Gründe:
Bei der Staatsanwaltschaft Wien ist zu AZ 311 HSt 103/16v (vormals AZ 4 HSt 2/16z der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt) ein Rechtshilfeverfahren anhängig.
Diesem liegt ein Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 30. November 2015 in einer konkret bezeichneten Strafsache gegen den belarussischen Staatsangehörigen Kazimir Ma***** und weitere Beschuldigte zu Grunde, dem eine Verordnung zur Durchsuchung eines Wohnorts (ON 2 S 111) und Verordnungen zur Beschlagnahme verfahrensrelevanter Dokumente (ON 2 S 113 ff), jeweils vom 30. September 2015, sowie eine Verordnung zur Beschlagnahme von Bankunterlagen vom 2. Oktober 2015 (ON 2 S 125 ff) angeschlossen sind. Erlassen wurden diese Verordnungen vom „Oberuntersuchungsführer-Kriminalist der Ermittlungs-abteilung der Verwaltung des Komitees der Staatssicherheit der Republik Belarus in Minsk und Minsk Gebiet, Justizkapitän“. Am 5. Oktober 2015 genehmigte der „Staatsanwalt der Stadt Minsk, Staatsrat der dritten Klasse“ die Verordnung zur Durchsuchung vom 30. September 2015 (ON 2 S 111) und die Verordnung zur Beschlagnahme von Bankunterlagen vom 2. Oktober 2015 (ON 2 S 125).
In dem unter Berufung auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (BGBl III 2006/47) übermittelten Ersuchen sichert die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus zu, dass auch sie einem gleichartigen österreichischen Rechtshilfeersuchen entsprechen würde (ON 2 S 5). Dem Schreiben weiters angeschlossen ist ein Auszug aus der Strafprozessordnung der Republik Belarus, wonach gemäß deren mit „Beweiserhebung“ titulierten Artikel 103 „die zuständige Behörde sowie die Gerichtsbehörde“ auf Antrag oder von Amts wegen berechtigt ist, Erhebungen durchzuführen, Augenscheine, Durchsuchungen und weitere Prozesshandlungen vorzunehmen und Gegenstände sowie Dokumente und weitere Verfahrensergebnisse anzufordern (ON 2 S 133).
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erließ in Entsprechung des Rechtshilfeersuchens am 9. März 2016 zu AZ 4 HSt 2/16z hinsichtlich der in ihrem Sprengel durchzuführenden Rechtshilfehandlungen eine mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. März 2016, AZ 31 HR 31/16z, bewilligte Anordnung der Durchsuchung gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (I./) und eine Anordnung der Sicherstellung gemäß § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 109 Z 1 lit a StPO (II./; ON 5), wobei angesichts des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts nach österreichischer Rechtslage von einer Verdachtslage in Richtung § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB ausgegangen wurde. Bei der am 9. Mai 2016 erfolgten Hausdurchsuchung konnten keine für den Sachverhalt relevanten Unterlagen vorgefunden und sichergestellt werden (ON 8 S 1).Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erließ in Entsprechung des Rechtshilfeersuchens am 9. März 2016 zu AZ 4 HSt 2/16z hinsichtlich der in ihrem Sprengel durchzuführenden Rechtshilfehandlungen eine mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. März 2016, AZ 31 HR 31/16z, bewilligte Anordnung der Durchsuchung gemäß Paragraphen 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins, 120, Absatz eins, erster Satz StPO (römisch eins./) und eine Anordnung der Sicherstellung gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a, StPO (römisch zwei./; ON 5), wobei angesichts des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts nach österreichischer Rechtslage von einer Verdachtslage in Richtung Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB ausgegangen wurde. Bei der am 9. Mai 2016 erfolgten Hausdurchsuchung konnten keine für den Sachverhalt relevanten Unterlagen vorgefunden und sichergestellt werden (ON 8 S 1).
Nach Durchführung der im Sprengel der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vorzunehmenden Rechtshilfehandlungen wurde die Rechtshilfesache der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 311 HSt 103/16v weitergeleitet (ON 1 S 6).
Die Staatsanwaltschaft Wien ordnete am 1. Juni 2016 die Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß §§ 109 Z 3 lit a, lit b, 116 Abs 1, Abs 2 Z 1, Z 2 StPO (jeweils idF vor BGBl I 2016/26) bei vierzehn konkret angeführten, in Wien ansässigen Banken an, die vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 2. Juni 2016, AZ 331 HR 121/16y, bewilligt wurde (ON 10).Die Staatsanwaltschaft Wien ordnete am 1. Juni 2016 die Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß Paragraphen 109, Ziffer 3, Litera a,, Litera b,, 116 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, StPO (jeweils in der Fassung vor BGBl I 2016/26) bei vierzehn konkret angeführten, in Wien ansässigen Banken an, die vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 2. Juni 2016, AZ 331 HR 121/16y, bewilligt wurde (ON 10).
Eine dieser Banken erhob dagegen eine Beschwerde (ON 22), über die noch nicht entschieden wurde.