Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der im Umfang der Anfechtung des Schuldspruchs II keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der im Umfang der Anfechtung des Schuldspruchs römisch zwei keine Berechtigung zukommt.
Fehl geht das gegen die Schuldsprüche wegen teils vollendeten, teils versuchten Betruges (II a und b) gerichtete, aus der Z 5a, „hilfsweise" auch aus der Z 5 (vierter Fall) erhobene Beschwerdevorbringen.Fehl geht das gegen die Schuldsprüche wegen teils vollendeten, teils versuchten Betruges (römisch zwei a und b) gerichtete, aus der Ziffer 5 a,, „hilfsweise" auch aus der Ziffer 5, (vierter Fall) erhobene Beschwerdevorbringen.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der schuldrelevanten Feststellung, wonach trotz mehrfacher, am 15. Juni 2004 erlittener Bruchverletzungen, darunter auch solche des Schädels, eine vom Beschwerdeführer behauptete Erinnerungslücke vom 15. Juni 2004, 16.30 Uhr bis zum folgenden Tag nicht vorgelegen hat, er sich an die damaligen Ereignisse in den wesentlichen Merkmalen (Zeit, Ort) vielmehr sehr wohl erinnern konnte (US 32, 36), vermag die Beschwerde mit dem Hinweis darauf, dass die Tatrichter diese Konstatierung nur auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Re***** gestützt hatten, der das Vorliegen einer retrograden Amnesie aber keineswegs ausschließen habe können, ebensowenig aufzuzeigen wie mit der Kritik an der Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen „zur Abklärung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Amnesie beim Angeklagten am 15. Juni 2004", wozu das Erstgericht in Wahrnehmung seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verhalten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass das Schöffengericht die bekämpfte Feststellung auch auf die Aussagen der Zeugen Bernadette Rei*****, Thomas Sch*****, Hilde R***** und Manfred H***** gestützt hat, wonach er sich am 15. und 16. Juni 2004 vernünftig verhalten und sinnvolle Antworten gegeben habe (US 32 ff). Zum anderen macht er nicht deutlich, wodurch er selbst an der Ausübung seines Rechtes, eine derartige Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Der Erledigung des gegen die Schuldsprüche I a bis d gerichteten Beschwerdevorbringens ist voranzustellen, dass dem Angeklagten nach Spruch und Inhalt der Anklageschrift (ON 18) sowie nach dem damit übereinstimmenden Urteilstenor das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt ausschließlich im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Diebstahl von Gegenständen aus dem Unfallswrack zum Vorwurf gemacht wird. Durch die Erstellung einer Reihe amtlicher Urkunden unwahren Inhalts soll er wissentlich seine Befugnisse missbraucht und dabei mit dem Vorsatz gehandelt haben, einerseits den Staat in seinem konkreten Recht auf gesetzmäßige Strafverfolgung (des Diebes!) und andererseits die A***** AG in ihrem Vermögen (durch Bezahlung der Deckungssumme für den Diebstahl!) zu schädigen.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der schuldrelevanten Feststellung, wonach trotz mehrfacher, am 15. Juni 2004 erlittener Bruchverletzungen, darunter auch solche des Schädels, eine vom Beschwerdeführer behauptete Erinnerungslücke vom 15. Juni 2004, 16.30 Uhr bis zum folgenden Tag nicht vorgelegen hat, er sich an die damaligen Ereignisse in den wesentlichen Merkmalen (Zeit, Ort) vielmehr sehr wohl erinnern konnte (US 32, 36), vermag die Beschwerde mit dem Hinweis darauf, dass die Tatrichter diese Konstatierung nur auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Re***** gestützt hatten, der das Vorliegen einer retrograden Amnesie aber keineswegs ausschließen habe können, ebensowenig aufzuzeigen wie mit der Kritik an der Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen „zur Abklärung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Amnesie beim Angeklagten am 15. Juni 2004", wozu das Erstgericht in Wahrnehmung seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verhalten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass das Schöffengericht die bekämpfte Feststellung auch auf die Aussagen der Zeugen Bernadette Rei*****, Thomas Sch*****, Hilde R***** und Manfred H***** gestützt hat, wonach er sich am 15. und 16. Juni 2004 vernünftig verhalten und sinnvolle Antworten gegeben habe (US 32 ff). Zum anderen macht er nicht deutlich, wodurch er selbst an der Ausübung seines Rechtes, eine derartige Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sei (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Der Erledigung des gegen die Schuldsprüche römisch eins a bis d gerichteten Beschwerdevorbringens ist voranzustellen, dass dem Angeklagten nach Spruch und Inhalt der Anklageschrift (ON 18) sowie nach dem damit übereinstimmenden Urteilstenor das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt ausschließlich im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Diebstahl von Gegenständen aus dem Unfallswrack zum Vorwurf gemacht wird. Durch die Erstellung einer Reihe amtlicher Urkunden unwahren Inhalts soll er wissentlich seine Befugnisse missbraucht und dabei mit dem Vorsatz gehandelt haben, einerseits den Staat in seinem konkreten Recht auf gesetzmäßige Strafverfolgung (des Diebes!) und andererseits die A***** AG in ihrem Vermögen (durch Bezahlung der Deckungssumme für den Diebstahl!) zu schädigen.
Dementgegen bezog das Erstgericht in den Gründen die Hintanhaltung der Strafverfolgung auf den Beschwerdeführer selbst und den Vermögensschaden auf den Unfallschaden, zu deren Bezahlung die Versicherungsanstalt wegen vorgeblicher Obliegenheitsverletzungen des Angeklagten, nämlich der Verweigerung der Unfallsaufnahme durch die Polizei, nicht verhalten gewesen wäre.
Eine (vom Angeklagten vermutete) Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit dem PKW-Unfall ist jedoch für den Schädigungsvorsatz betreffend die Lukrierung einer Versicherungsleistung für den Diebstahl ebenso irrelevant wie in Bezug auf die Verfolgung seiner eigenen Person. Entscheidend wäre vielmehr, ob der Angeklagte angenommen hatte, es läge, etwa wegen seiner Falschangaben in den der Versicherung übermittelten Unterlagen und/oder dadurch, dass er erst vierzehn Tage nach dem Vorfall eine Diebstahlsanzeige erstattete, eine auf den behaupteten Diebstahl bezogene Obliegenheitsverletzung vor, welche insoweit die Leistungsfreiheit der Versicherung bewirkt hätte. Feststellungen in diese Richtung sind jedoch dem Urteil nicht zu entnehmen, wie auch Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung des Diebes zu schädigen, nicht getroffen wurden. Der Schuldspruch I ist daher rechtlich verfehlt.Eine (vom Angeklagten vermutete) Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit dem PKW-Unfall ist jedoch für den Schädigungsvorsatz betreffend die Lukrierung einer Versicherungsleistung für den Diebstahl ebenso irrelevant wie in Bezug auf die Verfolgung seiner eigenen Person. Entscheidend wäre vielmehr, ob der Angeklagte angenommen hatte, es läge, etwa wegen seiner Falschangaben in den der Versicherung übermittelten Unterlagen und/oder dadurch, dass er erst vierzehn Tage nach dem Vorfall eine Diebstahlsanzeige erstattete, eine auf den behaupteten Diebstahl bezogene Obliegenheitsverletzung vor, welche insoweit die Leistungsfreiheit der Versicherung bewirkt hätte. Feststellungen in diese Richtung sind jedoch dem Urteil nicht zu entnehmen, wie auch Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung des Diebes zu schädigen, nicht getroffen wurden. Der Schuldspruch römisch eins ist daher rechtlich verfehlt.
Weil die fehlenden Feststellungen die materielle Nichtigkeit des Schuldspruches I begründen, dieser Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) aber von der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, war er, ohne dass es der Erörterung des dazu erstatteten, im Übrigen nur Begründungsmängel nicht entscheidender Tatsachenfeststellungen thematisierenden Beschwerdevorbringens bedurfte, von Amts wegen aufzugreifen (§ 290 Abs 1 StPO), das Urteil in diesem Schuldspruch und demgemäß auch im Ausspruch über die Strafe bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen.Weil die fehlenden Feststellungen die materielle Nichtigkeit des Schuldspruches römisch eins begründen, dieser Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) aber von der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, war er, ohne dass es der Erörterung des dazu erstatteten, im Übrigen nur Begründungsmängel nicht entscheidender Tatsachenfeststellungen thematisierenden Beschwerdevorbringens bedurfte, von Amts wegen aufzugreifen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), das Urteil in diesem Schuldspruch und demgemäß auch im Ausspruch über die Strafe bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen.
Im zweiten Rechtsgang wird überdies zu beachten sein, dass es einzig nur auf den Schädigungsvorsatz des Angeklagten (also seiner Annahme einer allfälligen Leistungsfreiheit der Versicherung bezüglich des Diebstahlsschadens), nicht aber darauf ankommt, ob in Bezug auf den Diebstahl tatsächlich eine Obliegenheitsverletzung vorgelegen ist. Mit seiner auf den Schuldspruch I bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Teilkassation zu verweisen.Im zweiten Rechtsgang wird überdies zu beachten sein, dass es einzig nur auf den Schädigungsvorsatz des Angeklagten (also seiner Annahme einer allfälligen Leistungsfreiheit der Versicherung bezüglich des Diebstahlsschadens), nicht aber darauf ankommt, ob in Bezug auf den Diebstahl tatsächlich eine Obliegenheitsverletzung vorgelegen ist. Mit seiner auf den Schuldspruch römisch eins bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Teilkassation zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.