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Entscheidung 11 Os 121/06p×

Entscheidung 11 Os 121/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os121/06p

Entscheidungsdatum

19.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 2. Juni 2006, GZ 16 Hv 109/05-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die gegen den Schuldspruch römisch zwei gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen römisch eins a bis d wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Mit seiner gegen den Schuldspruch römisch eins gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung verwiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Harald R***** der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins a bis d des Urteilssatzes) und der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Betruges nach Paragraphen 146 und 15 StGB (römisch zwei a und b) schuldig erkannt.

Danach hat er in Horn

römisch eins) als Beamter des Gendarmeriepostens H***** mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf gesetzmäßige Strafverfolgung unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen und die A***** AG in ihrem Vermögen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er trotz örtlicher Unzuständigkeit des Gendarmeriepostens Horn

a) am 7. Jänner 2003 eine auf den 23. Dezember 2002, 09.00 Uhr rückdatierte Anzeigebestätigung mit dem unrichtigen Inhalt erstellte, dass ihm am 23. Dezember 2002 in der Zeit von 07.10 Uhr bis 08.30 Uhr zwischen Horn und Irnfritz von unbekannten Tätern ein (Diebstahl)Schaden im Wert von ca 1.818 EUR zugefügt worden sei, und er diese Bestätigung von RI Johann M***** unterfertigen ließ;

b) in der Zeit vom 7. Jänner 2003 bis 25. Jänner 2003 ein auf den 23. Dezember 2002 rückdatiertes Vernehmungsprotokoll mit dem unrichtigen Inhalt erstellte, dass er am 23. Dezember 2002 gegen 07.00 Uhr mit seinem PKW in Horn in Richtung Irnfritz gefahren sei, als es zum Unfall kam, er danach aus dem Fahrzeug kletterte, dieses verschloss und sich zur Firma S***** begab, um eine Abschleppung des Fahrzeuges zu veranlassen, wodurch er einen unrichtigen, insbesondere einen unmittelbar aufeinanderfolgenden zeitlichen Ablauf der Ereignisse (bezüglich des gleichzeitig gemeldeten Diebstahls) vortäuschte:

c) am 25. Jänner 2003 die Anzeige gegen unbekannte Täter an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Horn mit dem unrichtigen Inhalt erstellte, dass am 23. Dezember 2002 in der Zeit zwischen 07.10 Uhr und 08.30 Uhr auf der Landesstraße 8019 zwischen Horn und Irnfritz ein Diebstahl aus seinem PKW erfolgte und die Anzeige am 23. Dezember 2002, 09.00 Uhr erstattet worden sei, er sodann die Anzeige RI M***** als Sachbearbeiter unterfertigen ließ und in Überschreitung seiner Befugnisse selbst als Kommandant des Gendarmeriepostens H***** (statt in Vertretung) zeichnete und die Übersendung der Anzeige samt Vernehmungsprotokoll laut Punkt b) an den Bezirksanwalt veranlasste;

d) am 25. Jänner 2003 eine Anfrage der A***** AG - unter Hinweis auf die zu GZ P25/03 (Punkt c) erfolgte Anzeige an den Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes Horn - mit dem unrichtigen Inhalt beantwortete, dass sich der Verkehrsunfall am 23. Dezember 2002 gegen 07.10 Uhr ereignete und der Diebstahl „unmittelbar nach dem Unfall - Verständigung der Werkstätte S***** wegen Abschleppung des Fahrzeuges" stattgefunden habe, wobei er diese Beantwortung für den Postenkommandanten paraphierte; und römisch zwei) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der V***** „*****" (B*****) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich

a) am 16. Juni 2004 durch die Meldung an den Dienstgeber (die Dienststelle), er habe am 15. Juni 2004 gegen 16.35 Uhr auf der Heimfahrt vom Dienst einen Wegunfall erlitten, die er in der Absicht, dass diese Meldung an die B***** weitergeleitet werden würde, erstattete, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von ihm nicht zustehenden Versicherungsleistungen im Wert von ca 10 EUR verleitet, und

b) dadurch, dass er von Juli bis Oktober 2004 weiterhin als (auf Grund eines Arbeitsunfalls) anspruchsberechtigter Versicherter auftrat, obwohl er (bereits) Kenntnis hatte, dass der von ihm gemeldete „Dienstunfall vom 15. 6. 2004 gegen 16.35 Uhr" nicht stattgefunden hatte, zu weiteren Handlungen, nämlich zur Erbringung von ihm nicht zustehenden Versicherungsleistungen zu verleiten versucht, wodurch die genannte Versicherungsträgerin in ihrem Vermögen in einem 3.000 EUR nicht übersteigendem Betrag geschädigt worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der im Umfang der Anfechtung des Schuldspruchs römisch zwei keine Berechtigung zukommt.

Fehl geht das gegen die Schuldsprüche wegen teils vollendeten, teils versuchten Betruges (römisch zwei a und b) gerichtete, aus der Ziffer 5 a,, „hilfsweise" auch aus der Ziffer 5, (vierter Fall) erhobene Beschwerdevorbringen.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der schuldrelevanten Feststellung, wonach trotz mehrfacher, am 15. Juni 2004 erlittener Bruchverletzungen, darunter auch solche des Schädels, eine vom Beschwerdeführer behauptete Erinnerungslücke vom 15. Juni 2004, 16.30 Uhr bis zum folgenden Tag nicht vorgelegen hat, er sich an die damaligen Ereignisse in den wesentlichen Merkmalen (Zeit, Ort) vielmehr sehr wohl erinnern konnte (US 32, 36), vermag die Beschwerde mit dem Hinweis darauf, dass die Tatrichter diese Konstatierung nur auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Re***** gestützt hatten, der das Vorliegen einer retrograden Amnesie aber keineswegs ausschließen habe können, ebensowenig aufzuzeigen wie mit der Kritik an der Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen „zur Abklärung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Amnesie beim Angeklagten am 15. Juni 2004", wozu das Erstgericht in Wahrnehmung seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verhalten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass das Schöffengericht die bekämpfte Feststellung auch auf die Aussagen der Zeugen Bernadette Rei*****, Thomas Sch*****, Hilde R***** und Manfred H***** gestützt hat, wonach er sich am 15. und 16. Juni 2004 vernünftig verhalten und sinnvolle Antworten gegeben habe (US 32 ff). Zum anderen macht er nicht deutlich, wodurch er selbst an der Ausübung seines Rechtes, eine derartige Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sei (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Der Erledigung des gegen die Schuldsprüche römisch eins a bis d gerichteten Beschwerdevorbringens ist voranzustellen, dass dem Angeklagten nach Spruch und Inhalt der Anklageschrift (ON 18) sowie nach dem damit übereinstimmenden Urteilstenor das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt ausschließlich im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Diebstahl von Gegenständen aus dem Unfallswrack zum Vorwurf gemacht wird. Durch die Erstellung einer Reihe amtlicher Urkunden unwahren Inhalts soll er wissentlich seine Befugnisse missbraucht und dabei mit dem Vorsatz gehandelt haben, einerseits den Staat in seinem konkreten Recht auf gesetzmäßige Strafverfolgung (des Diebes!) und andererseits die A***** AG in ihrem Vermögen (durch Bezahlung der Deckungssumme für den Diebstahl!) zu schädigen.

Dementgegen bezog das Erstgericht in den Gründen die Hintanhaltung der Strafverfolgung auf den Beschwerdeführer selbst und den Vermögensschaden auf den Unfallschaden, zu deren Bezahlung die Versicherungsanstalt wegen vorgeblicher Obliegenheitsverletzungen des Angeklagten, nämlich der Verweigerung der Unfallsaufnahme durch die Polizei, nicht verhalten gewesen wäre.

Eine (vom Angeklagten vermutete) Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit dem PKW-Unfall ist jedoch für den Schädigungsvorsatz betreffend die Lukrierung einer Versicherungsleistung für den Diebstahl ebenso irrelevant wie in Bezug auf die Verfolgung seiner eigenen Person. Entscheidend wäre vielmehr, ob der Angeklagte angenommen hatte, es läge, etwa wegen seiner Falschangaben in den der Versicherung übermittelten Unterlagen und/oder dadurch, dass er erst vierzehn Tage nach dem Vorfall eine Diebstahlsanzeige erstattete, eine auf den behaupteten Diebstahl bezogene Obliegenheitsverletzung vor, welche insoweit die Leistungsfreiheit der Versicherung bewirkt hätte. Feststellungen in diese Richtung sind jedoch dem Urteil nicht zu entnehmen, wie auch Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung des Diebes zu schädigen, nicht getroffen wurden. Der Schuldspruch römisch eins ist daher rechtlich verfehlt.

Weil die fehlenden Feststellungen die materielle Nichtigkeit des Schuldspruches römisch eins begründen, dieser Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) aber von der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, war er, ohne dass es der Erörterung des dazu erstatteten, im Übrigen nur Begründungsmängel nicht entscheidender Tatsachenfeststellungen thematisierenden Beschwerdevorbringens bedurfte, von Amts wegen aufzugreifen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), das Urteil in diesem Schuldspruch und demgemäß auch im Ausspruch über die Strafe bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen.

Im zweiten Rechtsgang wird überdies zu beachten sein, dass es einzig nur auf den Schädigungsvorsatz des Angeklagten (also seiner Annahme einer allfälligen Leistungsfreiheit der Versicherung bezüglich des Diebstahlsschadens), nicht aber darauf ankommt, ob in Bezug auf den Diebstahl tatsächlich eine Obliegenheitsverletzung vorgelegen ist. Mit seiner auf den Schuldspruch römisch eins bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Teilkassation zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E84842 11Os121.06p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00121.06P.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20070619_OGH0002_0110OS00121_06P0000_000