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Entscheidung 11 Os 121/17d×

Entscheidung 11 Os 121/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os121/17d

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Barakat H***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juli 2017, GZ 24 Hv 33/17x-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Barakat H***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Februar 2017 in Wien

(A) mit seiner am 13. April 2003 geborenen, zum Tatzeitpunkt somit unmündigen Tochter Jasmin H***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er ihre Vagina betastete, leckte und den Analverkehr vollzog;

(B) durch die zu A beschriebene Tat mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, (lit) a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Indem die Mängelrüge Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) sowie Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) der Feststellungen dazu behauptet, ob der Analverkehr „vollzogen“ wurde oder nicht, bezieht sie sich auf keinen entscheidenden Aspekt (RIS-Justiz RS0106268). Weder das Unternehmen des Beischlafs noch das einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung iSd Paragraph 206, StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus; ein – wie hier hinreichend deutlich festgestelltes – versuchtes Eindringen genügt (RIS-Justiz

RS0095114 [T8]; Philipp in WK2 StGB Paragraph 206, Rz 10).

Aktenwidrig im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunden in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431).

Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Mit der Bezugnahme auf eine (im Übrigen ohnedies gewürdigte – US 11) Aussage der Zeugin Jasmin H***** dazu, auf welchem Möbelstück sich ihr Oberkörper während der sexuellen Übergriffe befand, spricht die „logische“ Schlussfolgerungen vermissende Mängelrüge keinen der dargestellten Begründungsfehler an.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens, einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Indem die Tatsachenrüge im Gegenstand kritisiert, dass die Tatrichter der Zeugin H***** höhere Glaubwürdigkeit zubilligten als dem bisher unbescholtenen Angeklagten, vorbringt, dass sich der Oberkörper des Mädchens während des Übergriffs aufgrund der Örtlichkeiten nicht auf dem Sofa befunden haben könne, aus Blutspuren andere Schlüsse zieht und Spekulationen zu einer Anstiftung zur Verleumdung anstellt, verlässt sie den dargelegten Anfechtungsrahmen.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Gesetz bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Behauptung eines Rechtsfehlers ausschließlich auf Basis der Negativfeststellungen zu einer stattgefundenen Penetration entwickelt, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit.

Weshalb es nicht nur Konstatierungen zu einem versuchten Eindringen in den After durch mehrfache Stöße mit dem Penis (US 4, 5), sondern zu einer „wie immer gearteten Penetration“ bedurfte hätte, obwohl die Tathandlung des Paragraph 206, Absatz eins, zweiter Fall StGB nicht im Vollzug, sondern im

Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung besteht (dazu im Einzelnen RIS-Justiz RS0095114; Philipp in WK2 StGB Paragraph 206, Rz 10), erklärt die „allenfalls“ eine Verurteilung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht.

Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des Milderungsumstands des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO zugehören (RIS-Justiz RS0122137).

Indem die Rüge ihre Behauptung rechtsfehlerhafter Annahme von Vollendung statt Versuch (nominell Ziffer 11, zweiter Fall) nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe entwickelt, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.

Mit der Bekämpfung des Unterbleibens bedingter Nachsicht zumindest eines Teiles der Strafe erstattet die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00121.17D.1017.000

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171017_OGH0002_0110OS00121_17D0000_000