Weshalb die Urteilsannahme, Alexandra Pe***** sei infolge ihrer vollen Berauschung nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die Handlungen des Angeklagten zur Wehr zu setzen, im Widerspruch zur Feststellung, die Genannte habe sich ihre Hose wieder geschlossen, nachdem sie von der Wirtin Silvia L***** durch einen Stoß geweckt und auf die geöffnete Hose hingewiesen worden war, stehen sollte, wird in der Rechtsmittelschrift nicht aufgezeigt, sodass dieses Vorbringen einer weiteren Entgegnung nicht zugänglich ist.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit bezüglich der Verantwortung des Angeklagten liegt nicht vor, hat doch das Schöffengericht dessen Angaben vor der Gendarmerie am 12. März 2000 im Wesentlichen richtig wiedergegeben. Während der Angeklagte anlässlich seiner Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde (S 51 ff) zugegeben hat, die starke Alkoholisierung der Frau erkannt und diesen Zustand auch ausgenützt zu haben, um an sie geschlechtlich heranzukommen, hat er in der Hauptverhandlung ein derartiges Verhalten (Ausnützen der Situation) und eine starke Alkoholisierung des Opfers in Abrede gestellt, sodass das erkennende Gericht zu Recht von einer widersprüchlichen Verantwortung ausgegangen ist.
Von unvollständiger oder offenbar unzureichender Begründung kann ebenfalls keine Rede sein. Das Erstgericht hat sich mit allen entscheidungswesentlichen Umständen und Beweisergebnissen, insbesondere mit den Aussagen der Belastungszeugen und mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und lebensnah sowie nachvollziehbar begründet, wie es zu seinen den Angeklagten belastenden Konstatierungen gelangt ist. Es konnte sich dabei insbesondere auf die Angaben der Zeugen Manuela S*****, Karl H***** und Silvia L***** sowie auf das Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. H***** stützen, wonach Alexandra Pe***** zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von nahezu 4 %o aufwies. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks hat das Schöffengericht der Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Tatrichter hätten sich nicht mit allen Details in den Aussagen der Zeugin Manuela S***** und Karl H***** auseinandergesetzt, verkennt er das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), wonach das Gericht die entscheidenden Tatsachen, die es als erwiesen annimmt, zu bezeichnen und die Gründe anzuführen hat, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht in ausreichender Weise nachgekommen (vgl US 4 bis 6).Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Tatrichter hätten sich nicht mit allen Details in den Aussagen der Zeugin Manuela S***** und Karl H***** auseinandergesetzt, verkennt er das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), wonach das Gericht die entscheidenden Tatsachen, die es als erwiesen annimmt, zu bezeichnen und die Gründe anzuführen hat, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht in ausreichender Weise nachgekommen vergleiche US 4 bis 6).
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet der Angeklagte unter Hinweis auf seine eigene Alkoholisierung sowie unter Erörterung seiner Verantwortung und mit spekulativen Überlegungen die tatrichterlichen Überlegungen in Frage zu stellen, indem er diesen bloß eine andere für ihn günstigere Würdigungsvariante gegenüberstellt und zum Ergebnis kommt, dass er den hohen Alkoholisierungsgrad der Alexandra Pe***** gar nicht hätte erkennen können und die Genannte auf ihn vielmehr den Eindruck machte, die sexuellen Annäherungen zu begrüßen. Damit zeigt er aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf; vielmehr bekämpft er nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die erstinstanzlichen Beweiswürdigung.Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) trachtet der Angeklagte unter Hinweis auf seine eigene Alkoholisierung sowie unter Erörterung seiner Verantwortung und mit spekulativen Überlegungen die tatrichterlichen Überlegungen in Frage zu stellen, indem er diesen bloß eine andere für ihn günstigere Würdigungsvariante gegenüberstellt und zum Ergebnis kommt, dass er den hohen Alkoholisierungsgrad der Alexandra Pe***** gar nicht hätte erkennen können und die Genannte auf ihn vielmehr den Eindruck machte, die sexuellen Annäherungen zu begrüßen. Damit zeigt er aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf; vielmehr bekämpft er nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die erstinstanzlichen Beweiswürdigung.
Entgegen der Behauptung in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) hat das Erstgericht alle zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Dieses konstatierte, dass der Angeklagte die volle Berauschung und Widerstandsunfähigkeit der Alexandra Pe***** erkannte, sich damit abfand und unter Ausnützung dieses Zustands seine Unzuchtshandlungen vollzog (US 3). Welche weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführer vermisst, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargetan, sodass sie auch insoweit einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist. Den zur Gänze unsubstantiierten Behauptungen, der zu beurteilende Sachverhalt hätte die Anwendung des § 42 StGB (Z 9 lit b) oder die Vornahme diversioneller Maßnahmen (Z 10a) erfordert, ist die vom Gesetz gebotene genaue Bezeichnung der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen die angeführten Nichtigkeitsgründe resultieren sollten, nicht zu entnehmen, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde auch diesbezüglich eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen lässt.Entgegen der Behauptung in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hat das Erstgericht alle zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Dieses konstatierte, dass der Angeklagte die volle Berauschung und Widerstandsunfähigkeit der Alexandra Pe***** erkannte, sich damit abfand und unter Ausnützung dieses Zustands seine Unzuchtshandlungen vollzog (US 3). Welche weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführer vermisst, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargetan, sodass sie auch insoweit einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist. Den zur Gänze unsubstantiierten Behauptungen, der zu beurteilende Sachverhalt hätte die Anwendung des Paragraph 42, StGB (Ziffer 9, Litera b,) oder die Vornahme diversioneller Maßnahmen (Ziffer 10 a,) erfordert, ist die vom Gesetz gebotene genaue Bezeichnung der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen die angeführten Nichtigkeitsgründe resultieren sollten, nicht zu entnehmen, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde auch diesbezüglich eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen lässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen, sodass sich daraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen, sodass sich daraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.