Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der Angeklagte vermißt Feststellungen, ob er zum Tatzeitpunkt vorsätzlich gehandelt hat sowie "zur Wissens- als auch zur Willenskomponente".
Dem erstgenannten Einwand ist zuzugeben, daß das Ersturteil eine ausdrückliche Konstatierung in bezug auf die subjektive Tatseite vermissen läßt.
Allerdings hat das Schöffengericht festgestellt, daß die Zeugin E***** unmittelbar vor der Tat dem Angeklagten wiederholt erklärt hat, weder an einer Beziehung noch an einem Geschlechtsverkehr mit ihm Interesse zu haben, und daß sie, als der Angeklagte infolge seiner körperlichen Überlegenheit sie zu entkleiden begann, körperlichen Widerstand leistete sowie mit Worten versuchte, ihn zum Aufhören zu bewegen. Ungeachtet dessen führte der Angeklagte gegen den Willen der Zeugin einen Geschlechtsverkehr mit ihr durch.
Diese Urteilsannahmen lassen mit Bezugnahme auf die subjektive Tatseite keinen anderen Schluß zu, als daß Andreas P***** vorsätzlich mit Gewalt Claudia E***** zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat. Eben dies wird auch durch die - zwar im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, so doch unverkennbar als Feststellung zu verstehende - Beschreibung des Täterverhaltens, wonach der Angeklagte "seine körperliche Überlegenheit nutzte, um einen Geschlechtsverkehr ... zu vollziehen" (US 5), zum Ausdruck gebracht. Das Tatsachensubstrat bietet im übrigen nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte fahrlässig oder gar willenlos gehandelt hat. Angesichts des konstatierten äußeren Tatgeschehens waren demnach die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite entbehrlich.
Das weitere Beschwerdevorbringen, es seien keine Urteilsfeststellungen sowohl zur Wissenskomponente als auch hinsichtlich der Willenskomponente getroffen worden, ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich. Sollte damit erneut ein Feststellungsmangel dahin moniert werden, daß der Angeklagte den seinem Vorhaben entgegenstehenden Willen der Zeugin E***** nicht erkannt habe, ist er auf die dem entgegenstehenden beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 4 f) zu verweisen, wonach er nach seinen für glaubwürdig erachteten Angaben vor der Gendarmerie sich dazu bekannt hat, den Geschlechtsverkehr gegen den erklärten und erkennbaren Willen der Genannten durchgeführt zu haben.
Da die gesetzmäßige Ausführung eines materiell- rechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, der Angeklagte in seiner Beschwerde die vorhin angeführten Urteilsfeststellungen negiert, gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu prozeß- ordnungsgemäßer Darstellung. Sie war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandes- gerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Da die gesetzmäßige Ausführung eines materiell- rechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, der Angeklagte in seiner Beschwerde die vorhin angeführten Urteilsfeststellungen negiert, gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu prozeß- ordnungsgemäßer Darstellung. Sie war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandes- gerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.