Nur den Schuldspruch zu A 1 bekämpfen die beiden Angeklagten mit gesonderten, von Zlatan S***** auf Z 5 und Milan P***** - mit unterschiedlicher Argumentation - auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, wobei schon jener des Milan P***** (teilweise) Berechtigung zukommt und diese sich auch zugunsten des Angeklagten Zlatan S***** auswirkt (§ 290 Abs 1 StPO). Zu Recht nämlich rügt Milan P***** (der Sache nach aus Z 5, nominell auch aus Z 10), dass die Urteilsannahmen nicht erkennen lassen, ob ihm und S***** die ganze zuvor ohne ihre Beteiligung von einem Unbekannten im Geschäftslokal zum Abtransport vorbereitete Beute, nämlich Kleidungsstücke im Verkaufswert von 145.345,67 EUR, oder nur ein (die Wertmenge von 40.000 EUR nicht übersteigender) Teil davon angelastet wurde. Das Erstgericht führte dazu in den Entscheidungsgründen aus, "die von beiden Angeklagten angegebene Menge der Diebsbeute, nämlich lediglich vier bzw fünf große Säcke mit Kleidung" spreche dafür, dass "bereits ein Teil der Beute zuvor allenfalls" von dem unbekannten Täter weggeschafft wurde (US 10). Diese Undeutlichkeit wird auch unter Berücksichtigung des zu A 2 unangefochten bezifferten (allerdings nur den Erstangeklagten tangierenden) Schmuckwerts (§ 29 StGB) nicht bereinigt, womit die - eine entscheidende Tatsache (§ 128 Abs 2 StGB) betreffende - Frage, ob der Wert des von den Angeklagten zu verantwortenden Diebgutes 40.000 EUR übersteigt, unbeantwortet bleibt.Nur den Schuldspruch zu A 1 bekämpfen die beiden Angeklagten mit gesonderten, von Zlatan S***** auf Ziffer 5 und Milan P***** - mit unterschiedlicher Argumentation - auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, wobei schon jener des Milan P***** (teilweise) Berechtigung zukommt und diese sich auch zugunsten des Angeklagten Zlatan S***** auswirkt (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Zu Recht nämlich rügt Milan P***** (der Sache nach aus Ziffer 5,, nominell auch aus Ziffer 10,), dass die Urteilsannahmen nicht erkennen lassen, ob ihm und S***** die ganze zuvor ohne ihre Beteiligung von einem Unbekannten im Geschäftslokal zum Abtransport vorbereitete Beute, nämlich Kleidungsstücke im Verkaufswert von 145.345,67 EUR, oder nur ein (die Wertmenge von 40.000 EUR nicht übersteigender) Teil davon angelastet wurde. Das Erstgericht führte dazu in den Entscheidungsgründen aus, "die von beiden Angeklagten angegebene Menge der Diebsbeute, nämlich lediglich vier bzw fünf große Säcke mit Kleidung" spreche dafür, dass "bereits ein Teil der Beute zuvor allenfalls" von dem unbekannten Täter weggeschafft wurde (US 10). Diese Undeutlichkeit wird auch unter Berücksichtigung des zu A 2 unangefochten bezifferten (allerdings nur den Erstangeklagten tangierenden) Schmuckwerts (Paragraph 29, StGB) nicht bereinigt, womit die - eine entscheidende Tatsache (Paragraph 128, Absatz 2, StGB) betreffende - Frage, ob der Wert des von den Angeklagten zu verantwortenden Diebgutes 40.000 EUR übersteigt, unbeantwortet bleibt.
Der damit aufgezeigte Begründungsmangel erfordert - gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auch in Ansehung des Angeklagten Zlatan S***** - die Aufhebung des Schuldspruches A 1, soweit dieser den Ausspruch eines über der genannten Grenze liegenden Schadens enthält, und demzufolge auch den des Strafausspruches, weshalb es keiner Erörterung des zum selben Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringens dieses Angeklagten bedurfte.Der damit aufgezeigte Begründungsmangel erfordert - gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO auch in Ansehung des Angeklagten Zlatan S***** - die Aufhebung des Schuldspruches A 1, soweit dieser den Ausspruch eines über der genannten Grenze liegenden Schadens enthält, und demzufolge auch den des Strafausspruches, weshalb es keiner Erörterung des zum selben Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringens dieses Angeklagten bedurfte.
Aus welchen Erwägungen hingegen festgestellt wurde, dass die von den Angeklagten abtransportierten Kleidungsstücke im Geschäftslokal bereit gestellt waren, ist dem Urteil entgegen der insoweit mit Blick auf das Delikt der Hehlerei nach § 164 StGB auf der Basis von Spekulationen über eine Abholung aus "einem anderen Raum" oder dem Keller ausgeführten Beschwerde des Angeklagten Milan P***** nachvollziehbar zu entnehmen (US 9).Aus welchen Erwägungen hingegen festgestellt wurde, dass die von den Angeklagten abtransportierten Kleidungsstücke im Geschäftslokal bereit gestellt waren, ist dem Urteil entgegen der insoweit mit Blick auf das Delikt der Hehlerei nach Paragraph 164, StGB auf der Basis von Spekulationen über eine Abholung aus "einem anderen Raum" oder dem Keller ausgeführten Beschwerde des Angeklagten Milan P***** nachvollziehbar zu entnehmen (US 9).
Der Beschwerde des Milan P***** war daher in Ansehung des Qualifikationsausspruches - gemäß § 290 Abs 1 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Zlatan S*****, der diesen in gleicher Weise auch ihn benachteiligenden Begründungsfehler nicht aufgegriffen hat - Folge zu geben, das Urteil in diesem Umfang und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285e StPO).Der Beschwerde des Milan P***** war daher in Ansehung des Qualifikationsausspruches - gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Zlatan S*****, der diesen in gleicher Weise auch ihn benachteiligenden Begründungsfehler nicht aufgegriffen hat - Folge zu geben, das Urteil in diesem Umfang und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Milan P***** zurückzuweisen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde war Zlatan S*****, mit ihren Berufungen waren beide Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.