Der gegen die Beschwerdeentscheidung gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu. Der Prüfung des gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gerichteten Beschwerdevorbringens ist voranzustellen, dass der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme einer der in § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren im Rahmen des Grundrechtbeschwerdeverfahrens - vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind - dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Vorliegend konnte der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO aus zwei - wenngleich einige Jahre zurückliegenden - einschlägigen Verurteilungen und dem für die Prognoseentscheidung relevanten, (im Einklang mit den Angaben des Tatopfers stehenden: S 79) Eingeständnis des Beschuldigten, er würde bei Streitigkeiten mit seiner Gattin vor Gewalttätigkeiten auch mit Verletzungsfolgen nicht zurückschrecken (S 19), vertretbar abgeleitet werden. Mit dem Versuch, diese vom Oberlandesgericht herangezogenen bestimmten Tatsachen durch Hinweis auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft und die längere Zeit zurückliegenden Vorverurteilungen zu relativieren, wird demnach eine willkürliche Annahme des in Rede stehenden Haftgrundes nicht aufgezeigt. Die Fortsetzung der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung rund drei Wochen währenden Untersuchungshaft ist zudem weder zur Bedeutung der inkriminierten Taten noch zu der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Strafe, bei welcher uU das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, jedenfalls aber die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen wären, unverhältnismäßig.Der gegen die Beschwerdeentscheidung gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu. Der Prüfung des gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gerichteten Beschwerdevorbringens ist voranzustellen, dass der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme einer der in Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren im Rahmen des Grundrechtbeschwerdeverfahrens - vorbehaltlich der in Paragraph 180, Absatz 3, StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind - dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Vorliegend konnte der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO aus zwei - wenngleich einige Jahre zurückliegenden - einschlägigen Verurteilungen und dem für die Prognoseentscheidung relevanten, (im Einklang mit den Angaben des Tatopfers stehenden: S 79) Eingeständnis des Beschuldigten, er würde bei Streitigkeiten mit seiner Gattin vor Gewalttätigkeiten auch mit Verletzungsfolgen nicht zurückschrecken (S 19), vertretbar abgeleitet werden. Mit dem Versuch, diese vom Oberlandesgericht herangezogenen bestimmten Tatsachen durch Hinweis auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft und die längere Zeit zurückliegenden Vorverurteilungen zu relativieren, wird demnach eine willkürliche Annahme des in Rede stehenden Haftgrundes nicht aufgezeigt. Die Fortsetzung der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung rund drei Wochen währenden Untersuchungshaft ist zudem weder zur Bedeutung der inkriminierten Taten noch zu der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Strafe, bei welcher uU das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, jedenfalls aber die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen wären, unverhältnismäßig.
Schließlich wurde vom Oberlandesgericht die Ablehnung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel, gestützt auf das Fortbestehen der tatkausalen Konfliktsituation und die mehrfachen Tathandlungen innerhalb kurzer Zeit, rechtsfehlerfrei begründet, wobei auf den Umstand, dass sich die Gattin des Beschuldigten nicht mehr in der ehelichen Wohnung, sondern in der Wohnung ihres Sohnes aufhält, Bedacht genommen wurde. Die keine Verletzung des durch die Verfassung geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Schließlich wurde vom Oberlandesgericht die Ablehnung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel, gestützt auf das Fortbestehen der tatkausalen Konfliktsituation und die mehrfachen Tathandlungen innerhalb kurzer Zeit, rechtsfehlerfrei begründet, wobei auf den Umstand, dass sich die Gattin des Beschuldigten nicht mehr in der ehelichen Wohnung, sondern in der Wohnung ihres Sohnes aufhält, Bedacht genommen wurde. Die keine Verletzung des durch die Verfassung geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.