beider Gesellschafter (s. S 17 und 364 dA). Sollten die vom Schuldspruch zu Pkt. 1 erfaßten Inkassi des Angeklagten ohne Wissen und Willen des Mitgesellschafters Gerhard G*** geschehen sein und sollte der Angeklagte das Inkasso dieser Beträge auch seinem Partner G*** verheimlicht haben, dann könnte von einem Handeln des Angeklagten im Auftrag seines Mitgesellschafters nicht gesprochen werden. Es läge aber auch ein Anvertrauen der Geldbeträge durch die betreffenden Kunden der Gesellschaft nicht vor, wenn diese Leute in Unkenntnis der mangelnden Inkassobefugnis Zahlung an den ihnen bekannten und als Mitgesellschafter der Firma "I***-A***, Gerhard G*** & Heribert K***" auftretenden Angeklagten geleistet hätten, um eine gegenüber dem genannten Unternehmen bestehende Schuld zu begleichen.
Zu prüfen wird aber noch sein, ob nicht etwa in den Fakten 1 a, c und e des Schuldspruches eine stillschweigende Einwilligung des Mitgesellschafters G*** zur Vornahme des Inkassos vorlag. So hat der Zeuge G*** bisher das Fehlen einer Inkassobefugnis des Angeklagten (dem ja vereinbarungsgemäß die Tätigkeit im Außendienst oblag - S 364 dA), abgesehen vom Urteilsfaktum 1 f (s. S 174 iVm S 313 dA), nicht ausdrücklich behauptet.Zu prüfen wird aber noch sein, ob nicht etwa in den Fakten 1 a, c und e des Schuldspruches eine stillschweigende Einwilligung des Mitgesellschafters G*** zur Vornahme des Inkassos vorlag. So hat der Zeuge G*** bisher das Fehlen einer Inkassobefugnis des Angeklagten (dem ja vereinbarungsgemäß die Tätigkeit im Außendienst oblag - S 364 dA), abgesehen vom Urteilsfaktum 1 f (s. S 174 in Verbindung mit S 313 dA), nicht ausdrücklich behauptet.
Zum Urteilsfaktum 1 b wird im erneuerten Verfahren
gegebenenfalls zu erwägen sein, daß im Fall einer Verkaufskommission sowohl die Kommissionsware als auch der an ihre Stelle tretende Erlös anvertraut sind (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 5 zu § 133 StGB). Der Angeklagte könnte daher in diesem Faktum Veruntreuung zu Lasten der Christine G*** zu verantworten haben. Abschließend sei noch auf die Bestimmung des Art. XX Abs. 4 StrÄG 1987 hingewiesen.gegebenenfalls zu erwägen sein, daß im Fall einer Verkaufskommission sowohl die Kommissionsware als auch der an ihre Stelle tretende Erlös anvertraut sind vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 5 zu Paragraph 133, StGB). Der Angeklagte könnte daher in diesem Faktum Veruntreuung zu Lasten der Christine G*** zu verantworten haben. Abschließend sei noch auf die Bestimmung des Artikel römisch zwanzig, Absatz 4, StrÄG 1987 hingewiesen.