Der Behauptung der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht hätte "zumindest im Zweifel" der Verantwortung des Angeklagten folgen müssen, er habe die Tasche samt Inhalt nicht gestohlen, sondern im Stadtpark gefunden, genügt es zu entgegnen, daß nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 258 E 21 f, 26, 49a, § 281 Z 5 E 148 f). Wenn also aus formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Tatrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein - mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbarer - Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer aaO § 258 E 42 f, § 281 Z 5 E 147).Der Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte "zumindest im Zweifel" der Verantwortung des Angeklagten folgen müssen, er habe die Tasche samt Inhalt nicht gestohlen, sondern im Stadtpark gefunden, genügt es zu entgegnen, daß nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 21 f, 26, 49a, Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f). Wenn also aus formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Tatrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein - mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbarer - Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 42 f, Paragraph 281, Ziffer 5, E 147).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Auch die - nicht näher ausgeführte - Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.