Dieses Urteil ficht der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, im Strafausspruch bekämpft er es ebenso wie das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Berufung.Dieses Urteil ficht der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, im Strafausspruch bekämpft er es ebenso wie das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Berufung.
Der Angeklagte fühlt sich in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (Z 4), weil sein Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Osthandels abgelehnt wurde. Dieser Sachverständige sollte nämlich seine Verantwortung bestätigen, wonach er die in die CSSR eingeführten und deklarierten Zigaretten in der CSSR gegen Treibstoff eingetauscht und sie nicht, wie in der Anklage dargestellt, wiederum nach Österreich ausgeführt habe (S 119/II). Das Schöffengericht sah sich hingegen nicht veranlaßt, die seinerzeit üblich gewesenen illegalen Praktiken beim Ankauf von Dieseltreibstoff in der CSSR näher zu prüfen, weil ein Sachverständiger hier über die unter Anklage gestellten Tathandlungen im einzelnen nichts auszusagen vermochte (S 119, 120/II).Der Angeklagte fühlt sich in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (Ziffer 4,), weil sein Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Osthandels abgelehnt wurde. Dieser Sachverständige sollte nämlich seine Verantwortung bestätigen, wonach er die in die CSSR eingeführten und deklarierten Zigaretten in der CSSR gegen Treibstoff eingetauscht und sie nicht, wie in der Anklage dargestellt, wiederum nach Österreich ausgeführt habe (S 119/II). Das Schöffengericht sah sich hingegen nicht veranlaßt, die seinerzeit üblich gewesenen illegalen Praktiken beim Ankauf von Dieseltreibstoff in der CSSR näher zu prüfen, weil ein Sachverständiger hier über die unter Anklage gestellten Tathandlungen im einzelnen nichts auszusagen vermochte (S 119, 120/II).
Dieser Begründung (der Tatrichter) ist im wesentlichen zu folgen, zumal auch der Beschwerdeführer ihre grundsätzliche Richtigkeit anerkennt (S 167/II). Wenn die Beschwerde aber vermeint, es würde sich für den Fall, daß ein Sachverständiger die behaupteten Praktiken beim Auftanken der Fahrzeuge in der seinerzeitigen CSSR als gängig bestätigt, die Beweislage zu Gunsten des Angeklagten entscheidend ändern, ist dem entgegenzuhalten, daß sich das Schöffengericht primär auf die durch die Unterlagen der tschechoslowakischen Zollbehörden belegten Ausfuhren der Zigaretten aus der CSSR nach Österreich stützen konnte. Darüber hinaus verwiesen die Tatrichter darauf, daß der Angeklagte im Lauf der Vernehmungen sich widersprüchlich zum Standort der Tankstelle geäußert und überdies geweigert habe, die Tankwarte, mit denen er kooperierte, namhaft zu machen. Selbst wenn also ein Sachverständiger bestätigten könnte, daß die Möglichkeit des Eintausches von Dieseltreibstoff gegen Zigaretten bestanden hatte, wäre damit noch kein Beweis dafür erbracht, daß der Angeklagte bei jenen 26 Fahrten ohne genaue Kontrolle die aus Polen eingeführten Zigaretten nicht nach Österreich ausführte, jedoch beim letzten Mal, als er betreten wurde, dies ausnahmsweise doch der Fall gewesen sei. Durch die angestrebte Beweiserhebung wäre sohin - der Beschwerde zuwider - für den Angeklagten nichts zu gewinnen gewesen.
In diesem Zusammenhang moniert auch die Mängelrüge (Z 5), daß die zur Widerlegung dieser seiner Verantwortung herangezogene Begründung deshalb unvollständig geblieben sei, weil Beweisergebnisse übergangen wurden, denen zufolge es über Tankvorgänge in der CSSR keine Belege gebe und selbst die österreichische Finanzverwaltung dies anerkannt habe. Wenngleich die in diesem Zusammenhang tatsächlich durchgeführten Erhebungen (ON 34/II) in der Urteilsbegründung nicht näher beleuchtet werden, wurde sehr wohl auf die Aussage der Zeugin R***** in der Hauptverhandlung am 23.Mai 1991 (S 116, 117/II) insofern Bezug genommen, als die Möglichkeit, gegen Devisen Treibstoff zu erhalten, obwohl dies offiziell nur gegen Hingabe von Bons geschehen konnte, durchaus Erwähnung fand (S 150/II). Daß die Fernfahrer durch Bezahlung auch mit heimlich eingeführten Devisen den Dieseltreibstoff billiger bekommen konnten, steht denklogisch in keinem Widerspruch zu der Urteilsannahme, daß die im Spruch genannten aus Polen in die CSSR eingeführten Zigaretten jedenfalls nicht gegen Treibstoff eingetauscht wurden. Bei den angeführten Beweisergebnissen handelt es sich folglich um keine entscheidungswesentlichen Umstände, die einer näheren Erörterung bedurft hätten, so daß der reklamierte Begründungsmangel nicht vorliegt.In diesem Zusammenhang moniert auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), daß die zur Widerlegung dieser seiner Verantwortung herangezogene Begründung deshalb unvollständig geblieben sei, weil Beweisergebnisse übergangen wurden, denen zufolge es über Tankvorgänge in der CSSR keine Belege gebe und selbst die österreichische Finanzverwaltung dies anerkannt habe. Wenngleich die in diesem Zusammenhang tatsächlich durchgeführten Erhebungen (ON 34/II) in der Urteilsbegründung nicht näher beleuchtet werden, wurde sehr wohl auf die Aussage der Zeugin R***** in der Hauptverhandlung am 23.Mai 1991 (S 116, 117/II) insofern Bezug genommen, als die Möglichkeit, gegen Devisen Treibstoff zu erhalten, obwohl dies offiziell nur gegen Hingabe von Bons geschehen konnte, durchaus Erwähnung fand (S 150/II). Daß die Fernfahrer durch Bezahlung auch mit heimlich eingeführten Devisen den Dieseltreibstoff billiger bekommen konnten, steht denklogisch in keinem Widerspruch zu der Urteilsannahme, daß die im Spruch genannten aus Polen in die CSSR eingeführten Zigaretten jedenfalls nicht gegen Treibstoff eingetauscht wurden. Bei den angeführten Beweisergebnissen handelt es sich folglich um keine entscheidungswesentlichen Umstände, die einer näheren Erörterung bedurft hätten, so daß der reklamierte Begründungsmangel nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als unbegründet zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß über die Berufungen der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als unbegründet zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß über die Berufungen der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.