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Entscheidung 11 Os 120/98×

Entscheidung 11 Os 120/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os120/98

Entscheidungsdatum

17.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf R***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang F***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten Wolfgang F***** und Michael R***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 4. Juni 1998, GZ 11 römisch fünf r 242/97-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde der am 8. Juli 1978 geborene und damit zur Tatzeit noch jugendliche Wolfgang F***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (in der bis zum 30. September 1998 geltenden Fassung) schuldig erkannt, weil er zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt im Februar oder März 1996 in Wien mit der am 28. Juli 1983 geborenen, sohin zur Tatzeit unmündigen Daniela Z***** den außerehelichen Beischlaf dadurch unternahm, daß er sich auf das Mädchen legte und es mit seinem erigierten Glied vaginal penetrierte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachten Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach er sehr wohl in Kauf genommen habe, daß (die zur Tatzeit 12 1/2 jährige) Daniela Z***** noch nicht 14 Jahre alt gewesen sei, seien unzureichend begründet, weil sich die Tatrichter zur Begründung dieser Urteilsannahme darauf berufen hätten, daß in jenem Milieu, in dem die Angeklagten leben, der Besuch höherer Schulen unüblich sei und mit welchem er zudem das Übergehen der Aussage des Tatopfers, "derzeit" die erste Klasse der Handelsschule zu besuchen, als Unvollständigkeit moniert, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Denn das Jugenschöffengericht hat die in Rede stehende Feststellung vor allem darauf gestützt, daß Daniela Z*****, eine zierliche Person, auch zwei Jahre nach der inkriminierten Tat kindlich wirkte und daraus geschlossen, daß sie auch zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit sehr kindlich ausgesehen habe (US 11) und diese Ansicht durch die Aussage der Zeugin Sabine S***** bestätigt gesehen, die angegeben hatte, daß Z***** im relevanten Zeitraum "wie eine Zwölf- bis Dreizehjährige" ausgesehen habe (US 12). Der zusätzliche Hinweis auf die Unüblichkeit des Besuches einer höheren Schule durch Angehörige jenes Milieus, in welchem sich die Angeklagten (und das Tatopfer) bewegen, hat demgegenüber ersichtlich nur illustrativen Charakter, weshalb sich das Erstgericht mit der Aussage Z*****, derzeit - also zwei Jahre nach der Tat - die erste Klasse einer Handelsschule zu besuchen, nicht näher auseinanderzusetzen mußte.

Diese Aussage ist aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen - hier in bezug auf das Wissen bzw das "ernstlich für möglich Halten" des Alters des Opfers unter vierzehn Jahren - zu erwecken. Die auf diese Frage bezugnehmenden weiteren Beschwerdeausführungen stellen sich denn auch lediglich als Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung dar.

Die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum erfordert ein Festhalten am Urteilssachverhalt und den Nachweis, daß dem Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Sie wird vorliegend verfehlt, weil der Beschwerdeführer die ausdrücklich getroffene Konstatierung, daß (sowohl) F***** (als auch der Mitangeklagte R*****) ernstlich die Möglichkeit in Kauf nahm(en), daß Z***** noch nicht vierzehn Jahre alt war, und sich mit dieser Möglichkeit abfand(en) (US 12), unberücksichtigt läßt. Der damit festgestellte bedingte Vorsatz reicht zum Schuldspruch hin, sodaß die darüberhinaus getroffene Feststellung, der Angeklagte habe sogar um das wahre Alter des Opfers gewußt (US 11), gar nicht erforderlich gewesen wäre. Inwieweit das Erstgericht einem Rechtsirrtum unterlegen oder worin ein Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite zu sehen wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demzufolge als teils unbegründet, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E52178 11D01208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00120.98.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19981117_OGH0002_0110OS00120_9800000_000