Entscheidung 11 Os 120/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Beamte des Gendarmeriepostens H***** sowie des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Gernot L*****, alias Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. November 2000, AZ 19 Bs 399/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Beamte des Gendarmeriepostens H***** sowie des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Gernot L*****, alias Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. November 2000, AZ 19 Bs 399/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Eine weitere Beschwerde gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach der Strafprozessordnung ebensowenig vorgesehen wie die Erhebung einer "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes" durch den Einschreiter, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00120.01.0904.000
Dokumentnummer
JJT_20010904_OGH0002_0110OS00120_0100000_000