Mit dem im Spruch genannten Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch einer weiteren Angeklagten sowie rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Timea P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 StGB schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem im Spruch genannten Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch einer weiteren Angeklagten sowie rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Timea P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, StGB schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Verkündung des Urteils erbat sich die Angeklagte P***** drei Tage Bedenkzeit (S 427/III) und meldete mit Schriftsatz vom 29. April 1999 durch ihren Verteidiger (nur) die Berufung wegen des Strafausspruches an (ON 85).
Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger brachte dieser am 10. September 1999 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zur Ausführung.
Gemäß § 284 Abs 1 StPO ist eine Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. Weil die Angeklagte eine Anmeldung dieses Rechtsmittels unterließ, war sie zur Ausführung der Beschwerde nicht legitimiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche demnach von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht zustand, war somit - wozu bereits der Gerichtshof erster Instanz verhalten gewesen wäre - zurückzuweisen (§ 285a Z 1 StPO).Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, StPO ist eine Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. Weil die Angeklagte eine Anmeldung dieses Rechtsmittels unterließ, war sie zur Ausführung der Beschwerde nicht legitimiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche demnach von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht zustand, war somit - wozu bereits der Gerichtshof erster Instanz verhalten gewesen wäre - zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).
Eine ungeachtet dessen aus Anlass der Vorlage der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen aufzugreifende materielle Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Urteil entgegen der in der (unzulässigen) Beschwerdeausführung vertretenen Auffassung hinreichende Feststellungen zur Annahme der Bandenbildung enthält (US 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d (§ 285a Z 1) StPO zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, (Paragraph 285 a, Ziffer eins,) StPO zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.