Der auf den § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Angeklagte die Urteilsfeststellungen, er habe die (Raub-)Tat (überhaupt) begangen und sei hiebei nicht vollberauscht (im Sinne des § 287 Abs 1 StGB) gewesen, als mangelhaft begründet rügt und überdies die Beweiskraft der Aussage der Zeugin Irene B in Zweifel zieht, kommt Berechtigung nicht zu:Der auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Angeklagte die Urteilsfeststellungen, er habe die (Raub-)Tat (überhaupt) begangen und sei hiebei nicht vollberauscht (im Sinne des Paragraph 287, Absatz eins, StGB) gewesen, als mangelhaft begründet rügt und überdies die Beweiskraft der Aussage der Zeugin Irene B in Zweifel zieht, kommt Berechtigung nicht zu:
Das Schöffengericht stellte nämlich auf Grund der in freier Beweiswürdigung für glaubwürdig und verläßlich erachteten Aussage (siehe dazu S. 228) der Zeugin Irene B fest, daß es der ihr vom Sehen her bekannte Angeklagte war, der den inkriminierten Raub (unter Anwendung erheblicher Gewalt) versuchte, weil die Zeugin den Genannten als Täter wiedererkannte. In diesem Zusammenhang setzte sich das Schöffengericht auch insofern ausführlich und denkrichtig mit der ursprünglichen Angabe der Zeugin B bei der Polizei am 20. Juni 1978 (S. 21) auseinander, sie glaube 'zu 80 %' in dem Angeklagten den (Raub-)Täter zu erkennen, während sie in der Folgezeit sowohl bei der Polizei (S. 27 ff.) und beim Untersuchungsrichter (ON. 34) anläßlich Gegenüberstellungen als auch in der Hauptverhandlung (vgl. insbes. S. 120 in Verbindung mit S. 194 und 219) angab, in dem Angeklagten mit Sicherheit den Täter wiederzuerkennen, als es - im Sinne der von der Zeugin selbst gegebenen Erklärung (S. 120) -Das Schöffengericht stellte nämlich auf Grund der in freier Beweiswürdigung für glaubwürdig und verläßlich erachteten Aussage (siehe dazu S. 228) der Zeugin Irene B fest, daß es der ihr vom Sehen her bekannte Angeklagte war, der den inkriminierten Raub (unter Anwendung erheblicher Gewalt) versuchte, weil die Zeugin den Genannten als Täter wiedererkannte. In diesem Zusammenhang setzte sich das Schöffengericht auch insofern ausführlich und denkrichtig mit der ursprünglichen Angabe der Zeugin B bei der Polizei am 20. Juni 1978 (S. 21) auseinander, sie glaube 'zu 80 %' in dem Angeklagten den (Raub-)Täter zu erkennen, während sie in der Folgezeit sowohl bei der Polizei (S. 27 ff.) und beim Untersuchungsrichter (ON. 34) anläßlich Gegenüberstellungen als auch in der Hauptverhandlung vergleiche insbes. S. 120 in Verbindung mit S. 194 und 219) angab, in dem Angeklagten mit Sicherheit den Täter wiederzuerkennen, als es - im Sinne der von der Zeugin selbst gegebenen Erklärung (S. 120) -
darauf hinwies, die Zeugin habe anläßlich der Polizeiaussage am 20. Juni 1978 (S. 21) nur wegen der geänderten Haartracht des Angeklagten und der ihr von der Polizei vorgelegten Kleidungsstücke zunächst, nämlich vor den Gegenüberstellungen, Bedenken gegen die Identität des Angeklagten mit dem Täter gehabt.
Daraus ergibt sich, daß das Schöffengericht die Täterschaft des Beschwerdeführers entsprechend der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO begründete. Das gleiche gilt für die auf der Basis der Aussage der Zeugin Irene B (S. 219 in Verbindung mit S. 119 ff. und 194) und des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Heinz C (S. 220 f. in Verbindung mit ON. 13 und 22) getroffene Feststellung, der Angeklagte sei - entgegen seiner Verantwortung - zur Tatzeit nicht volltrunken gewesen. Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO verwirklichender Begründungsmangel nicht an. Insoweit der Beschwerdeführer im Sinne seiner vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung Argumente anführt, welche die Glaubwürdigkeit der Zeugin Irene B in Frage stellen könnten, bringt er den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund gar nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er keinen formalen Begründungsmangel aufzeigt; diese Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in einer - im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen - Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Aus den dargelegten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung teilweise als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO und teilweise (nämlich im Umfange der bloßen Bekämpfung der Beweiswürdigung) als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß den §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.Daraus ergibt sich, daß das Schöffengericht die Täterschaft des Beschwerdeführers entsprechend der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO begründete. Das gleiche gilt für die auf der Basis der Aussage der Zeugin Irene B (S. 219 in Verbindung mit S. 119 ff. und 194) und des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Heinz C (S. 220 f. in Verbindung mit ON. 13 und 22) getroffene Feststellung, der Angeklagte sei - entgegen seiner Verantwortung - zur Tatzeit nicht volltrunken gewesen. Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO verwirklichender Begründungsmangel nicht an. Insoweit der Beschwerdeführer im Sinne seiner vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung Argumente anführt, welche die Glaubwürdigkeit der Zeugin Irene B in Frage stellen könnten, bringt er den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund gar nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er keinen formalen Begründungsmangel aufzeigt; diese Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in einer - im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen - Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Aus den dargelegten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung teilweise als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und teilweise (nämlich im Umfange der bloßen Bekämpfung der Beweiswürdigung) als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß den Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.