Mit seinem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachten Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach er sehr wohl in Kauf genommen habe, daß (die zur Tatzeit 12 1/2 jährige) Daniela Z***** noch nicht 14 Jahre alt gewesen sei, seien unzureichend begründet, weil sich die Tatrichter zur Begründung dieser Urteilsannahme darauf berufen hätten, daß in jenem Milieu, in dem die Angeklagten leben, der Besuch höherer Schulen unüblich sei und mit welchem er zudem das Übergehen der Aussage des Tatopfers, "derzeit" die erste Klasse der Handelsschule zu besuchen, als Unvollständigkeit moniert, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Denn das Jugenschöffengericht hat die in Rede stehende Feststellung vor allem darauf gestützt, daß Daniela Z*****, eine zierliche Person, auch zwei Jahre nach der inkriminierten Tat kindlich wirkte und daraus geschlossen, daß sie auch zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit sehr kindlich ausgesehen habe (US 11) und diese Ansicht durch die Aussage der Zeugin Sabine S***** bestätigt gesehen, die angegeben hatte, daß Z***** im relevanten Zeitraum "wie eine Zwölf- bis Dreizehjährige" ausgesehen habe (US 12). Der zusätzliche Hinweis auf die Unüblichkeit des Besuches einer höheren Schule durch Angehörige jenes Milieus, in welchem sich die Angeklagten (und das Tatopfer) bewegen, hat demgegenüber ersichtlich nur illustrativen Charakter, weshalb sich das Erstgericht mit der Aussage Z*****, derzeit - also zwei Jahre nach der Tat - die erste Klasse einer Handelsschule zu besuchen, nicht näher auseinanderzusetzen mußte.Mit seinem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachten Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach er sehr wohl in Kauf genommen habe, daß (die zur Tatzeit 12 1/2 jährige) Daniela Z***** noch nicht 14 Jahre alt gewesen sei, seien unzureichend begründet, weil sich die Tatrichter zur Begründung dieser Urteilsannahme darauf berufen hätten, daß in jenem Milieu, in dem die Angeklagten leben, der Besuch höherer Schulen unüblich sei und mit welchem er zudem das Übergehen der Aussage des Tatopfers, "derzeit" die erste Klasse der Handelsschule zu besuchen, als Unvollständigkeit moniert, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Denn das Jugenschöffengericht hat die in Rede stehende Feststellung vor allem darauf gestützt, daß Daniela Z*****, eine zierliche Person, auch zwei Jahre nach der inkriminierten Tat kindlich wirkte und daraus geschlossen, daß sie auch zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit sehr kindlich ausgesehen habe (US 11) und diese Ansicht durch die Aussage der Zeugin Sabine S***** bestätigt gesehen, die angegeben hatte, daß Z***** im relevanten Zeitraum "wie eine Zwölf- bis Dreizehjährige" ausgesehen habe (US 12). Der zusätzliche Hinweis auf die Unüblichkeit des Besuches einer höheren Schule durch Angehörige jenes Milieus, in welchem sich die Angeklagten (und das Tatopfer) bewegen, hat demgegenüber ersichtlich nur illustrativen Charakter, weshalb sich das Erstgericht mit der Aussage Z*****, derzeit - also zwei Jahre nach der Tat - die erste Klasse einer Handelsschule zu besuchen, nicht näher auseinanderzusetzen mußte.
Diese Aussage ist aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen - hier in bezug auf das Wissen bzw das "ernstlich für möglich Halten" des Alters des Opfers unter vierzehn Jahren - zu erwecken. Die auf diese Frage bezugnehmenden weiteren Beschwerdeausführungen stellen sich denn auch lediglich als Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung dar.Diese Aussage ist aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen - hier in bezug auf das Wissen bzw das "ernstlich für möglich Halten" des Alters des Opfers unter vierzehn Jahren - zu erwecken. Die auf diese Frage bezugnehmenden weiteren Beschwerdeausführungen stellen sich denn auch lediglich als Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung dar.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum erfordert ein Festhalten am Urteilssachverhalt und den Nachweis, daß dem Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Sie wird vorliegend verfehlt, weil der Beschwerdeführer die ausdrücklich getroffene Konstatierung, daß (sowohl) F***** (als auch der Mitangeklagte R*****) ernstlich die Möglichkeit in Kauf nahm(en), daß Z***** noch nicht vierzehn Jahre alt war, und sich mit dieser Möglichkeit abfand(en) (US 12), unberücksichtigt läßt. Der damit festgestellte bedingte Vorsatz reicht zum Schuldspruch hin, sodaß die darüberhinaus getroffene Feststellung, der Angeklagte habe sogar um das wahre Alter des Opfers gewußt (US 11), gar nicht erforderlich gewesen wäre. Inwieweit das Erstgericht einem Rechtsirrtum unterlegen oder worin ein Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite zu sehen wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.Die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum erfordert ein Festhalten am Urteilssachverhalt und den Nachweis, daß dem Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Sie wird vorliegend verfehlt, weil der Beschwerdeführer die ausdrücklich getroffene Konstatierung, daß (sowohl) F***** (als auch der Mitangeklagte R*****) ernstlich die Möglichkeit in Kauf nahm(en), daß Z***** noch nicht vierzehn Jahre alt war, und sich mit dieser Möglichkeit abfand(en) (US 12), unberücksichtigt läßt. Der damit festgestellte bedingte Vorsatz reicht zum Schuldspruch hin, sodaß die darüberhinaus getroffene Feststellung, der Angeklagte habe sogar um das wahre Alter des Opfers gewußt (US 11), gar nicht erforderlich gewesen wäre. Inwieweit das Erstgericht einem Rechtsirrtum unterlegen oder worin ein Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite zu sehen wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demzufolge als teils unbegründet, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demzufolge als teils unbegründet, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.