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Entscheidung 11 Os 122/04×

Entscheidung 11 Os 122/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os122/04

Entscheidungsdatum

07.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Islam H***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juli 2004, GZ 124 Hv 56/02t-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Islam H***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A und B des Urteilsatzes) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (C) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien von Dezember 1990 bis Ende 1994 als Geschäftsführer der A***** GesmbH fortgesetzt vorsätzlich (zu A) durch Abgabe wahrheitswidriger Jahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 1989 bis 1992 in Verbindung mit der Aufnahme von Falschrechnungen (Scheinrechnungen) im Rechenwerk eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar für 1989 und 1990 an Umsatzsteuer von 699.490 S, an Gewerbesteuer von 153.148 S und an Körperschaftssteuer von 316.170 S bewirkt und für die Jahre 1991 und 1992 an Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer im Gesamtbetrag von 3,828.978 S zu bewirken versucht,

(zu B) durch Unterlassung ihrer Entrichtung eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer für die Jahre 1989 bis 1993 in der Gesamthöhe von 4,212.533 S bewirkt und

(zu C) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen durch Geltendmachung fingierter Vorsteuern mittels Falschrechnungen der K***** GesmbH eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Jänner bis Oktober 1993 in der Höhe von 850.408 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).

Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht. Denn mit der Bestreitung der abgabenrechtlichen Verantwortung des Angeklagten, seines Tatvorsatzes, eines für die Abgabenverkürzungen kausalen Verhaltens und der Höhe der Abgabenschuld negiert sie die eindeutigen Feststellungen des Schöffengerichtes (insb US 5, 8, 9), geht von urteilsfremden, auf eigene Beweiswerterwägungen gestützten Annahmen aus und bringt solcherart den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der Berufung (Paragraph 285 i, StPO)

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75691 11Os122.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00122.04.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20041207_OGH0002_0110OS00122_0400000_000