Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148, zweiter Deliktsfall, StGB und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem § 231 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148,, zweiter Deliktsfall, StGB und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem Paragraph 231, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Ersichtlich nur den Schuldspruch wegen (Kredit- bzw. Scheckkarten-) Betruges bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Ersichtlich nur den Schuldspruch wegen (Kredit- bzw. Scheckkarten-) Betruges bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5, 5 a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Soweit er die unterlassene Erörterung der ihn angeblich entlastenden Aussage des Kriminalbeamten Gerhard W***** (S 405 f/II) als Unvollständigkeit (Z 5) rügt, ist sein Vorbringen nicht aktengetreu, weil der Zeuge W***** die (wohl gemeint: Richtigkeit der) Verantwortung des Angeklagten über die behauptete Unkenntnis der vom gesondert verfolgten Mittäter Johannes R***** erstatteten Diebstahlsanzeige nicht "bestätigte", sondern lediglich bekundete, daß der Angeklagte ihm gegenüber im Zuge der Erhebungen behauptete, nicht gewußt zu haben, daß "R***** die Kreditkarte als gestohlen gemeldet" hatte. Dieses Wissen des Angeklagten sah das Schöffengericht jedoch auf Grund eines ausdrücklichen diesbezüglichen Geständnisses des Beschwerdeführers in der Voruntersuchung (S 57 e verso f/I) als gegeben an. Diesem Geständnis ist ua zu entnehmen, daß Rene K***** die tatsachenwidrige Erstattung der ua die Kreditkarte (des R*****) betreffenden Diebstahls- bzw. Verlustanzeige mit Johannes R***** konkret abgesprochen bzw. mit seinen Betrugshandlungen unter Verwendung dieser Karte zeitlich abgestimmt hatte.Soweit er die unterlassene Erörterung der ihn angeblich entlastenden Aussage des Kriminalbeamten Gerhard W***** (S 405 f/II) als Unvollständigkeit (Ziffer 5,) rügt, ist sein Vorbringen nicht aktengetreu, weil der Zeuge W***** die (wohl gemeint: Richtigkeit der) Verantwortung des Angeklagten über die behauptete Unkenntnis der vom gesondert verfolgten Mittäter Johannes R***** erstatteten Diebstahlsanzeige nicht "bestätigte", sondern lediglich bekundete, daß der Angeklagte ihm gegenüber im Zuge der Erhebungen behauptete, nicht gewußt zu haben, daß "R***** die Kreditkarte als gestohlen gemeldet" hatte. Dieses Wissen des Angeklagten sah das Schöffengericht jedoch auf Grund eines ausdrücklichen diesbezüglichen Geständnisses des Beschwerdeführers in der Voruntersuchung (S 57 e verso f/I) als gegeben an. Diesem Geständnis ist ua zu entnehmen, daß Rene K***** die tatsachenwidrige Erstattung der ua die Kreditkarte (des R*****) betreffenden Diebstahls- bzw. Verlustanzeige mit Johannes R***** konkret abgesprochen bzw. mit seinen Betrugshandlungen unter Verwendung dieser Karte zeitlich abgestimmt hatte.
Der dieses Geständnis in Abrede stellende Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5) geht daher gleichfalls ins Leere.Der dieses Geständnis in Abrede stellende Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) geht daher gleichfalls ins Leere.
Dies gilt auch für die Behauptung, daß die Tatrichter entgegen der Aktenlage von einer Verantwortung des Angeklagten ausgegangen seien, wonach er Johannes R***** verschiedene Geldbeträge "überwiesen" habe. Abgesehen davon, daß sich Rene K***** gerade dem von ihm in der Beschwerdeschrift erwähnten Zeugen Gerhard W***** gegenüber darauf berief (S 406/II), Bargeldbeträge an Johannes R***** "überwiesen" zu haben, stellte sein Verteidiger auch in der Hauptverhandlung vom 31.Oktober 1990 (S 457/II) ausdrücklich einen diesbezüglichen Beweisantrag. Im übrigen geht die speziell als aktenwidrig bezeichnete erstgerichtliche Feststellung "Abgesehen von dem Betrag von S 15.000 hat der Angeklagte an Johannes R***** keine weiteren Geldbeträge übergeben" (S 506/II) ohnehin auf die behauptete Verantwortung des Angeklagten ein, Geldbeträge an Johannes R***** ausgehändigt zu haben.
Die einen vom Erstgericht als nicht glaubwürdig angesehenen Vermögenszuwachs des Angeklagten aus Anlaß eines Todesfalls betreffende Tatsachenrüge (Z 5 a) läßt - ebenso wie die nicht aktengetreue Mängelrüge - das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren unberücksichtigt, eine Schädigung der urteilsmäßig konstatierten Kreditinstitute ausdrücklich mit Johannes R***** verabredet bzw. beabsichtigt zu haben. Gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich daher keine erheblichen Bedenken.Die einen vom Erstgericht als nicht glaubwürdig angesehenen Vermögenszuwachs des Angeklagten aus Anlaß eines Todesfalls betreffende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) läßt - ebenso wie die nicht aktengetreue Mängelrüge - das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren unberücksichtigt, eine Schädigung der urteilsmäßig konstatierten Kreditinstitute ausdrücklich mit Johannes R***** verabredet bzw. beabsichtigt zu haben. Gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich daher keine erheblichen Bedenken.