Dagegen richtet sich die aus Z 4, 5, 5a und „11a“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Ziffer 4, 5, 5 a und „11a“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag des Verteidigers auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, „dass ein Geschlechtsverkehr, wie von der Zeugin J***** geschildert, anatomisch nicht möglich ist, insbesondere, wenn, wie die Zeugin ausführt, die Unterhose und die Reithose auf der Strecke zwischen Knie und Fußknöchel heruntergezogen worden ist“ (ON 19 S 9), vom Schöffengericht zu Recht abgewiesen. Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn Umstände vorgebracht werden, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jedes Mitglied des Gerichts besitzt (RIS-Justiz RS0097283). Das trifft auf die im Beweisbegehren thematisierte Frage nicht zu.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag des Verteidigers auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, „dass ein Geschlechtsverkehr, wie von der Zeugin J***** geschildert, anatomisch nicht möglich ist, insbesondere, wenn, wie die Zeugin ausführt, die Unterhose und die Reithose auf der Strecke zwischen Knie und Fußknöchel heruntergezogen worden ist“ (ON 19 S 9), vom Schöffengericht zu Recht abgewiesen. Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn Umstände vorgebracht werden, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jedes Mitglied des Gerichts besitzt (RIS-Justiz RS0097283). Das trifft auf die im Beweisbegehren thematisierte Frage nicht zu.
Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer
Antragsfundierung sind auf Grund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Indem die Mängelrüge die tatrichterliche Überzeugung der
Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin J***** kritisiert und eigene Erwägungen anstellt, zeigt sie den behaupteten Begründungsmangel nicht auf (RIS-Justiz RS0106588), sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die
Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0119422). Solche zeigt der Beschwerdeführer aber weder mit seinem Hinweis auf seine leugnende Verantwortung (US 5) noch mit dem auf die Angaben der Zeugen N***** und M***** auf (US 6).
Der Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) missachtet den wesensmäßig verschiedenen Anfechtungsrahmen (vgl dazu RIS-Justiz RS0116733).Der Verweis der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) missachtet den wesensmäßig verschiedenen Anfechtungsrahmen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116733).
Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin J***** kann aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0099419).Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin J***** kann aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0099419).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das tadellose Vorleben des Angeklagten, dessen den Tatvorwurf bestreitende Einlassung und die Aussagen der Zeugen N***** und Magnuson verweist (vgl dazu US 6), weckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das tadellose Vorleben des Angeklagten, dessen den Tatvorwurf bestreitende Einlassung und die Aussagen der Zeugen N***** und Magnuson verweist vergleiche dazu US 6), weckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).
Dass die Strafbarkeit der Taten zufolge Verjährung erloschen sei, wird von der Rechtsrüge (nominell „Z 11a“, der Sache nach Z 9 lit b) ohne Ableitung aus dem Gesetz (§ 206 Abs 1 StGB iVm §§ 57 Abs 3 iVm 58 Abs 1 Z 3 StGB und die Übergangsbestimmungen des Art V Dass die Strafbarkeit der Taten zufolge Verjährung erloschen sei, wird von der Rechtsrüge (nominell „Z 11a“, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) ohne Ableitung aus dem Gesetz (Paragraph 206, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraphen 57, Absatz 3, in Verbindung mit 58 Absatz eins, Ziffer 3, StGB und die Übergangsbestimmungen des Artikel römisch fünf,
Abs 3 BGBl I 1998/153 und des Art XIV Absatz 3, BGBl I 1998/153 und des Artikel römisch vierzehn,
Abs 2 BGBl I 2009/40) bloß behauptet (RIS-Justiz RS0116565).Absatz 2, BGBl I 2009/40) bloß behauptet (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Anzumerken ist, dass der zu I) durch Unterstellung der beischlafsähnlichen geschlechtlichen Handlungen unter die Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB idgF (statt unter § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60) unterlaufene, ungerügt gebliebene Subsumtionsfehler ohne Nachteil für den Angeklagten geblieben ist und daher kein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO erfordert.Anzumerken ist, dass der zu römisch eins) durch Unterstellung der beischlafsähnlichen geschlechtlichen Handlungen unter die Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB idgF (statt unter Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60) unterlaufene, ungerügt gebliebene Subsumtionsfehler ohne Nachteil für den Angeklagten geblieben ist und daher kein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO erfordert.