Die Nichterledigung des Antrages des Beschuldigten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt - das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs 2 StPO.Die Nichterledigung des Antrages des Beschuldigten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, StPO.
Nach dieser Gesetzesstelle hat nämlich das Gericht dann, wenn der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). In diesem Sinn jedenfalls erforderlich ist die Beigebung eines Verteidigers nach dieser Gesetzesstelle nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 41 Abs 2 Z 1 StPO), sondern - unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit, somit auch in jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes oder des Bezirksgerichtes - unter anderem auch bei schwieriger Sach- und Rechtslage (Z 2) sowie zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels (Z 4) und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel (Z 5).Nach dieser Gesetzesstelle hat nämlich das Gericht dann, wenn der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). In diesem Sinn jedenfalls erforderlich ist die Beigebung eines Verteidigers nach dieser Gesetzesstelle nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), sondern - unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit, somit auch in jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes oder des Bezirksgerichtes - unter anderem auch bei schwieriger Sach- und Rechtslage (Ziffer 2,) sowie zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels (Ziffer 4,) und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel (Ziffer 5,).
Da im vorliegenden Fall eine prozeßordnungsgemäße Abweisung des Antrags nicht erfolgte (siehe hiezu auch § 41 Abs 7 StPO) und über den - nach der Aktenlage noch offenen - Antrag auch nach Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung nicht entschieden wurde, erübrigt sich die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrags (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 41E 30 ).Da im vorliegenden Fall eine prozeßordnungsgemäße Abweisung des Antrags nicht erfolgte (siehe hiezu auch Paragraph 41, Absatz 7, StPO) und über den - nach der Aktenlage noch offenen - Antrag auch nach Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung nicht entschieden wurde, erübrigt sich die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrags vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 41 E, 30 ).
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war zum einen dadurch indiziert, daß der Angeklagte Bezieher einer Notstandshilfe ist; zum anderen war die Beigebung eines Verteidigers im vorliegenden Fall auch im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich (§ 41 Abs 2 Z 2 - bezogen auf die Sachlage zur Zeit der Antragstellung - und Z 4).Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war zum einen dadurch indiziert, daß der Angeklagte Bezieher einer Notstandshilfe ist; zum anderen war die Beigebung eines Verteidigers im vorliegenden Fall auch im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, - bezogen auf die Sachlage zur Zeit der Antragstellung - und Ziffer 4,).
Obwohl der Angeklagte vom Vorwurf der (mit strengerer Strafe bedrohten) Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs 1 StGB und des versuchten Hausfriedensbruches nach §§ 15, 109 Abs 1 StGB rechtskräftig freigesprochen wurde und auch ein Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nicht erfolgte, kann ein Nachteil für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, sodaß über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus (mit Teilaufhebung des Urteils) wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen war.Obwohl der Angeklagte vom Vorwurf der (mit strengerer Strafe bedrohten) Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB und des versuchten Hausfriedensbruches nach Paragraphen 15, 109, Absatz eins, StGB rechtskräftig freigesprochen wurde und auch ein Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht erfolgte, kann ein Nachteil für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, sodaß über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus (mit Teilaufhebung des Urteils) wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen war.
Da im erneuerten Verfahren nur mehr über den Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (laut Pkt II/1 des Strafantrages) und darüber abzusprechen sein wird, ob im Fall einer neuerlichen Verurteilung eine Verlängerung der Probezeit noch in Betracht kommt, war die Sache an das nunmehr sachlich und örtlich zuständige Strafbezirksgericht Wien zu verweisen (Mayerhofer/Rieder aaO § 288 E 48, 48 a, 49 a).Da im erneuerten Verfahren nur mehr über den Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (laut Pkt II/1 des Strafantrages) und darüber abzusprechen sein wird, ob im Fall einer neuerlichen Verurteilung eine Verlängerung der Probezeit noch in Betracht kommt, war die Sache an das nunmehr sachlich und örtlich zuständige Strafbezirksgericht Wien zu verweisen (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 288, E 48, 48 a, 49 a).
Die Berufung des Angeklagten ist damit gegenstandslos.