Mit Recht hebt sie hiebei die Angaben des ersterwähnten Zeugen hervor, wonach gegen die 'Ausspeisung' von Torten sprechende Richtlinien für die Truppenverpflegung nicht bestünden (S. 204) und der vom Angeklagten behauptete Zweck der Falschdeklaration dieser Backwaren nicht klar sei, weil sich am vorgegebenen Budget hiedurch nichts ändere (S. 210). Tatsächlich ist diese Aussage mit der vom Erstgericht als unwiderlegbar angesehenen Verantwortung des Angeklagten, wonach er bestrebt gewesen sei, durch die Falschbezeichnung Schwierigkeiten bei der Abrechnung hintanzuhalten, nicht in Einklang zu bringen.
Sie hätte daher ebenso wie die in die gleiche Richtung gehende Behauptung des Zeugen Hubert E, wonach Torten sehr wohl zur Truppenverpflegung (in anderen Kasernen) gehören (S. 164 oben des lt. S. 212 in der letzten Hauptverhandlung verlesenen Verhandlungsprotokolles ON. 15) einer eingehenden Erörterung bedurft.
Gleiches gilt für die mit der Verantwortung des Angeklagten über den Verbleib der gegenständlichen Torten nicht zu vereinbarenden Bekundungen des Zeugen Josef D, wonach diese falsch deklarierten Backwaren nicht für besondere Feiern angeschafft worden und insbesondere nicht ins Offizierskasino gelangt sein können (S. 166 vorletzter und letzter Absatz, 167 oben in ON. 15), und des Zeugen Johann F, wonach bei Sonderveranstaltungen Speisen 'privat gereicht' worden sind (S. 194 unten).
Die Urteilsbegründung zur äußeren und inneren Tatseite des Anklagevorwurfs des Mißbrauchs der Amtsgewalt, die sich darauf beschränkt, die Verantwortung des Angeklagten als unwiderlegbar zu bezeichnen, ohne auf die erwähnten Belastungsbeweise einzugehen, ist mithin unvollständig.
Der weitere in der Mängelrüge aufgezeigte Widerspruch zwischen der Verantwortung des Angeklagten selbst und den darauf gestützten Urteilsannahmen liegt allerdings nicht vor; denn das Erstgericht bezeichnete keineswegs, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, die Verwendung sämtlicher unrichtig deklarierten Torten für die Truppenverpflegung als möglich (welche Annahme tatsächlich zu den Angaben des Angeklagten über die Tortenlieferung vom 4.Mai 1981, /S. 183, 184 ganz oben, 185 / im Widerspruch stünde), sondern vermeinte lediglich, eine Feststellung des Inhalts, 'welche Anzahl' der unter falscher Bezeichnung gelieferten Torten der Angeklagte heeresfremden Zwecken zuführte, nicht treffen zu können (S. 218). Diese (negative) Annahme ist aber mit der Verantwortung des Angeklagten zu vereinbaren.
Hingegen ist der auf den Freispruch vom Anklagevorwurf der Urkundenfälschung bezogenen Mängelrüge dahin beizupflichten, daß die Negativfeststellung, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (auch) dieses Deliktes seien nicht nachweisbar, einer zureichenden Begründung entbehrt: Entgegen der vom Erstgericht ersichtlich vertretenen Ansicht kann diese Annahme auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe durch das Rückdatieren des Lieferscheines vom 4. Mai 1981 (nur) die Aufmerksamkeit seiner Vorgesetzten auf sich zu lenken gesucht, nicht ohne weiteres gestützt werden, schließt doch die behauptete Motivation einen auf Gebrauch der verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr gerichteten Vorsatz nicht aus. Dieser Vorsatz muß weder auf eine Täuschung, welche über die im Gebrauch des Falsifikats im Rechtsverkehr gelegene Irreführung hinausgeht, noch auf eine Schädigung abzielen, sondern nur eine mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung (wenigstens bedingt) umfassen (Leukauf-Steininger2 /S. 1312 / RN. 38 zu § 223 StGB;Hingegen ist der auf den Freispruch vom Anklagevorwurf der Urkundenfälschung bezogenen Mängelrüge dahin beizupflichten, daß die Negativfeststellung, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (auch) dieses Deliktes seien nicht nachweisbar, einer zureichenden Begründung entbehrt: Entgegen der vom Erstgericht ersichtlich vertretenen Ansicht kann diese Annahme auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe durch das Rückdatieren des Lieferscheines vom 4. Mai 1981 (nur) die Aufmerksamkeit seiner Vorgesetzten auf sich zu lenken gesucht, nicht ohne weiteres gestützt werden, schließt doch die behauptete Motivation einen auf Gebrauch der verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr gerichteten Vorsatz nicht aus. Dieser Vorsatz muß weder auf eine Täuschung, welche über die im Gebrauch des Falsifikats im Rechtsverkehr gelegene Irreführung hinausgeht, noch auf eine Schädigung abzielen, sondern nur eine mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung (wenigstens bedingt) umfassen (Leukauf-Steininger2 /S. 1312 / RN. 38 zu Paragraph 223, StGB;
Kienapfel im Wiener Kommentar z. StGB, Rz. 223 ff. zu § 223). Sein Vorliegen wird im allgemeinen auch bei einem Täter, dem es letztlich auf das Auffallen der Verfälschung ankommt, zu bejahen sein (vgl. Kienapfel a.a.O., Rz. 237), sofern dieser nicht von der Vorstellung geleitet war, daß die Urkunde infolge der Veränderung ihrer äußeren Erscheinung gar nicht mehr der rechtserheblichen Verwendung zugeführt, ihr Inhalt also nicht mehr einem anderen im Rechtsverkehr zugänglich gemacht werden wird. Eine derartige Annahme des Angeklagten ist aber seiner vom Erstgericht verwerteten Verantwortung hinsichtlich des Motivs der Verfälschungshandlung nicht zu entnehmen (und ließe sich zudem mit dem Erscheinungsbild des rückdatierten Lieferscheins - siehe die letzte Beilage zur Niederschrift des Franz B S. 33 ff. - nicht in Einklang bringen). Der bloße Hinweis des Erstgerichtes auf die Unwiderlegbarkeit dieser Verantwortung stellt daher keine logisch haltbare Begründung der bekämpften Urteilsfeststellung zur subjektiven Tatseite dar. Sohin war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten - der im Rahmen des zur Hoheitsverwaltung des Bundes zählenden Heeresverwaltung als Beamter im Sinn des § 74 Z. 4Kienapfel im Wiener Kommentar z. StGB, Rz. 223 ff. zu Paragraph 223,). Sein Vorliegen wird im allgemeinen auch bei einem Täter, dem es letztlich auf das Auffallen der Verfälschung ankommt, zu bejahen sein vergleiche Kienapfel a.a.O., Rz. 237), sofern dieser nicht von der Vorstellung geleitet war, daß die Urkunde infolge der Veränderung ihrer äußeren Erscheinung gar nicht mehr der rechtserheblichen Verwendung zugeführt, ihr Inhalt also nicht mehr einem anderen im Rechtsverkehr zugänglich gemacht werden wird. Eine derartige Annahme des Angeklagten ist aber seiner vom Erstgericht verwerteten Verantwortung hinsichtlich des Motivs der Verfälschungshandlung nicht zu entnehmen (und ließe sich zudem mit dem Erscheinungsbild des rückdatierten Lieferscheins - siehe die letzte Beilage zur Niederschrift des Franz B S. 33 ff. - nicht in Einklang bringen). Der bloße Hinweis des Erstgerichtes auf die Unwiderlegbarkeit dieser Verantwortung stellt daher keine logisch haltbare Begründung der bekämpften Urteilsfeststellung zur subjektiven Tatseite dar. Sohin war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten - der im Rahmen des zur Hoheitsverwaltung des Bundes zählenden Heeresverwaltung als Beamter im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4
StGB tätig war (vgl. EvBl. 1979/195) - Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.StGB tätig war vergleiche EvBl. 1979/195) - Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.