Insoweit er darin die Höhe des geraubten Bargeldbetrages in Frage stellt, betrifft dieser Einwand keinen entscheidenden Umstand. Entscheidende Tatsachen im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes sind nämlich nur jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 20, 26). Der Wert der Raubbeute stellt aber keinen strafsatzändernden Umstand dar.Insoweit er darin die Höhe des geraubten Bargeldbetrages in Frage stellt, betrifft dieser Einwand keinen entscheidenden Umstand. Entscheidende Tatsachen im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes sind nämlich nur jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 20, 26). Der Wert der Raubbeute stellt aber keinen strafsatzändernden Umstand dar.
Sofern der Beschwerdeführer unter Gegenüberstellung des bei der Visitation des Angeklagten sichergestellten und bei seiner Einlieferung vorhandenen Bargeldes mit den Angaben der Zeugen Rudolf K***** und Maria W***** Widersprüche aufzeigt, bekämpft er in Wahrheit die ausschließlich den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung, die die Aussage des Tatopfers für glaubwürdig erachtet, die Verantwortung des Angeklagten hingegen als widerlegt angesehen haben.
Die übrigen von der Beschwerde aufgezeigten aktenkundigen Umstände sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der festgestellten, aber vom Angeklagten bestrittenen Unrechtmäßigkeit der Bereicherung zu erwecken, gab er doch ursprünglich gegenüber den Polizeibeamten selbst zu, einen "Fehler bzw Blödsinn" gemacht zu haben (S 37, 181), während er - ohne sich vor dem Untersuchungsrichter zur Sache äußern zu wollen (S 105) - erst in der Hauptverhandlung einen Gewinn von 2.500 S behauptete (S 165, 253).
Die teils den Verfahrensvorschriften nicht entsprechende, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die teils den Verfahrensvorschriften nicht entsprechende, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.