Schon die Verfahrensrüge ist berechtigt.
Der Verteidiger des Rechtsmittelwerbers beantragte in der Hauptverhandlung vom 6. April 1990 (S 10/II) in offensichtlichem Zusammenhang mit der Verantwortung des in der Hauptverhandlung leugnenden Angeklagten Ilaz S***, zu seinen geständigen Angaben vor der Polizei durch Mißhandlungen veranlaßt worden zu sein, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Beischaffung der Krankengeschichte des Inquisitenspitals und die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen zum Beweis dafür, daß er anläßlich seiner Einlieferung in das gerichtliche Gefangenenhaus (des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) Verletzungen am Rücken und an der Stirn aufgewiesen habe (vgl auch den zum Teil weiterreichenden, in die gleiche Richtung gehenden Antrag ON 100/I).Der Verteidiger des Rechtsmittelwerbers beantragte in der Hauptverhandlung vom 6. April 1990 (S 10/II) in offensichtlichem Zusammenhang mit der Verantwortung des in der Hauptverhandlung leugnenden Angeklagten Ilaz S***, zu seinen geständigen Angaben vor der Polizei durch Mißhandlungen veranlaßt worden zu sein, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Beischaffung der Krankengeschichte des Inquisitenspitals und die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen zum Beweis dafür, daß er anläßlich seiner Einlieferung in das gerichtliche Gefangenenhaus (des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) Verletzungen am Rücken und an der Stirn aufgewiesen habe vergleiche auch den zum Teil weiterreichenden, in die gleiche Richtung gehenden Antrag ON 100/I).
Das Schöffengericht wies diesen Beweisantrag laut dem Hauptverhandlungsprotokoll "wegen Unerheblichkeit" ab (S 11/II). Da das Zwischenerkenntnis damit jeglicher substantieller Begründung entbehrt und eine solche auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, fehlt der Rechtsmittelinstanz jede Grundlage für die Prüfung, ob hier die Grundsätze eines die Verteidigung sichernden Verfahrens gewahrt wurden (vgl Mayerhofer-Rieder2, § 281 Z 4, EGr 63 ff).Das Schöffengericht wies diesen Beweisantrag laut dem Hauptverhandlungsprotokoll "wegen Unerheblichkeit" ab (S 11/II). Da das Zwischenerkenntnis damit jeglicher substantieller Begründung entbehrt und eine solche auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, fehlt der Rechtsmittelinstanz jede Grundlage für die Prüfung, ob hier die Grundsätze eines die Verteidigung sichernden Verfahrens gewahrt wurden vergleiche Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 281, Ziffer 4,, EGr 63 ff).
Die unterlaufene - Nichtigkeit begründende - Formverletzung (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) ist auch relevant iSd § 281 Abs. 3 StPO, weil nicht unzweifelhaft erkennbar ist, daß sie auf die Entscheidung des Schöffengerichtes, welches das angeblich durch Mißhandlung zustandegekommene Geständnis vor der Polizei ausdrücklich als Feststellungsgrundlage heranzog (vgl die US 14 und 15), keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (vgl in diesem Zusammenhang auch die Mißhandlungsbehauptungen des vom Erstgericht als Belastungszeuge bewerteten Gerhard S***, S 503, 506, 510/II). Schon allein dieser gravierende Verfahrensmangel des Urteils nötigt zur Urteilsaufhebung betreffend den Angeklagten Ilaz S*** und zur Zurückverweisung der Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an die erste Instanz. Damit erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten Ilaz S*** näher einzugehen.Die unterlaufene - Nichtigkeit begründende - Formverletzung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ist auch relevant iSd Paragraph 281, Absatz 3, StPO, weil nicht unzweifelhaft erkennbar ist, daß sie auf die Entscheidung des Schöffengerichtes, welches das angeblich durch Mißhandlung zustandegekommene Geständnis vor der Polizei ausdrücklich als Feststellungsgrundlage heranzog vergleiche die US 14 und 15), keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Mißhandlungsbehauptungen des vom Erstgericht als Belastungszeuge bewerteten Gerhard S***, S 503, 506, 510/II). Schon allein dieser gravierende Verfahrensmangel des Urteils nötigt zur Urteilsaufhebung betreffend den Angeklagten Ilaz S*** und zur Zurückverweisung der Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an die erste Instanz. Damit erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten Ilaz S*** näher einzugehen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - gemäß dem § 285 e StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen. Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - gemäß dem Paragraph 285, e StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen. Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen.