Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Durch den Antrag auf Vernehmung der Zeugen Boban G*****, Milotin V***** und Slavica J*****, dessen Ablehnung als Verfahrensmangel (Z 4) gerügt wird, sollte der Nachweis erbracht werden, dass der Angeklagte jedenfalls bis Jänner 2000 keinerlei Geschäfts(führer)tätigkeit ausgeübt hat (S 293 f). Dieses Beweisthema ist jedoch schon deshalb nicht erheblich, weil der Tatzeitraum zum Urteilsfaktum A gemäß § 134 Abs 1 BAO erst mit Ende des Monats März 2000 und jener zum Faktum B gemäß § 21 Abs 1 UStG mit 15. März 2000 einsetzte, weshalb es für die Lösung der Tat- und Rechtsfrage ohne Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer (schon) zuvor als faktischer Geschäftsführer fungierte. Verteidigungsrechte konnten durch die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages mithin nicht beeinträchtigt werden.Durch den Antrag auf Vernehmung der Zeugen Boban G*****, Milotin V***** und Slavica J*****, dessen Ablehnung als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) gerügt wird, sollte der Nachweis erbracht werden, dass der Angeklagte jedenfalls bis Jänner 2000 keinerlei Geschäfts(führer)tätigkeit ausgeübt hat (S 293 f). Dieses Beweisthema ist jedoch schon deshalb nicht erheblich, weil der Tatzeitraum zum Urteilsfaktum A gemäß Paragraph 134, Absatz eins, BAO erst mit Ende des Monats März 2000 und jener zum Faktum B gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UStG mit 15. März 2000 einsetzte, weshalb es für die Lösung der Tat- und Rechtsfrage ohne Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer (schon) zuvor als faktischer Geschäftsführer fungierte. Verteidigungsrechte konnten durch die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages mithin nicht beeinträchtigt werden.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) die Außerachtlassung der Angaben der Zeugen Alfred L***** und Viktor Z***** bei Feststellung seiner Position und jener seines (im Firmenbuch als Geschäftsführer ausgewiesenen) Vaters Zivorad G***** als Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, übersieht er, dass der mit der Steuerprüfung befasste Zeuge Z***** nur ihm gegenüber gemachte Äußerungen des Zeugen Alfred L***** wiedergab (S 269), dieser aber in der Hauptverhandlung vernommen wurde (S 257 ff). Da die Tatrichter die Aussage dieses Zeugen in ihre Beweiserwägungen einbezogen haben (vgl US 6), liegt der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Mit dem Versuch aber, unter Hervorhebung einzelner Passagen dieser Aussage ohne Bedachtnahme auf die Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten, wird bloß unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) die Außerachtlassung der Angaben der Zeugen Alfred L***** und Viktor Z***** bei Feststellung seiner Position und jener seines (im Firmenbuch als Geschäftsführer ausgewiesenen) Vaters Zivorad G***** als Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, übersieht er, dass der mit der Steuerprüfung befasste Zeuge Z***** nur ihm gegenüber gemachte Äußerungen des Zeugen Alfred L***** wiedergab (S 269), dieser aber in der Hauptverhandlung vernommen wurde (S 257 ff). Da die Tatrichter die Aussage dieses Zeugen in ihre Beweiserwägungen einbezogen haben vergleiche US 6), liegt der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Mit dem Versuch aber, unter Hervorhebung einzelner Passagen dieser Aussage ohne Bedachtnahme auf die Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten, wird bloß unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Der ebenfalls aus Z 5 erhobene Einwand fehlender Berücksichtigung einer (im Wege einer abgabenrechtlichen Drittschuldnerexekution bei der Fa. D***** im Jänner 2002 erfolgten) „Schadensgutmachung" von 39.838,84 EUR ist zum einen nicht aktengetreu (s US 5 oben), zum anderen wird damit lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. Die Behauptung eines Widerspruchs zwischen dem vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Beginn des Tatzeitraums (März 2000) und den Feststellungen jenes Zeitraumes, auf welchen sich die Abgabenschuld bezieht (Jahresumsatz- und Körperschaftssteuer 1999 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen von Jänner 2000 bis Juni 2001) verkennt zunächst die Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der nur einen inneren Widerspruch des Ausspruchs des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen, nicht aber einen solchen zwischen einem Vorhalt und einer Urteilsfeststellung erfasst, und ist darüberhinaus auch sachlich verfehlt, weil die (hier missachtete) Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Offenlegung der Abgabenschuld erst nach deren Entstehung einsetzt.Der ebenfalls aus Ziffer 5, erhobene Einwand fehlender Berücksichtigung einer (im Wege einer abgabenrechtlichen Drittschuldnerexekution bei der Fa. D***** im Jänner 2002 erfolgten) „Schadensgutmachung" von 39.838,84 EUR ist zum einen nicht aktengetreu (s US 5 oben), zum anderen wird damit lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. Die Behauptung eines Widerspruchs zwischen dem vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Beginn des Tatzeitraums (März 2000) und den Feststellungen jenes Zeitraumes, auf welchen sich die Abgabenschuld bezieht (Jahresumsatz- und Körperschaftssteuer 1999 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen von Jänner 2000 bis Juni 2001) verkennt zunächst die Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der nur einen inneren Widerspruch des Ausspruchs des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen, nicht aber einen solchen zwischen einem Vorhalt und einer Urteilsfeststellung erfasst, und ist darüberhinaus auch sachlich verfehlt, weil die (hier missachtete) Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Offenlegung der Abgabenschuld erst nach deren Entstehung einsetzt.
Dem weiteren Vorbringen (Z 5) zuwider liegen den Feststellungen zu den strafbestimmenden Wertbeträgen keineswegs vom Finanzamt vorgelegte, auch Säumniszuschläge enthaltende Saldenlisten, sondern ausschließlich die Ausgangsrechnungen an die Firma D***** zugrunde (US 5 iVm S 275), sodass der Vorwurf, das Schöffengericht habe die Saldenliste übergangen, nicht nachvollziehbar ist.Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5,) zuwider liegen den Feststellungen zu den strafbestimmenden Wertbeträgen keineswegs vom Finanzamt vorgelegte, auch Säumniszuschläge enthaltende Saldenlisten, sondern ausschließlich die Ausgangsrechnungen an die Firma D***** zugrunde (US 5 in Verbindung mit S 275), sodass der Vorwurf, das Schöffengericht habe die Saldenliste übergangen, nicht nachvollziehbar ist.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Konstatierungen zur Stellung des Angeklagten als Vorarbeiter, zur Frage der Obliegenheiten des Geschäftsführers der E***** GmbH und darüber, wer für die Wahrnehmung der steuerlichen Belange der Gesellschaft letztlich zuständig war, vermisst, zeigt er die Relevanz der Tätigkeit als Vorarbeiter für die rechtliche Beurteilung nicht auf und übergeht im Übrigen die Urteilsannahmen, wonach die Angelegenheiten der E***** GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer laut Firmenbuch Zivorad G***** war, ab Gründung ausschließlich vom unbeschränkt handlungs- und inkassobevollmächtigten Angeklagten wahrgenommen wurden, der sohin alleinverantwortlicher faktischer Geschäftsführer war, während seinem Vater Zivorad G***** die Funktion des nicht greifbaren Strohmannes zur Abwehr allfälliger Verantwortlichkeiten zukam (US 4). Mangels Orientierung am Urteilssachverhalt geht auch die auf eine (aus einzelnen Verfahrensergebnissen abgeleitete) Fahrlässigkeitsschuld beim Täterverhalten abzielende, damit in Bezug auf den Schuldspruch B der Sache nach auch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO relevierende Beschwerdeargumentation ins Leere, lässt sie doch die für den deliktsspezifischen Tatvorsatz eindeutigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) unbeachtet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde I. Instanz folgt (§ 285i StPO).Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Konstatierungen zur Stellung des Angeklagten als Vorarbeiter, zur Frage der Obliegenheiten des Geschäftsführers der E***** GmbH und darüber, wer für die Wahrnehmung der steuerlichen Belange der Gesellschaft letztlich zuständig war, vermisst, zeigt er die Relevanz der Tätigkeit als Vorarbeiter für die rechtliche Beurteilung nicht auf und übergeht im Übrigen die Urteilsannahmen, wonach die Angelegenheiten der E***** GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer laut Firmenbuch Zivorad G***** war, ab Gründung ausschließlich vom unbeschränkt handlungs- und inkassobevollmächtigten Angeklagten wahrgenommen wurden, der sohin alleinverantwortlicher faktischer Geschäftsführer war, während seinem Vater Zivorad G***** die Funktion des nicht greifbaren Strohmannes zur Abwehr allfälliger Verantwortlichkeiten zukam (US 4). Mangels Orientierung am Urteilssachverhalt geht auch die auf eine (aus einzelnen Verfahrensergebnissen abgeleitete) Fahrlässigkeitsschuld beim Täterverhalten abzielende, damit in Bezug auf den Schuldspruch B der Sache nach auch den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO relevierende Beschwerdeargumentation ins Leere, lässt sie doch die für den deliktsspezifischen Tatvorsatz eindeutigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) unbeachtet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.