Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 120/01×

Entscheidung 11 Os 120/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os120/01

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Beamte des Gendarmeriepostens H***** sowie des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Gernot L*****, alias Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. November 2000, AZ 19 Bs 399/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Eine weitere Beschwerde gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach der Strafprozessordnung ebensowenig vorgesehen wie die Erhebung einer "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes" durch den Einschreiter, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E63259 11D01201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00120.01.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0110OS00120_0100000_000