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Entscheidung 11 Os 122/02×

Entscheidung 11 Os 122/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os122/02

Entscheidungsdatum

22.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zlatan S***** und Milan P***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juni 2002, GZ 095 S Hv 40/02a-55, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Milan P***** und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hat, im Schuldspruch A 1, soweit dieser den Ausspruch eines 40.000 EUR übersteigenden Wertumfanges der gestohlenen Sachen enthält, und in der rechtlichen Unterstellung der unter A 1 und 2 bezeichneten Taten unter Paragraph 128, Absatz 2, StGB, demgemäß auch im beide Angeklagte betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die beiden Angeklagten, Zlatan S***** auch mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Zlatan S***** (zu A 1 und 2 des Urteilssatzes) und Milan P***** (zu A 1) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB, Milan P***** außerdem des Vergehens der Fälschung besonderes geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach haben sie

(zu A) in Wien fremde bewegliche Sachen Nachstehenden durch Einbruch in deren Geschäfte mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, nämlich

1) in der Nacht vom 16. auf 17. Jänner 2002 Zlatan S***** und Milan P***** zusammen mit einem unbekannten Täter Verfügungsberechtigten der Firma S***** Bekleidung im Wert von 145.345,67 EUR;

2) Zlatan S***** zusammen mit einem unbekannten Täter durch Aufzwängen eines Rollbalkens Verfügungsberechtigten des Juweliers O***** Schmuck im Wert von 2.116,27 EUR; außerdem hat (zu B) Milan P***** am 8. März 2002 und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt einen falschen serbischen Reisepass, mithin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, durch Vorweisen bei einer Polizeikontrolle und bei der Einreise nach Österreich zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch zu A 1 bekämpfen die beiden Angeklagten mit gesonderten, von Zlatan S***** auf Ziffer 5 und Milan P***** - mit unterschiedlicher Argumentation - auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, wobei schon jener des Milan P***** (teilweise) Berechtigung zukommt und diese sich auch zugunsten des Angeklagten Zlatan S***** auswirkt (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Zu Recht nämlich rügt Milan P***** (der Sache nach aus Ziffer 5,, nominell auch aus Ziffer 10,), dass die Urteilsannahmen nicht erkennen lassen, ob ihm und S***** die ganze zuvor ohne ihre Beteiligung von einem Unbekannten im Geschäftslokal zum Abtransport vorbereitete Beute, nämlich Kleidungsstücke im Verkaufswert von 145.345,67 EUR, oder nur ein (die Wertmenge von 40.000 EUR nicht übersteigender) Teil davon angelastet wurde. Das Erstgericht führte dazu in den Entscheidungsgründen aus, "die von beiden Angeklagten angegebene Menge der Diebsbeute, nämlich lediglich vier bzw fünf große Säcke mit Kleidung" spreche dafür, dass "bereits ein Teil der Beute zuvor allenfalls" von dem unbekannten Täter weggeschafft wurde (US 10). Diese Undeutlichkeit wird auch unter Berücksichtigung des zu A 2 unangefochten bezifferten (allerdings nur den Erstangeklagten tangierenden) Schmuckwerts (Paragraph 29, StGB) nicht bereinigt, womit die - eine entscheidende Tatsache (Paragraph 128, Absatz 2, StGB) betreffende - Frage, ob der Wert des von den Angeklagten zu verantwortenden Diebgutes 40.000 EUR übersteigt, unbeantwortet bleibt.

Der damit aufgezeigte Begründungsmangel erfordert - gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO auch in Ansehung des Angeklagten Zlatan S***** - die Aufhebung des Schuldspruches A 1, soweit dieser den Ausspruch eines über der genannten Grenze liegenden Schadens enthält, und demzufolge auch den des Strafausspruches, weshalb es keiner Erörterung des zum selben Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringens dieses Angeklagten bedurfte.

Aus welchen Erwägungen hingegen festgestellt wurde, dass die von den Angeklagten abtransportierten Kleidungsstücke im Geschäftslokal bereit gestellt waren, ist dem Urteil entgegen der insoweit mit Blick auf das Delikt der Hehlerei nach Paragraph 164, StGB auf der Basis von Spekulationen über eine Abholung aus "einem anderen Raum" oder dem Keller ausgeführten Beschwerde des Angeklagten Milan P***** nachvollziehbar zu entnehmen (US 9).

Der Beschwerde des Milan P***** war daher in Ansehung des Qualifikationsausspruches - gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Zlatan S*****, der diesen in gleicher Weise auch ihn benachteiligenden Begründungsfehler nicht aufgegriffen hat - Folge zu geben, das Urteil in diesem Umfang und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO).

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Milan P***** zurückzuweisen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde war Zlatan S*****, mit ihren Berufungen waren beide Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E67750 11Os122.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00122.02.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_0110OS00122_0200000_000